Also. Das Grundgesetz kann geändert werden mit einer 2/3-Mehrheit im Bundestag und Bundesrat.
Diese Regel wird allerdings eingeschränkt durch die sog. Ewigkeitsklausel aus Art. 79 III GG. Demnach ist eine Änderung in Bezug auf die Gliederung des Bundes in Länder, die Beteiligung der Länder bei der Gesetzgebung und der Art. 1 und 20 GG ausgeschlossen.
In Art. 1 GG ist bekanntlich die Unantastbarkeit der Menschenwürde geregelt. Art. 20 GG legt insbesondere die Prinzipien der Demokratie, des Rechtsstaatlichkeit, des Sozialstaats und der Bundesstaatlichkeit fest.
Und dann deine Frage zur Änderung des Regierungssystem:Wie oben dargelegt, kann eine Verfassungsänderung nicht das Prinzip der Demokratie beseitigen. Allerdings ist davon natürlich nicht das konkrete Regierungssystem umfasst. Wir haben in Deutschland ja eine parlamentarische Demokratie. Das heißt: Wir wählen den Bundestag und dieser wählt wiederum den Bundeskanzler.
Das Gegenmodell wäre die sog. präsidentielle Demokratie, wie es sie z.B. in den USA gibt. Dort wählen die Bürger ja den Kongress und unabhängig davon auch noch den Präsidenten.
Die genauen Vorschriften zum Wahlsystem sind bei uns in Deutschland einfachgesetzlich geregelt. Für die Bundestagswahl betrifft das beispielsweise das Bundeswahlgesetz. Das ist von einer Grundgesetzänderung gar nicht umfasst. Das heißt: Jede Regierung mit absoluter Mehrheit kann das Wahlsystem jederzeit ändern.
Allerdings ist das politisch immer sehr heikel. Es gab in der Vergangenheit schon häufig Bestrebungen, das Wahlsystem grundlegend zu ändern. Allerdings wird bei Änderungen im Wahlsystem immer versucht, möglichst einen Konsens aller Parteien herzustellen. Denn ansonsten könnte ja z.B. die beiden großen Parteien (Union und SPD) ein Wahlsystem einführen, das tendenziell kleinere Parteien marginalisiert (z.B. ein Mehrheitswahlsystem).