Wer darf Spendenquittungen ausstellen?

3 Antworten

Spendenquittungen dürfen meines Wissens nach nur vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Organisationen ausstellen.

schookoomoousse 
Fragesteller
 18.06.2017, 16:21

Eine Musikgruppe, also eine Band oder beispielsweise eine Theatergruppe gilt nicht als gemeinnützig oder? :/

derhandkuss  18.06.2017, 17:49
@schookoomoousse

Es ist durchaus möglich, eine Musik- oder Theatergruppe vom Finanzamt als gemeinnützig anerkennen zu lassen. Es kommt auf die Satzung des Vereins an. Dann nimmst Du zum Beispiel solche Sachen auf wie Erhaltung alten Kulturgutes, wenn Ihr Klassiker aufführt. Genauso die Förderung musikalischer Früherziehung, wenn Ihr viele Kinder / Jugendliche in Eurer Gruppe habt.

Grundsätzlich darf jeder Quittungen ausstellen; auch für Spenden. Aber diese dürfen nicht bei der Steuererklärung eingereicht werden, außer die ausstellende Person ist gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich. Dies muss mit Bescheid des Finanzämter auch bestätigt worden sein. Dann kann der Spender diese bei der Steuererklärung geltend machen.

3. Wer darf Spendenbescheinigungen ausstellen?

Privatrechtliche Organisationen (die keine Parteien sind) dürfen nur dann Spendenbescheinigungen (der steuerliche Fachbegriff lautet "Zuwendungsbestätigungen") ausstellen, wenn sie als steuerbegünstigt anerkannt sind, weil sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Dazu muss ein sogenannter Freistellungsbescheid vorliegen. Das ist der amtliche Nachweis der Gemeinnützigkeit. Er wird privatrechtlichen Körperschaften auf Antrag gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen in ihrer Satzung vorliegen. Körperschaften im steuerlichen Sinn sind u.a. Vereine, Stiftungen und GmbH. Einzelpersonen und Personengesellschaften (z. B. GbR) können nicht als gemeinnützig anerkannt werden und deswegen auch keine Spendenbestätigungen ausstellen.

Wird die Gemeinnützigkeit (beim örtlichen Finanzamt) neu beantragt, wird zunächst ein vorläufiger Freistellungsbescheid erteilt, der regelmäßig 18 Monate gültig ist. Nach der ersten Steuererklärung und dann künftig laufend wird ein Freistellungsbescheid erteilt der 5 Jahre gilt. Dazu muss die Tätigkeit der Einrichtung aber den Anforderung des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Das muss u.a. durch Tätigkeitsbericht und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nachgewiesen werden.

Spendenbescheinigung darf eine Organisation ab dem Datum des Freistellungsbescheides ausstellen. Der letzte Freistellungsbescheid darf aber nicht älter als 5 Jahre sein.

Bis zum 31.12.1999 durften nicht alle spendenberechtigten Vereine die Spenden auch direkt entgegen nehmen. Vielmehr mussten die Spenden an eine Durchlaufstelle (Kommunalbehörde) bezahlt werden, die die Spendenbescheinigung ausstellte und die Zahlungen an den Verein weiterreichte.
Dieses sogenannte Durchlaufverfahren ist seit dem 1.01.2000 abgeschafft. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen Spenden direkt entgegennehmen.