Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einem zurückgezogenen Einspruch?

5 Antworten

Gegen ein Verwarngeldangebot ist kein Widerspruch möglich. Es handelt sich um ein vereinfachtes Bussgeldverfahren. Das Verwarngeldangebot kannst du nur annehmen, also zahlen, oder nicht annehmen.

Bei Nichtannahme erlässt die zuständige Bußgeldstelle in aller Regel dann einen Bußgeldbescheid in gleicher Höhe zuzüglich 25 € Verwaltungsgebühr und 3,50€ Porto und Auslagen. Macht also in deinem Fall 63,50€.

Erst gegen den Bußgeldbescheid sind Rechtsmittel möglich. Wenn du aber den Unfall verursacht hast, ist das Bußgeld rechtmäßig und ein Widerspruch dürfte wenig Aussicht auf Erfolg haben.

checkpointarea 
Fragesteller
 12.12.2017, 15:39

Genau, habe die Verwarnung nicht angenommen. Der Unfall ist aus zweierlei Gründen entstanden: Der Vordermann ist einfach aus einer Hauptverkehrsstraße abgebogen, ohne zu blinken, und ich konnte nicht mehr ausweichen, weil ich damit nicht gerechnet habe. Andere Gerichte, so informiert Google, haben hier mehrfach eine Teilschuld des Vorausfahrenden angesetzt.  Der Tatbestand lautete: "Sie haben einem anderen Verkehrsteilnehmer Schaden zugefügt". Das ist nachweisbar nicht der Fall, somit ist der Tatbestand fragwürdig, deswegen mein Einspruch gegen das Bußgeld. Nur so am Rande. 

Stadewaeldchen  12.12.2017, 15:44
@checkpointarea

35€ Verwarn- bzw. Bußgeld ist der Regelsatz, wenn man einen Unfall verursacht hat. Standest du als Nr. 1 auf dem Unfallbogen der Polizei? Wenn ja ist der Betrag korrekt, nur das eben jetzt die Gebühren hinzukommen.

Der Tatbestand lautete: "Sie haben einem anderen Verkehrsteilnehmer Schaden zugefügt"

Steht das so wortwörtlich im Bußgeldbescheid? Kann ich mir nicht vorstellen. Da sollte etwas in der Art "xyz, es kam zum Unfall" stehen. Welche Tadbestandsnummer steht im Bußgeldbescheid?

checkpointarea 
Fragesteller
 12.12.2017, 16:18
@Stadewaeldchen

Nummer 101130. "Sie schädigten....andere Verkehrsteilnehmer". 

Stadewaeldchen  12.12.2017, 16:25
@checkpointarea

Der Text zu 101130 lautet:

Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug.
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 BKat

Ich vermag da derzeit keinen Fehler zu erkennen.

checkpointarea 
Fragesteller
 12.12.2017, 16:46
@Stadewaeldchen

Ist aus Deiner Sicht also das "Sie schädigten" hierfür irrelevant?

Stadewaeldchen  12.12.2017, 16:54
@checkpointarea

Sie schädigten (...) durch Auffahren (...)

Da geht es nicht um materiellen Schaden.

Vergleiche z.B. das Delikt der Beleidigung: Da heißt der Beleidigte auch "Geschädigter" owohl er weder einen materiellen Schaden erlitten hat noch physisch verletzt wurde.

checkpointarea 
Fragesteller
 13.12.2017, 00:54
@Stadewaeldchen

Danke. Bist Du Anwalt, oder ist das nur eine Vermutung?


dass beim Unfallgegner kein Schaden vorhanden ist, das hat auch der
aufnehmende Polizist so geäußert und vermerkt. Ich habe also Einspruch
erhoben.

Um ein Bußgeld auferlegt zu bekommen, muß nicht notwendigerweise ein Schaden entstanden sein. Du hast das Bußgeld für einen Verstoß gegen eine Verkehrsregel erhalten. Da dieser Verstoß offenbar unstrittig ist, würdest du mit einem Einspruch sowieso nicht weiterkommen. Insofern empfiehlt sich die Rücknahme.

Die Kosten für die Rücknahme des Einspruchs kann ich dir nicht beziffern. Sie ist aber auf jeden Fall kostengünstiger, als wenn es zur Verhandlung kommt.

checkpointarea 
Fragesteller
 12.12.2017, 15:41

Der Vorwurf lautet: "Sie haben einem anderen Verkehrsteilnehmer Schaden zugefügt". Wo ist der Schaden? Die wollten sogar einfach weiterfahren, ich war derjenige, der die Polizei geholt hat. Hätten sie das gemacht, wenn sie einen Schaden gesehen hätten? Wohl kaum. 

Mignon5  12.12.2017, 15:49
@checkpointarea


Der Vorwurf lautet: "Sie haben einem anderen Verkehrsteilnehmer Schaden zugefügt". Wo ist der Schaden? Die wollten sogar einfach weiterfahren,

Das stand so aber nicht in deiner Frage! Ich kann nicht hellsehen. Hast du deine Frage mit diesem Hinweis nachträglich ergänzt?

checkpointarea 
Fragesteller
 12.12.2017, 16:22
@Mignon5

Ich habe obige Frage nicht nachträglich ergänzt. Das hat aber auch keine Relevanz, weil es von Haus eine Randanmerkung war und meine eigentliche Frage lautete, ob sich finanziell gesehen das Risiko lohnt, den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid durchzuziehen, um die Entscheidung dem Gericht zu überlassen. Deswegen die Frage nach den Kosten. Es mutet mir nämlich seltsam an, wenn mir unabhängig voneinander mehrere Beamte (3 Stück inzwischen) mitteilen, dass der Tatbestand "eigentlich nicht rechtens" ist, er aber trotzdem weitergeführt wird. 

Stadewaeldchen  12.12.2017, 17:01
@checkpointarea

Wenn du den Wiederpruch bis zum Gericht durchziehst und unterliegst kommen noch mal 25€ plus ggf. Zeugenauslagen obendrauf.

checkpointarea 
Fragesteller
 13.12.2017, 15:01
@Stadewaeldchen

Okay, danke. Nur 25 Euro? Ich meinte eigentlich, dass eine Gerichtsverhandlung viel teuerer ist. 

wenn du dich "schlau gemacht" hast, dann frag uns doch nicht.

ein einspruch wurde abgelehnt.. und hat weitere verfahrenskosten verursacht... das hat man dir schon mitgeteilt, ehe du einspruch eingelegt hast.... da ist jetzt nix mehr mit zurücknehmen....

Für alle Interessierten: Ich habe nun einen Anwalt befragt (geht per Telefonhotline recht günstig). Dieser meinte, dass die Polizei auf diese Art und Weise häufig versuchen würde, die für die Anfahrt anfallenden Kosten zu decken. Da die Zurücknahme des Einspruchs im Falle einer Anberaumung einer Verhandlung nur 15 Euro kostet (diese Information habe ich wiederum vom zuständigen Gericht bekommen), werde ich es, denke ich, darauf ankommen lassen. Durch Schüren von Ängsten werden sicherlich Unsummen eingenommen.