Wegezeit = Arbeitszeit

13 Antworten

steht nix über ein problem im tarifvertrag. ob bza oder igz und andere dann regelt eben AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz §§9.2,10.4.

fährt er direkt von der wohnung los dürfte das sein "pech" sein das er so lange braucht und im allgemeinen keine arbeitszeit. schaut er vorher noch in der firma vorbei ist es eigentlich arbetiszeit.

verpflegungsmehraufwand muss der arbeitgeber nicht zahlen ist auch nur bei auswertstätigkeiten anzuweden wie das geregelt ist, da er über eine zeitarbeitsfirma arbeitet weiss ich allerdings nicht. wenn es möglich ist ihn anzusetzen geht das soweit der arbeitgeber es nich zahlen will in der einkommensteuererklärung jopp.

danimaus76 
Fragesteller
 03.12.2010, 11:33

Also 1,5 Fahrweg ist schon auswärts. Er fährt zu der Firma wo er eingesetzt ist und von dort aus mit dem Betriebsauto nach xy.

danimaus76 
Fragesteller
 03.12.2010, 11:42
@danimaus76

Was will man denn absetzen bei 15€ Lohnsteuer im Monat?

Meinereiner67  03.12.2010, 20:07
@danimaus76

das begreifen leider die wenigsten.- Die Leihkeulen kriegen immer erzählt "Fahrtkosten usw. kannste alles beim FA angeben"- Die arme Leihkeule meint dann, das FA löhnt die Fahrtkosten.

Dann holt es euch trotzdem mangels regelungen in den einzelnen tarifverträgen und manteltarifverträgen eben über das AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz §9.2, § 10.4.

gibt es ein tarifvertrag dann regelt der tarifvertrag. gibt es für punkte keinen tarifvertrag dann regelt ein Bundesgesetz als letzte Instanz.

vergleiche Bundesarbeitsgericht BAG 9 AZR 510/09 Bundesfinanzhof BFH VI R 21/07 Bundesfinanzhof BFH VI R 21/08 Bundesfinanzhof BFH VI R 35/08

Bei dem hier besprochenen fall sehe ich die sache so, das die fahrt von wohnung zur zeitfirma als lohnsteuerrelevante fahrt zu einer regelmäßigen arbeitsstätte ist und nach der entfernungspauschale von 0,30€/km einfache Fahrt bei der steuer abzusetzen ist.

bei der dann anschließenden Fahrt von der Zeitfirma zum Einsatzort beim Kundenbetrieb greift die Dienstfahrtregelung. Da er einen Dienstwagen dafür gestellt bekommt,hat die Zeitfirma auch für den Unterhalt des Wagens ( sprit, wartung, versicherung) zu sorgen. die Fahrtzeit von der zeitfirma zum Kunden und zurück ist dann Arbeitszeit damit dann auch zu entlohnen. Dabei dann auch noch auf die maximale Tagesarbeitszeit nach Bundesarbeitszeitgesetz achten. als letzte konsequenz ist dann auch die nach Bundesarbeitszeit geregelte 11 Stunden Ruhezeit zwischen 2 Schichten seitens der zeitarbeitsfirma einzuhalten. also abendliche ankunft bei der Zeitarbeitsfirma und morgendliche Abfahrt bei der Zeitarbeitsfirma MÜSSEN einen Zeitabstand von MINDESTENS 11 Stunden ununterbrochen haben. Wenn ihr Urlaubsgeld von der Zeitarbeitsfirma bekommt dann beachtet die 13 wochenregel und lasst euch nicht mit einer Pauschale abspeisen.

ich kämpfe die urteile jetzt auch gerade bei meiner Zeitarbeitsfirma durch. fahre mit privatwagen täglich rund 100km einfache fahrt direkt zum Kundenbetrieb zur Arbeit. Mein Einsatzuftrag lautet auf - bis auf weiteres - damit habe ich keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kundenbetrieb und versuche gerade meine Fahrten zum Kundenbetrieb als Dienstfahrten nebst Fahrtzeiten als Arbeitszeiten entlohnend durchzusetzen. ferner die Schäden am Auto die bei Dienstfahrten entstanden sind als Reisenebenkosten bei der zeitfirma abzusetzen sofern es KEINE Verschleißteile sind.

Koph hoch. nicht nur ihr habt probleme mit den zeitarbeitsfirmen. es gibt sehr viele die Probleme haben.

Nach den oben aufgeführten 4 Urteilen wird die Zeitarbeitsbranche vor den Kosten stöhnen und in die Knie gehen.

nochmal genauer. fahrten direkt zwischen wohnung und zeitfirma sind fahrten zur regelmäßigen arbeitstsätte mit der entfernungspauscale von 0,30€/km einfache fahrt beim finanzamt abzurechnen.

Fahrten direkt zwischen wohnung und baufirma selbstfahrend im pkw, sofern der einsatzauftragvon der zeitfirma zur baufirma - bis auf weiteres - lautet ist als dienstfahrt bei der zeitfirma abzurechnen mit 0,30€/km für ALLE Kilometer Hin und Rückfahrt. Diese Fahrtzeit ist bereits Arbeitszeit gegenüber der Zeitarbeitsfirma mit entsprechender Entlohnung. Die Fahrten von Baufirma zur Baustelle sind Dienstfahrten im Auftrag der Baufirma und sind arbeitszeit die von der Baufirma zu erstatten ist.

wenn der beginn der Arbeitszeit bei der Baufirma 5:30uhr ist, dann ist die zeit von 5:30uhr bis 6:00uhr nachtschichtzuschlagspflichtig.

beachte auch die maximal 10 stunden arbeitszeit pro tag nach bundesarbeitszeitgesetz und die minimal 11 stunden pause zwischen 2 schichten die gegebenenfalls bereits ab haustür beginnen.

also fährt er bei dienstfahrten selber ist es arbeitszeit. fährt er bei dienstfahrten als fahrgast ist es ruhezeit.

ich hoffe einigermaßen ausführlich geholfen zu haben.

Moin,

Dein Einsatzort ist die Betriebstätte des Entleihers.

ab DA laufen seine Stunden.

Was kann denn der Leiharbeiter dafür, dass der Entleiher seine Baustelle weit weg hat.

Für das Betriebsrisiko ist die Leihkeule nicht verantwortlich.

Im Baugewerbe ist es üblich, dass Hin-, o. Rückfahrt als Arbeitszeit gilt, in deinem Fall also 1,5 Std.

Wenn man sich aber dieser Argumentation bedienen will, dann doch bitte richtig.

Und nicht: "Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass"

Auf dem Bau gelten nämlich schon seit einiger Zeit Mindestlöhne.

ML1: also die die NIX gelernt haben.

ML2: verlangt auch noch keine fertige Ausbildung.

Der Mindestlohn ML2 für einen fertig angelernten (NICHT ausgelernten) Bauwerker beträgt 12,95€/Std Br., da wird dann nach den Gepflogenheiten im Baugewerbe 1 Fahrt als Arbeitszeit gezahlt.

Für die Leihkeule ist dann Arbeitszeit, wenn er für den Entleihbetrieb verfügbar ist.

Wenn nix extra vereinbart ist mit dem Zuhälter, beruft man sich auf § 670 BGB -Ersatz von Aufwändungen.

Die lange Fahrzeit stellt eigentlich auch ne Art Annahmeverzug nach §615 BGB da.

Es wärer doch für den Entleibetrieb einfacher, wenn man einfach Leiharbeiter vom Ort der Baustelle bestellt.

Das ist eigentlich die Regel, weil die Arbeitszeit der Leiharbeiter mit der Verfügbarkeit für den Entleiher beginnt.