Was kann im schlimmsten Fall passieren, wenn man Inkasso-Forderungen ignoriert?

8 Antworten

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Zahl die 7 Euro und gut isss, siehe die 7,00 als Lehrgeld, abz. MwsT da sind es nur noch 5,88 Euro.

Inkasso kosten, zahle ich Persönlich gar nicht, habe ich noch nie und werde ich auch nicht. Habe auch diesbezüglich noch nie ein gerichtliches Mahnverfahren bekommen

Und in den Knast kommst du da bestimmt nicht :-))

Naturmediziner 
Fragesteller
 12.03.2010, 22:26

Ist es denn überhaupt zulässig einfach die Inkassokosten nicht zu zahlen?

Naginata  12.03.2010, 23:21
@Naturmediziner

Begleiche die Zahlung an My-Hammer nicht an das Inkasso, sollten die dir weiter auf den Sack gehen, nach dem du bezahlt hast, so berufe dich auf die sogenannte Schadensminderung Pflicht seitens des Gläubigers

Aber in der Regel ist es so... Auf die Post vom Inkasso kann man gelassen nicht reagieren. Aber nicht wegschmeißen!

1.Die versenden ihre Briefe ohne Einschreiben mit Rückschein...das heißt, sind nie angekommen.

2.zu 95% gibt es keine unterschriebene Abtretungserklärung seitens des Gläubigers an das Inkasso....kann ja jeder kommen...

3.Der Inkassounternehmer ist in der Regel nicht ein mal Anwalt, sondern meist ein einfacher Kaufmann. Mehr nicht....alles nur Säbel Gerassel

4.Auf den Gerichtlichen Mahnbescheid warten in Einspruch gehen.... aber der wird nie kommen.

Naturmediziner 
Fragesteller
 13.03.2010, 01:36
@Naginata

Danke!!

Inkassogebühren werden meistens erheblich dezimiert bzw sogar komplett gestrichen :

AG Osnabrück Az.: 44 C 307/00 Verkündet am: 11.01.2001 Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt. Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern. Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten. Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten (wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären.

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006 Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne. Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe, die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden. Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld 6 C 407/06 vom 29.08.2006 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden. Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen. Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen. Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig. Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt, eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig. Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006 Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku) BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3 Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten. Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern. Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97 AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98 Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten "Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern

LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04 Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig. Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig, weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären. Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will. Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren. Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.

AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 - Aus den Entscheidungsgründen:

... Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu. Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins, welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …

Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:

Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger. Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er hätte den Betrag erheblich kostengünstiger per Mahnbescheid anfordern können.

Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt

Nach OLG Düsseldorf kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte, folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ). -

Das ist so eine Sache. Versuch doch mal dich mit den Leuten dort auseinander zu setzen, die sind meistens ganz kulant.Und Schuld bist du ja nun mal selber. Im schlimmsten Fall kann irgendwann der Gerichtsvollzieher vor deiner Tür stehen, ist aber eher unwahrscheinlich bei dem geringen Betrag. Nur du solltest das nicht komplett ignorieren. Lg Rita

Das geht weiter. Mahngebühren, Inkassogebühren, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid - dann wird es richtig teuer. Da sind 30 Euro das kleinere Übel.

rainerendres  14.03.2010, 22:22

Inkassogebühren sind im Gegensatz zu Anwaltsgebühren nicht durchsetzunsgfähig

reinterpret  01.06.2010, 14:28
@Drachentoeter

wenn die forderung überhaupt berechtigt ist. myhammer verhält sich in vielen angelegenheiten falsch und darauf muss man sich beziehen. von arglistiger täuschung mit unzureichender bis gar kein support. die haen dreck am stecken. foren im internet sind voll davon.

myHammer provoziert bewust diese beschriebenen Fälle, wie hundertfach im Internet nachzulesen ist. Von einfachen Ratschlägen abgesehen, "doch schnell einzuzahlen".. oder "bloß keine Schwierigkeiten einzuhandeln".. arbeitet vor allem eines für myHammer: die Angst der Kunden weiter Ärger bekommen zu wollen. "Rede doch mal mit myHammer".. Ja das ist gut, führt auch sehr oft zu kulanten Lösungen, aber es ist die Frage ob man dafür bitten soll was eigentlich selbstverständlich sein sollte: geübtes Recht in einem Medium, das vielen Fehlern in einem rechtsleeren Raum viel Platz einräumt; das Internet. MyHammer provoziert bewust dieses Mißverständnis wie aus hunderten und gleichlautenden Fällen im internet nachzulesen ist. Man wartet auf sich selbst generierenden, rechlichen Widerstand (Regeln), der diesem unlauteren Treiben Einhalt gebietet und auf mutige Einzelfälle, die den rechtlichen Widerruf gegenüber den Betreibern wagen. So bleibt tatsächlich nicht viel mehr als "zähneknirschend zu zahlen" übrig, denn wer will schon "Ärger" wegen 7 Euro oder 400 Euro Jahresgebühr.. Womit ein nicht unwesentliches Geschäftsmodel des Betriebes schon geschildert ist, wenn man das so ausdrücken darf