Zubehör von GWG und deren Abschreibung

3 Antworten

Ich sehe das anders: Ein Wirtschaftsgut ist erst dann angeschafft, wenn es seinem Zweck dienen kann. Daher heißt es ja: Anschaffungskosten sind alle Kosten zur Erlangung der Verfügungsmacht. Kann die Cam also die ihr zugedachte Aufgabe erfüllen?

Beim Akku geht damit der Streit los: Reicht der mitgelieferte Akku aus, die Aufgabe am Anfang zu erfüllen? Wenn ja sehe ich keine Aktivierung. Soll 24 Stunden eine Überwachungskamera laufen, dann ist die erst mit der Ausstattung mit ausreichend Akkus fertig. Wobei dann noch andere Stromversorgung in Frage kommt. Aber egal.

Objektiv genau so überlegen. Reichte das an der Kamera real nicht für den Zweck?

Nachträgliche Anschaffungskosten sind alles. Aber nicht eindeutig.

Hast nur eine Cam oder mehrere.

Wenn du nur eine Cam hast, dann sind der Akku und das Objektiv nicht selbstständig nutzbar, bzw. nur mit dieser Cam. Dann GWG.

Wenn du mehrere Cams hast dann würde ich es unter Verbrauchsgüter buchen, weil sie mehrfach einsetzbar sind.

Kaiserschmarn11 
Fragesteller
 07.06.2013, 11:21

Vielen dank.

Daraus ergibt sich jedoch noch eine Frage. Gleiches Prinzip. Eine Cam, allerdings wird das Objektiv 3 Monate danach gekauft. Ist es bei diesem Sachverhalt nachträglich auch noch als GWG zu betrachten? Wenn "Ja", würde man in dem Monat der Anschaffung des Objektives direkt 3 Monate für das Objektiv abschreiben?

Wenn Zubehör gekauft wird, das nicht selbständig nutzbar ist, dann ist es mit dem Hauptwirtschaftsgut abzuschreiben, wenn das ein GWG ist, dann ist zu prüfen ob beides zusammen immer noch GWG ist, denn die endgültige Entscheidung ob GWG oder reguläre AfA wird bei Bilanzerstellung getroffen und nicht bei der Anschaffung.