Wie wirkt sich die Ablösung eines Nießbrauchs steuerlich aus?
Hallo,
ich bin neu hier und würde mich über fachmännischen Rat freuen, nachdem ich im Netz trotz stundenlanger Recherche zu keinem befriedigenden Ergebnis kommen konnte. Also folgender Sachverhalt:
A hat an B eine Immobilie übertragen, auf deren Dach sich eine PVA befindet. Diese wurde gleichzeitig notariell übereignet. A hat sich allerdings den Nießbrauch an der Anlage (Volleinspeisung, selbstst. WG, kein fester Gebäudebestandteil) vorbehalten, bekommt die Erträge und nutzt die AfA. (Kein Nießbrauch am Gebäude!)
B verkauft das Haus an C incl. der PVA gg. einmalige Ablösung des Nutzungsrechts an A.
Verkaufspreis der Anlage ist höher als der Restbuchwert.
Kann A die Ablösesumme als Kaufpreis direkt an C in Rechnung stellen bzw. mit diesem einen Kaufvertrag über die Anlage vereinbaren? A würde die Voraussetzungen für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG erfüllen
Wenn B mit C einen Kaufvertrag über 100k schließt und zusätzlich vertraglich (vermutlich notariell, spielt aber in diesem Zusammenhang zunächst keine Rolle) zwischen A und B eine Vereinbarung über den Nießbrauchsverzicht gegen Abfindung in Höhe von 100k getroffen wird, ist das für B dann steuerunschädlich? (Abfindung = Anschaffungskosten? Verkauf zum gleichen Preis = ohne Gewinn?)
Umsatzsteuerlich ist der Vorgang als Betriebsaufgabe im Ganzen eigentlich gleichermaßen kompliziert. A war umsatzsteuerpflichtig. Die Veräußerung erfolgt ohne USt. Kann die VSt aus der Anschaffung von irgendeinem der Beteiligten im schlimmsten Fall zurück gefordert werden?
Danke fürs Lesen und Guten Rat.
sydney
3 Antworten
Einkommensteuerlich ist es ziemlich egal für B. Wenn er das Gebäude für 100 an C verkauft, gelten für ihn (soweit das Haus nicht in einem BV ist), für § 23 EStG Anschaffungszeitpunkt und ggf. Kosten von A, weil er selbst das Gebäude geschenkt bekam.
Ebenso für A. Ob er nun den Betrieb gegen eine Abfindung von B, oder gegen eine Ablösung von C aufgibt, ist egal. Betriebsaufgabe im Ganzen.
Wo Du auf dem Holzweg bist, ist die Umsatzsteuer. Nicht A ist umsatzsteuerpflichtig, sondern seine Umsätze. ER ist Unternehmer und es ist zu prüfen, welche Umsätze er tätigt und ob die steuerpflichtig sind, oder nciht.
Er verzichtet auf die Ausübung seines Nießbrauchs. Das ist eine Leistung in Form eines Unterlassens. Also wenn er das macht und ein Entgelt dafür bekommt (lt. Sachverhalt ja) dann wird darauf umsatzsteuer fällig, was völlig egal ist, denn C wird die Anlage ja vermutlich auch betreiben und kann die daher als Vorsteuer abziehen.
Das A seinen Betriebsaufgabegewinn in der Einkommensteuer versteuern muss ist klar. Ein meinte nur das es egal ist, ob er direkt an C verkauft.
Bei der Umsatzsteuer wird es schon interessant. Die Ausnahme von der Steuer gem. § 1 a UStG betrifft nämlich nur den Verkauf an einen Unternehmer und B wäre kein Unternehmer.
Die Vorschrift gem. § 1 a ist ja kein Ausschlussumsatz, der zur Versagung von Vorsteuerabzug führt, sondern basiert darauf, das beim Verkauf an einen Unternehmer es sich um ein Nullsummenspiel handelt.
Ich dachte das Hausaufgabenforum wäre wo anders!
Aufgaben mit vergreisten Notaren, die eine Nießbrauchsregelung brauchen, um einen beweglichen Gegenstand aus einem Gebäudekaufvertrag auszuschließen, fallen nicht unter die Hilfeleistung im Forum.
Wer sagt eigentlich, dass eine einzelne Photovoltaikanlage ein Geschäftsbetrieb im Ganzen ist?
Die erwähnte 10-Jahresfrist, ist die Spekulationsfrist bei Gäuden.
Wo steht eigentlich, dass das Gebäude, bereits seit mehr als 10 Jahre im Eigentum des A stand?
Wer mit zu vielen Fachbegriffen im Steuerrecht um sich wirft, ist nur zu faul, die Lösung selbst zu erarbeiten!
Hier kann man nur einen Rat geben - nämlich einen StB zu beauftragen.
Das Gebäude steht steuerlich nicht zur Debatte, da älter als 10 Jahre.
Bzgl. der PVA kann es nicht einkommensteuerlich egal sein, da jeder Verkauf über dem RBW zunächst zu einer Versteuerung des den Buchwert übersteigenden Betrages führt. Auch Einnahmen aus Abfindungen aus Nießbrauchsrechten sind regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte. Bleibt wohl nur der Weg, zum RBW zu verkaufen, unentgeltlich auf den Nießbrauch zu verzichten und das dem Erbe zuzurechnen.
Umsatzsteuer: A hat auf die Anwendung des 19,1 UStG verzichtet und war damit Vorsteuerabzugsberechtigt bzw. Umsatzsteuerpflichtig (oder seine Umsätze). Eine Betriebsaufgabe im Ganzen unterliegt nach 1,1a UStG eben NICHT der Umsatzsteuer. Eine Abfindung auf einen Nießbrauch erst recht nicht. Darum meine Frage: Es wurde Vorsteuer beim Kauf der Anlage gezogen. Bei der Betriebsaufgabe kommt es aber nicht zur Berechnung einer Umsatzsteuer. Das Finanzamt wird die Vorsteuer aus der ursprünglichen Anschaffung wohl kaum verschenken, wenn es durch den neuen Betreiber nicht weiter zu Zahlungen von USt kommt!?