CDU möchte nach zwei Straftaten abschieben: Reicht ein Vergehen nicht aus?

Eine Straftat sollte auch ausreichen 78%
Anderes 17%
Es müssen mindestens zwei Straftaten sein 4%

23 Stimmen

9 Antworten

Anderes

ich finde es kommt drauf an, welche Tat begangen wurde. Wenn jetzt einer einen Apfel klaut muss man ihn nicht gleich die Hand.. ähh abgeschoben werden

Eine Straftat sollte auch ausreichen

Es kommt natürlich auf die Straftat an

Eine Straftat sollte auch ausreichen

Ich sehe keinen vernüftigen Grund, warum jemand hierzulande eine Straftat begehen müßte.

Wenn ein Ausländer straffällig wird (wir reden hier nicht von Ordnungswidrigkeiten), obwohl er weiß, daß dies das Ende seines Aufenthaltsrechtes bedeuten könnte, dann kann ihm der Aufenthalt hier nicht allzu wichtig sein. Erst recht, wenn sein Aufenthaltsrecht sich darauf begründet, daß er sich in seinem Herkunfstland als an Leib und Leben bedroht sieht. Wer trotzdem die Regeln und Gesetze des Landes bricht, das für ihn sorgt oder dessen Gast er ist, drückt damit seine Respektlosigkeit und Mißachtung gegenüber dem Gastgeber aus, und verwirkt damit auch sein Gastrecht.

Schutz der Rechtschaffenen geht vor Schutz von Kriminellen. Bestrafe einen, erziehe hundert.

Anderes

Guten Tag!

Die Idee ist erstmal nicht schlecht, nach zwei Straftaten abzuschieben. Dem Täter soll dadurch eine ,,zweite Chance“ eingeräumt werden, das begangene Unrecht nicht zu wiederholen. Im Falle, dass ein zweites mal eine Straftat begangen wurde, ist die unverzügliche Ausweisung anzuordnen.
Allerdings halte ich zwei Straftaten zu allgemein gehalten. Es werden nämlich alle Straftaten darunter erfasst, unter anderem auch Straftaten von geringen Gewicht. Das halte ich nicht für vertretbar und unangemessen.

Im Strafrecht differenziert man zwischen dem Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB und dem Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB. Ich plädiere dafür, dass der Täter bei Verwirklichung von Verbrechenstaten wie Raub, Totschlag, Mord, Besitz von harten Drogen, sofort abgeschoben wird. Dies würde einen schweren Ausweisungsgrund darstellen, der die Abschiebung rechtfertigt und im angemessenen Verhältnis steht. Ausnahmen kann man machen, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt, wie etwa beim Raub nach § 249 Abs. 2 StGB. Bei einfachen Vergehen wie Diebstahl, Hausfriedensbruch sehe ich einen solchen schweren Ausweisungsgrund nicht. Bei mehrfachen Diebstahl wäre das wiederum anders zu gewichten.

Kurz: Abschiebungen nach 2 Straftaten bei Vergehensdelikten kann man durchaus vertreten, bei Verbrechensdelikten wäre auch eine sofortige Abschiebung durchaus angemessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Eine Straftat sollte auch ausreichen

wenn es sich um Straftaten wie Mord, Vergewaltigung oder schwere Körperverletzung mit dauerhaft bleibenden Einschränkungen für den Verletzten handelt. Oder um Verbrechen gegen Kinder.

In allen anderen Fällen kann es meinetwegen bei 2 Straftaten bleiben.