Arbeitszeit und Überstunden bei BU-Rente

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Einem BU-Rentner mit GdB kann der ArbG grds. keine Überstunden anordnen. Das ist bei einer Teilzeitkraft ohnehin schon ohne vertragliche Vereinbarung nicht möglich, geschweige in dieser Konstellation.

Fahrzeit ist grds. Arbeitszeit. Die Summe aller angewiesenen Tätigkeiten darf die 5 Stunden täglich nicht überschreiten.

Beratungsstelle: Integrationsamt.

Hallo Muttma,

Sie schreiben:

Arbeitszeit und Überstunden bei BU-Rente<

Antwort:

Aus Ihrer Beschreibung ist so nicht ersichtlich, was Sie ganz genau mit Bu-rente meinen!

Außerdem fehlt ein Hinweis, ob Ihr Mann vor oder nach dem 2.1.1961 geboren ist!

Denn:

Seit 1.1.2001 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Berufsunfähigkeitsrente mehr, diese gilt nur noch für Altfälle, welche bis zum 31.12.2000 bewilligt worden sind!

Im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung gibt es allerdings für vor dem 2.1.1961 Geborene noch eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit, wenn der Betroffene in seinem anerkannten und ausgeübten Beruf auf Dauer nur noch 3 bis unter 6 Stunden pro Arbeitstag innerhalb einer 5-Tage-Woche belastbar ist!

Ab 1.1.2001 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ausnahme Altfälle bis 31.12.2000 also nur noch teilweise Erwerbsminderungsrente und volle Erwerbsminderungsrente!

Siehe hierzu z.Beispiel unter folgendem Link der DRV:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232616/publicationFile/56111/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf

Wenn Ihr Mann von der DRV einen Rentenbescheid erhalten hat, so ist aus diesem Rentenbescheid exakt ersichtlich, was für eine Rente er ganz genau erhält und was/wieviel er ggf. noch Hinzuverdienen darf!

Des weiteren muß unbedingt darauf geachtet werden, mit welchen Argumenten/Begründungen bei der Antragsstellung gearbeitet worden ist hinsichtlich der Tätigkeiten, welche Ihr Mann auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt noch ausüben kann!

Wenn Sie zum Beispiel im Antragsverfahren argumentieren, daß Sie auch leichte Tätigkeiten nur noch unter 3 Stunden pro Arbeitstag ausüben können, aber in der Praxis über 3 Stunden pro Arbeitstag derartigen Tätigkeiten nachgehen, dann bringen Sie sich gegenüber der DRV ganz klar in Erklärungsnot und laufen Gefahr, daß Ihnen die Erwerbsminderungsrente wegen Wegfall der gesundheitlichen Einschränkungen entzogen wird!

Des weiteren sind Sie laut den Angaben in Ihrem Rentenbescheid ausdrücklich dazu verpflichtet, der DRV jegliche Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen!

Mein Ehemann arbeit seid 2003 in einem Gemeinnützigen Verein als Kraftfahrer tätig. Er ist BU-Rentner und 50% Schwerbehindert er darf nur für die Hinzuverdienstgrenze (Vorgabe LVA) arbeiten.<

Antwort:

Die Schwerbehinderung als solche hat auf die Erwerbsminderungsrente so gut wie keinen Einfluß, denn hier geht es ausschließlich darum, in wieweit die Leistungsfähigkeit durch die gesundheitlichen Einschränkungen in Mitleidenschaft gezogen ist!

Außerdem wird die Schwerbehinderung nicht in Prozent, sondern in Grad der Behinderung (GDB50) angegeben, was Ihnen ein Blick in Ihre Unterlagen sicher bestätigen wird!

Er hat einen Arbeitsvertrag von 25 Std./Woche weil er sonst über die Hinzuverdienstsumme kommen würde<

Antwort:

Bitte beachten Sie:

Es geht unter dem Strich nicht nur um die Höhe des Hinzuverdienstes, sondern im Grunde genommen auch um die Art der ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang mit den Antragsbegründungen!

Meine Frage ist :-ist diese Arbeitszeit effektive Arbeitszeit?<

Antwort:

Im Grunde genommen dürfte die im Arbeitsvertrag vereinbarte, maximale Arbeitszeit (in diesem Fall 25 Stunden) als effektive Arbeitszeit gelten!

Alles was darüber hinaus geht, sind eigentlich Überstunden!

weil der Chef der Meinung ist, das die 5 Stunden täglich nur die effektive Fahrzeit zählt. Dadurch arbeitet er an manchen Tagen länger als 8 Stunden.<

Antwort:

Wenn Ihr Mann mit dem Dienstfahrzeug über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen wird, dann ist an der Sache etwas faul und Sie sollten sich von Ihrem Rechtsbeistand entsprechend beraten lassen!

Eine weitere Frage kann der Betrieb Überstunden und Breitschafts Stunden anweisen?<

Antwort:

Eine Schwerbehinderung gilt ab einem GDB 50 und mehr!

Inwieweit der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten Überstunden/Bereitschaftsstunden anweisen kann, das ist z.B. unter folgendem Link der Integrationsämter geregelt!

googel>>integrationsaemter.de/Fachlexikon/Mehrarbeit/77c418i1p/

Gerne können Sie mir auch Beratungsstellen nennen wo ich mich hinwenden kann.<

Antwort:

Sie befinden sich mit Ihrem Anliegen auf zwei sehr komplexen Sozialrechtsgebieten, welche selbst von Fachleuten in Ihrer Tragweite oft unterschiedlich interprätiert werden!

1)

Für die Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Rente und was da zulässig ist und was nicht, ist in jedem Fall Ihre zuständige Rentenversischerung zutsändig!

Lassen Sie sich dort gründlichst beraten, bevor Sie Ihre Rente auf`s Spiel setzen!

2)

Für die Frage im Zusammenhang mit Mehrarbeit ist Ihr zuständiges Intergrationsamt zuständig!

Lassen Sie sich dort gründlich beraten, bevor Sie vom Arbeitgeber ausgebeutet werden!

3)

google>>vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/64026/re

Grüße

Konrad

Konrad Huber  13.09.2013, 10:41

Ergänzung von Konrad zu:

Eine weitere Frage kann der Betrieb Überstunden und Breitschafts Stunden anweisen?<

Antwort:

Lesen Sie die diversen Dateils hierzu z.B. bitte unter folgendem Link der Intergrationsämter:

http://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Mehrarbeit/77c418i1p/

Auszug:

Mehrarbeit

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§124 SGB IX).

Der Begriff der Mehrarbeit richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG, siehe dort vor allem die §§ 2 u. 3).

Definition der Mehrarbeit:

Mehrarbeit nach §124 SGB IX ist diejenige Arbeit, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinausgeht.

Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit stellt damit keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung des Begriffs der Mehrarbeit nach §124 SGB IX dar.

Deshalb muss auch die Möglichkeit, nach §3 Satz 2 ArbZG die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich zu verlängern, außer Betracht bleiben (BAG, Urteil vom 03.12.2002 – 9 AZR 462/01; BAG, Urteil vom 21.11.2006 – 9 AZR 176/06).

Überstunden bedeuten deshalb nur dann Mehrarbeit nach §124 SGB IX, wenn die 8-Stunden-Grenze überschritten wird.

Bereitschaftsdienst gilt seit dem 01.01.2004 auch als Arbeitszeit nach ArbZG und ist bei der Bestimmung von Mehrarbeit zu berücksichtigen.

Für die Freistellung von Mehrarbeit genügt, dass das Freistellungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber (möglichst schriftlich) geltend gemacht wird. Einer besonderen Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf es bei berechtigtem Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit nicht.

Kein Mehrarbeitsverbot:

Die Vorschrift des §124 SGB IX stellt kein Verbot der Mehrarbeit dar.

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer soll aber gegen seinen Willen nicht zusätzlich belastet werden.

Deshalb ist es ihm überlassen, ob er von seinem Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit Gebrauch macht oder nicht.

Verlangt er die Freistellung, kann er die werktägliche Arbeitsleistung über 8 Stunden hinaus verweigern, wenn der Arbeitgeber diesem Anspruch nicht freiwillig nachkommt.

Für Nachtarbeit besteht im SGB IX keine Regelung, die der zur Mehrarbeit entspricht. Aus der besonderen Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten (§81 Abs. 4 SGB IX) kann sich jedoch im Einzelfall die Unzumutbarkeit von Nachtarbeit ergeben (vgl. BAG vom 03.12.2002).

Auch Teilzeitbeschäftigte sind in den Schutzbereich des §124 SGB IX einbezogen.

Die Vorschrift ist auf Teilzeitbeschäftigte jedoch nicht schon dann anwendbar, wenn sie ihre persönliche tägliche Arbeitszeit überschreiten, sondern erst, wenn die gesetzliche tägliche Arbeitszeit überschritten wird.

Bei teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Menschen mit einer täglichen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden ist §124 SGB IX daher bis zum Erreichen der 8- Stunden-Grenze mangels Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar.

Bei einer arbeitgeberseitigen Anordnung zur vorübergehenden Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über die individuelle normale tägliche Arbeitszeit hinaus bis unterhalb 8 Stunden kann in besonderen Einzelfällen aber außerhalb des §124 SGB IX ein Anspruch eines schwerbehinderten Teilzeitbeschäftigten auf Freistellung von dieser zusätzlich angeordneten Arbeitszeit bestehen:

Voraussetzung ist, dass die Teilzeitarbeit aus behinderungsbedingten Gründen nach § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX erfolgt und der betroffene behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage ist, auch nur vorübergehend arbeitstäglich mehr als die von ihm normalerweise zu erbringende Arbeitszeit zu leisten.

In diesem Fall kann sich der schwerbehinderte Mensch auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, die auch Arbeitszeitfragen umfasst („... Gestaltung... der Arbeitszeit...“), in entsprechender Anwendung des Urteils des BAG vom 03.12.2002 zur Nachtarbeit berufen.

Version vom: 24.08.2011

Siehe z.B. auch unter folgendem Link zu § 81:

google>>integrationsaemter.de/Forum-Schwerbehindertenvertretung/339c8b194t/index.html

Fazit:

Ohne Hinzuziehung eines kompetenten und versierten Rechtsbeistandes und ohne Rücksprache mit dem zuständigen Integrationsamt bsteht an dieser Stelle eine rechtliche Unsicherheit!

Recht haben, heißt noch nicht gleichzeitig, Recht bekommen!

Machen Sie sich also die Mühe und sorgen Sie für eine Klärung der Rechtslage in Ihrem speziellen Fall!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Muttma 
Fragesteller
 14.09.2013, 17:52

Ich möchte mich recht Herzlich für die Hilfe bedanken. Ich werde mir einen RA nehmen der mich im Arbeitsrecht verteidigt. Noch einmal vielen DANK

Muttma 
Fragesteller
 14.09.2013, 18:02

Mein Mann ist 1956 geboren. die Berufsunfähigkeits- Rente hat er 2001 bekommen. Das mit dem Hinzuverdienst Grenzen weis der AGb. Das ist ja die ständige Streitfrage. Weil, wenn er länger arbeitet er ja über die Hinzuverdienstgrenze kommt. Deswegen bekommt er sie ja auch nicht vergütet. Er hat aber auch keine Möglichkeit die Mitarbeitszeit abzubauen. (Arbeitskräftemangel)