Welchen Folgen hat die Vorlage einer Urlaubsbescheinigung beim neuen AG mit folgender konstellation?

4 Antworten

was soll denn bitteschön dein derzeitiger Arbeitgeber mit dem Urlaubsanspruch des letzten zu tun haben?

Du hättest den UA vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen können....also man arbeitet dann um die verbliebenen Urlaubstage verkürzt.

Du hast bei deinem aktuellen Arbeitgeber Anspruch auf deinen anteiligen Urlaub von 20 Tagen, nicht mehr und nicht weniger. Und da wir auch bald schon das letzte Drittel des Kalenderjahres beginnen, würde ich den mal so langsam nehmen. Bei manchen Arbeitgebern verfällt er nämlich sonst und kann nicht bis März des Folgejahres genommen werden.

teado 
Fragesteller
 13.09.2015, 12:42

Ich habe gelesen dass man Urlaub vom alten Arbeitgeber mit in das neue Arbeitsverhältnis nehmen kann, kenne aber die Details nicht, daher die Frage.

Den Urlaub konnte ich betriebsbedingt nicht nehmen, da mich mein alter Arbeitgeber noch gebraucht hat. Nun möchte ich wissen wie mir die ausstehenden 7 Tage (11 - 4) mi dem Urlaubsanspruch bei dem neuen Arbeitgeber verrechnet werden.

Meinen Urlaub kann ich mitnehmen.

> Erstens sind die Berechnungen der anteiligen Urlaube falsch, weil nur volle Monate zu berücksichtigen sind.

Der anteilige Urlaubsanspruch beim alten Arbeitgeber beträgt bei 4 vollen Monaten nicht 11, sondern 8 Tage (24 ./. 12 * 4), ergibt einen Restanspruch von 4 Tagen, der abzugelten ist.

Der anteilige Urlaubsanspruch (einmal unbeachtet die Tatsache, dass bis zum Jahresende der vollen Urlaubsanspruch entstanden ist, abzüglich der Urlaubstage beim alten Arbeitgeber) beim neuen Arbeitgeber beträgt bei 7 vollen Monaten nicht 20, sondern 18 (17,5) Tage (30 ./. 12 * 7)!

Von Deinem anteiligen Urlaub (wenn wir jetzt einfach 'mal von dem ausgehen) beim neuen Arbeitgeber wird Dir nichts vom Urlaubsanspruch beim alten Arbeitgeber abgezogen.

Aber - und das ist jetzt entscheidend:

> Zweitens hast Du bei Deinem neuen Arbeitgeber ab dem 16.11. (also nach 6 Monaten) Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Von diesem vollen Urlaubsanspruch wird Dir allerdings der zustehende Urlaubsanspruch beim alten Arbeitgeber abgezogen (dass Du tatsächlich weniger genommen hast, als Dir zusteht, und Dir den Rest des anteiligen Urlaubsanspruchs nicht hast auszahlen lassen, ist dabei irrelevant)

Es hängt jetzt von der tarifvertraglichen Regelung ab, ob dabei Anspruch auf den gesamten gewährten Urlaub von 30 Tagen besteht oder eine Zwölftelung vereinbart wurde. Sofern eine Zwölftelung vereinbart ist, darf dann aber der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nicht unterschritten werden.

Ohne Vereinbarung einer Zwölftelung (also ausgehend von 30 Tagen) hättest du bis zum Jahresende demnach einen Urlaubsanspruch von 22 Tagen (30 - 8); bei vereinbarter Zwölftelung bleibt es bei 24 Werktagen (30 ./. 12  * 7 = 17,5), die auf Arbeitstage umzurechnen sind, abzüglich 8 Tage Anspruch beim alten Arbeitgeber.

Anmerkung:

Der Genauigkeit wegen müsste man noch berücksichtigen, ob es sich bei den 24 bzw. 30 Tagen um Arbeitstage handelt ( und wie viele Wochenarbeitstage Du hast) oder um Werktage Montag bis Samstag.

Familiengerd  13.09.2015, 14:19

Ergänzung/Korrektur:

Bezüglich der Anrechnung des Urlaubs beim alten Arbeitgeber auf den Urlaubsanspruch beim neuen, muss ich mich korrigieren:

Angerechnet wird tatsächlich nur der Urlaub, den Du auch wirklich genommen hast.

Meine Formulierung "(dass Du tatsächlich weniger genommen hast, als Dir zusteht, und Dir den Rest des anteiligen Urlaubsanspruchs nicht hast auszahlen lassen, ist dabei irrelevant)" war also falsch.

Demnach hast Du bei Zugrundelegung eines vollen Anspruch von 30 Tagen einen Restanspruch von 26 Tagen beim neuen Arbeitgeber (bzw. - wenn bei einer vereinbarten Zwölftelung von 24 Werktagen Anspruch auszugehen ist - von 20 Werktagen, womit Du bei bereits 4 genommenen Tagen wieder beim gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Werktagen wärst).


da du VOR dem Halbjahr die Stelle gewechselt hast, so kommt da die 12-Regelung zum Tragen. Durch Rundungen sind die aufgeführten Tage rechtens, 4 Tage sind schon genommen und sind in Summe abgezogen. Anspruch auf Auszahlung besteht nicht gegenüber dem alten AG

Familiengerd  13.09.2015, 12:39

Anspruch auf Auszahlung besteht nicht gegenüber dem alten AG

Das ist selbstverständlich falsch!

Selbstverständlich besteht Anspruch aus Auszahlung des zustehenden anteiligen (Rest-)Urlaubs von 7 Tagen, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte (Bundesurlaubsgesetz BGB § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4)!

Ob der Anspruch durchgesetzt werden kann, hängt davon ab, ob es arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen (mindestens 3 Monate bzw. 1 Monat) für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gibt oder die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist" gilt.

Familiengerd  13.09.2015, 12:59
@Familiengerd

Ergänzung:

Durch Rundungen sind die aufgeführten Tage rechtens

Die berechneten anteiligen Urlaubsansprüche sind falsch:

Der anteilige Urlaubsanspruch beim alten Arbeitgeber beträgt bei 4 vollen Monaten nicht 11, sondern 8 Tage (24 ./. 12 * 4), ergibt einen Restanspruch von 4 Tagen, der abzugelten ist.

Der anteilige Urlaubsanspruch (einmal unbeachtet die Tatsache, dass bis zum Jahresende der vollen Urlaubsanspruch entstanden ist, abzüglich der Urlaubstage beim alten Arbeitgeber) beim neuen Arbeitgeber beträgt bei 7 vollen Monaten nicht 20, sondern 18 (17,5) Tage (30 ./. 12 * 7), nicht 20!

teado 
Fragesteller
 13.09.2015, 12:39

Ich will den Urlaub ja nicht auszahlen lassen, sondern wissen welchen Einfluss die Vorlage der Urlaubsbescheinigung beim neuen AG hat. Kann mir dann noch Urlaub von den 20 Tagen weggenommen werden?

Die Urlaubszeit beim alten Arbeitgeber bekommst Du doch bezahlt.

Den neuen Arbeitgeber, interessiert das überhaupt nicht.  

teado 
Fragesteller
 13.09.2015, 12:43

Doch den kann man irgendwie mitnehmen ich wiß nur leider nicht gena wie, deswegen habe ich nachgefragt.