Wie kann mein Vater die Bedarfsgemeinschaft verlassen?

5 Antworten

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Wenn

  1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  2. der Bezug der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt

Was sind schwerwiegende soziale Gründe?

  • eine Eltern-Kind-Beziehung hat nie bestanden oder ist seit längerem nachhaltig und dauerhaft gestört (z.B. Auszubildender ist seit seiner Geburt oder frühem Kindesalter auswärts untergebracht),
  • es besteht Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Auszubildenden (z.B. Elternteil ist schwer alkoholkrank, drogenabhängig, psychisch erkrankt).

Schwer wiegende soziale Gründe als Ursache für die Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern sind immer anzuerkennen, wenn Auszubildende Hilfe zur Erziehung - in Vollzeitpflege in einer anderen Familie (Pflegeeltern) - § 33 SGB VIII - oder - in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) - § 34 SGB VIII - oder - durch individuelle sozialpädagogische Intensivbetreuung (Betreuung besonders gefährdeter Jugendlicher durch spezielle Dienste) - § 35 SGB VIII - erhalten. (quelle: http://www.elo-forum.org/25/2740-darf-u25-eltern-ausziehen.html) Ich kann mit vorstellen,das bei dir die soziale gründe auch zutreffen. Wende dich am besten mal an eine Erwerbslosenberatungsstelle bei dir im ort und lass dich da beraten ,die können auch genauer weiter helfen.

screamtime 
Fragesteller
 11.08.2012, 23:47

Super, ich denke dann habe ich schon eine Idee...!

Denn mein Vater ist Nerven krank und das macht mich natürlich auch seelisch fertig, da ich dass Gefühl habe auf Ihn aufpassen zu müssen und er schnell ausrastet bekommt! Und dass ich ja schon alleine eine Wohnung vom Amt bezahlt bekommen habe, da ich früher ja auch Probleme mit ihm hatte, könnte ich dass ja auch benutzen! ;-)

Danke

Indivia  05.09.2012, 06:59
@screamtime

Vielen Dank für den Stern und viel Erfolg!

Applaus

Eure Idee ist super und in der Tat ein möglicher Weg, dem das Jobcenter vollkommen hilflos gegenübersteht.

Euer Vater darf in der Tat jederzeit ausziehen, ohne dass es irgendeine rechtliche Grundlage gibt, ihn zu zwingen, euch, die ihr volljährig seid,mitnzunehmen.

Das Jobcenter wird dem Umzug zwar nicht zustimmen müssen, aber ... hui ... wen interessierts?!

Also: mit Vermieter sprechen, dann zum Jobcenter gehen und erklären, dass der alte Herr ausziehen wird, hoffen, dass die Wohnung "angemessen" bleibt und gut ist ..

Endlich mal kreative Kunden

GerdausBerlin  13.08.2012, 00:14

Euer Vater darf in der Tat jederzeit ausziehen, ohne dass es irgendeine rechtliche Grundlage gibt, ihn zu zwingen, euch, die ihr volljährig seid,mitnzunehmen.

Klar, gezwungen wird Niemand. Aber wenn ein mitwohnendes Elternteil umzieht und ein mitwohnendes Kind zieht nicht mit um, dann "zieht das Kind von zu Hause aus"! Denn das "zu Hause" wechselt ja von Wohnung alt in Wohnung neu!

Und was sagt das SGB II in § 22 Absatz 5 für den Fall, dass ein Kind "umzieht"? Es gibt kein ALG II für Wohnkosten und Heizkosten für das Kind, bis es 25 ist (außer in den dort genannten Ausnahmenfällen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html).

Zwar hat der Gesetzgeber in seiner Formulierung "umzieht" nicht deutlich gemacht, dass ein "Nicht-Mit-Umzug mit den Eltern(teilen)" auch einen Umzug darstellt. Aber vielleicht ergibt sich das ja aus der Gesetzesbegründung?

Gruß aus Berlin, Gerd

VirtualSelf  13.08.2012, 06:12
@GerdausBerlin

Keinerlei Chance für das Amt, da etwas zu machen, da das ein zu tiefer Eingriff in elementare Freiheitsrechte und Selbstbesimmungsrechte ist (in diesem Fall sogar auch der Freundin, die betroffen wäre).

Das Gesetz gibt meines Erachtens keinerlein Interpretationsspielraum des Wortes "umziehen" her; die räumliche Komponente ist eindeutig; wenn der Besitzer deiner Wohnung wechselt, stellt dieses nach landläufiger Interpretation - ich kenne auch keine andere - ja auch keinen Umzug dar.

Wenn dein Vater zu seiner Freundin zieht, dann geht er doch eine Bedarfsgemeinschaft mit ihr ein, oder? ist es denn sicher, dass ihr auch zu zweit in der Wohnung bleiben könntet, wenn die Wohnung dann nach den Bestimmungen groß wäre, dann müsstet ihr ausziehen.

screamtime 
Fragesteller
 11.08.2012, 23:43

Ja die Freundin bezieht auch Sozialhilfe, und die Wohnung würde auch von der große her passen, denn die Wohnung war ja für mein Vater und mein Bruder gedacht, ich bin ja nur dazu gekommen, weil ich sonst auf der Straße geblieben wäre!

screamtime 
Fragesteller
 11.08.2012, 23:43

Ja die Freundin bezieht auch Sozialhilfe, und die Wohnung würde auch von der große her passen, denn die Wohnung war ja für mein Vater und mein Bruder gedacht, ich bin ja nur dazu gekommen, weil ich sonst auf der Straße geblieben wäre!

screamtime 
Fragesteller
 11.08.2012, 23:43

Ja die Freundin bezieht auch Sozialhilfe, und die Wohnung würde auch von der große her passen, denn die Wohnung war ja für mein Vater und mein Bruder gedacht, ich bin ja nur dazu gekommen, weil ich sonst auf der Straße geblieben wäre!

Hey es gibt da so eine hilfe für euch es gibt da dieses Arbeitslose nicht hilflos da kannste dich erkundigen die helfen euch bestimmt. Viel Glück

screamtime 
Fragesteller
 11.08.2012, 23:48

Alles klar, danke...!!! ^^

Bekommt die Freundin auch vom Amt? Die Wohnt aber nicht bei euch ja?

screamtime 
Fragesteller
 11.08.2012, 23:44

Ja die Freundin bekommt auch Geld vom AMT, und nein bei uns wohnt die nicht, die wohnt aber in der gleichen Stadt!!!