Widerspruch gegen Mahnbescheid 2 Jahre her, kann das verjähren?
Hallo, ich hab 2008 mit meinem Mobilfunkanbieter einen Streitfall gehabt wegen einer zu hohen Rechnung. Habe einen Anwalt eingeschaltet. Habe einen richterlichen Mahnbescheid bekommen und am 17.12.2008 dagegen Widerspruch eingelegt. Am 26.05.2009 habe ich das letzte mal was von dieser Sache gehört, bekam einen Brief vom Gericht das ich Widerspruch erhoben hab und die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens nun vorliegt. Seit dem hab ich nichts mehr vom Gericht oder dem Mobilfunkbetreiber gehört. Was hat das zu bedeuten? Dauert das immer so lange? Kann das auch irgendwann verjähren?
7 Antworten
Wenn kein Titel gegen dich vorliegt, dann kannst du entspannen. Möglicherweise wird der Mobilfunk nochmal was versuchen, aber du hast zur Zeit gute Karten, das die Verjährung greift.
Solange Du vom Vollstreckungsgericht, dem Amtsgericht zugeordnete Abwicklungsstelle keine Mitteilung hinsichtlich einenr Verfahreneröffnung voorliegt, ruht das Ganze. Lasse es ruhen, nur vergesse es nicht. Du köntest die Sache wieder, mit einer Untätigkeitsbeschwerde, in Gang bringen. Lass einen schlafenden Hund ruhen. Oder Du bist Dir in einem Verfahrensfalle des Obsiegens zu 100% sicher. Dann wickle ab.
wenn sich nichts rührt, kann das durchaus verjähren. Üblicherweise nach etwa 3 Jahren, wenn ich nicht irre.
Ein gerichtliches Mahnverfahren tut da übrigens nichts zur Sache, das kann jeder gegen jeden einreichen, ohne Nachweis der Rechtmässigkeit der Forderung.
doch, dem ist noch was hinzuzufügen: Der Mahnbescheid, sofern er vor Verjährungsende einbereicht wird, begrpndet eine Rechtshängigkeit der Forderung und unterbricht die Verjährung! Aber kein Grund zur Sorge, denn die Verjährungsunterbrechung ist nur dann ein Problem, wenn das Verfahren auch weiter betrieben wird. Nach zwei Jahren nach dem Widerspruch kann hiervon sicher keine Rede mehr sein.
3 jahre ist die frist
Verjährungsfrist nach Maßgabe des § 195 BGB. Diese endet nach drei Jahren unter Berechnung nach § 199 Abs.1, Nr.1 BGB.
Entweder der Mobilfunkanbieter hat aufgegeben oder das Gericht ist so langsam.
Einfach entspannt abwarten. Mehr als Einspruch einlegen kannst Du nicht.
dem ist nicht hinzuzufügen!