Es gibt eine bestimmte Konstellation, wo der Rat als Behörde i. S. v. § 1 IV VwvfG bezeichnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Rat eine Umbenennung einer vorhanden Straße beschließt. Dies soll daran liegen, dass dieser Beschluss, im Unterschied zu anderen Beschlüssen des Organs, Außenwirkung enthält sowie eine Regelung beinhaltet (auf andere TBM des § 35 VwvfG soll nicht eingegangen werden).
Meine Frage:
Wieso entfaltet der Ratsbeschluss sofort Außenwirkung, die Verwaltung setzt den Beschluss doch noch um (indem ein Mitarbeiter des Eigenbetriebes die Ortsnamensschilder tauscht?)
Und was regelt den so ein Beschluss? Eine Regelung ist jede Maßnahme, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Meint dies also, dass man als Einwohner eine andere Adresse bekommt, sowie zum Beispiel einen anderen Personalausweis benötigt etc.?
Insbesondere die Frage der Außenwirkung interessiert mich. Straßenschilder als benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen müssen ja auch erst von der Verwaltung umgesetzt werden.
Vielen Dank