War ich als Arbeitslose gesetzlich nachversichert oder habe ich nun eine Versicherungslücke?
Nach meinem Referendariat hatte ich zunächst für ein paar Monate eine Stelle als angellte Lehrerin. Ich wechselte von der PKV Debeka in eine gesetzliche Krankenversicherung. Von meinem Berater von der PKV Debeka wurde mir empfohlen mich über die BKK Debeka zu versichern: So sei ein fließender Übergang von gesetzlicher in die Privatversicherung zurück leicht möglich. Meinen Status bei der Privaten ließ ich "einfrieren".
Über die Sommerferien war ich - wie so viele Lehrer - arbeitslos. Da während des Referendariats nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wird, musste ich für den Juli Harz 4 beantragen. Für den Monat August erhielt ich keine Leistung, da ich einen Vorschuss auf den September ausgezahlt bekam und die ARGE durch das Zuflussprinzip nicht das tatsächliche Gehalt berücksichtigt, sondern auf das Konto eingehende Zahlungen. Um die Krankenversicherung brauche ich mir keine Sorgen zu machen, durch die Nachversicherungspflicht sei ich automatisch weiter versichert, so hieß es von Seiten der ARGE.
Ich hatte die BKK mittlerweile gekündigt um wieder über die PKV Debeka versichert zu sein. Zunächst auch kein Problem, nur eine "kleine Formalie", so der Bearbeiter. Als ich im September immer noch keine Kündigungsbestätigung und auch keine Versicherungsbestätigung der PKV erhielt, rief ich im Servicebüro an und erfuhr, dass ich ruhig zum Arzt gehen könne, ich sei bereits privat versichert, es dauere nur ein wenig mit dem Schriftlichen.
Nun erhielt ich gestern (17.10) einen Anruf mit der Mitteilung, es gäbe Probleme. Durch die nicht versicherten Wochen im August sei eine Versicherungslücke entstanden. Die Aussage der ARGE von der Nachversicherungspflicht sei so nicht richtig. Ich müsse mich nun rückwirkend privatversichern (ca. 500 Euro). Oder aber über die BKK rückwirkend versichern, aber dann hätte ich wieder Kündigungszeiten zu beachten und käme erst nach zwei Monaten in die Privatversicherung. Hierbei wären die Kosten für mich außerdem höher als 500 Euro.
Ärgerlich ist auch, dass ich so spät benachrichtigt wurde, denn für den September hätte ich Anspruch auf Harz 4 gehabt, weil ich in diesem Monat de facto wenig Geld ausgezahlt bekommen habe. Auch hätte ich dann bereits vorher die gesetzliche Versicherung kündigen können. Der zuständige Sachbearbeiter hätte wohl Urlaub gehabt.
Was mich vor allem ärgert ist, dass ich ja gerade deshalb in die BKK Debeka gewechselt bin, weil da so ein Übergang angeblich so leicht ermöglicht würde. Der Sachbearbeiter der BKK Debeka meinte dazu nur, da sei ich wohl falsch beraten worden, die BKK und die PKV Debeka hätten nichts miteinander zu tun, außer dass sie im selben Hause seien. Auch wäre es ihm nicht möglich, bezüglich der Kündigungszeit kulant zu sein, denn dann würde er gegen das Gesetz verstoßen.
Wer hat denn nun wirklich Recht? Und muss ich mich über die Privatkasse rückwirkend versichern oder war ich über meine Arbeitslosigkeit gesetzlich nachversichert und es gibt keine Versicherungslücke?
4 Antworten
Du interpretierst etwas, was nicht ist.
Und zwar, indem Du den "nachgehenden Leistungsanspruch" für einen Monat mit der Erfüllung Deiner Versicherungspflicht verwechselst.
Du bist zwar vorerst einen Monat weiter versichert, wenn ein bisheriger gesetzlicher Leistungsanspruch ausläuft, aber damit ist der Versicherungsschutz in diesem Monat nicht bezahlt!
Wenn der nachgehende Anspruch kostenlos wäre, könnte man als "Schlauberger" übrigens sich abwechselnd einen Monat versichern und dann unversichert bleiben, und würde somit nur ein halbes Jahr pro Jahr bezahlen...
Das Jobcenter hat Dich da schlampig "beraten". Entweder aus Absicht, weil man so Leistungen sparen konnte, oder aus Dummheit, weil man keinerlei fachliche Ausbildung hat. Beides ist denkbar und wahrscheinlich.
Durch den Umstand, dass in dem "Lückenmonat" Krankenversicherung zu zahlen ist, erhöht sich Dein Bedarf an Leistungen für diesen Monat entsprechend. Das heisst: Du musst entweder selbst die KV bezahlen, wenn Dein Lohnvorschuss so hoch war, dass er Deinen Bedarf aus Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und KV deckt (Freibeträge berücksichtigen!).
Oder Dein Einkommen reicht dafür nicht. Dann hätte das Jobcenter die Rechnung zu übernehmen bzw. sich daran entsprechend zu beteiligen.
Dass Du keinen Antrag gestellt hast, wäre dann insoweit unerheblich, als Deine Nichtversicherung auf seinem Beratungsfehler beruhen würde. Da müsste es Schadenersatz leisten.
Das käme aber erst mal darauf an, wie die Rechnung ausfällt. Das müsstest Du also erstmal ausrechnen.
Und die nachfolgende Versicherung wird nicht Beitragszahlungen für den Nachversicherungszeitraum nachfordern?
Nein. Gesetzliche Krankenkassen dürfen für diese Zeit keine Beiträge anfordern, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Es ist ja keine Versicherung. Es ist ein nachgehender Leistungsanspruch nach Ende der Versicherung.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
Welche Regelungen für Privatversicherung in dieser Konstallation gelten, kann ich nicht sagen. Ggf. auch unterschiedlich je nach Tarif. Oder Auslegungssache der Privatversicherung.
Aber es besteht doch Versicherungspflicht und die GKV'en sind aufgefordert, lückenlosen Versicherungsschutz herzustellen. Nicht nach SGB V, aber nach dem Gesetz, das auch für die PKV gilt, hab den Namen vergessen.
Irrtümlich hört man häufig, dass man eine Krankenversicherung haben muss.Dies ist aber nicht ganz korrekt. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass man eine Absicherung im Krankheitsfall haben muss. Dies kann bei Soldaten z.B. auch die freie Heilfürsorge sein (auch keine Versicherung!). Der nachgehende Leistungsanspruch gilt auch als Absicherung in diesem Sinne (wenn die Lücke maximal einen Monat beträgt!):
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
-> Absatz 8a Satz 2
Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 (=nachgehender Leistungsanspruch) gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13 (Grundlage für die Krankenversicherungspflicht seit 2007), sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
-> Absatz 3 Nr. 2
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die 2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
Den nachgehenden Leistungsanspruch würde ich hier einordnen.
Ah ok. ALso nur wenn nach dem Monat keine neue Versicherung (genauer: Absicherung) einsetzt, wäre der Monat nachzuversichern.
Das VVG meinte ich übrigens auch.
Jetzt habe ich wirklich eine Wissenslücke geschlossen.
Danke für die Geduld!
Würde ja Deine Antwort auszeichnen, wenn's nur ginge.
Gern geschehen! Es ist immer gut, wenn man Wissenslücken schließen bzw. Irrtümer klarstellen kann.
Noch 3 Besonderheiten zur Ergänzung:
der nachgehende Leistungsanspruch entsteht nur bei Ende einer krankenversicherungspflichtigen Mitgliedschaft (also nicht bei einer freiwilligen Mitgliedschaft und nicht bei Ende einer Familienversicherung, z.B. 23. oder 25. Geburtstag)
wenn man in diesem Monat einen 450-Euro-Job hat, gilt der nachgehende Leistungsanspruch nicht (es ist eine Ewerbstätigkeit!)
wenn sich nach der Lücke eine freiwillige Mitgliedschaft anschließt, kann sich diese nur direkt nach Ende der Versicherungspflicht anschließen (es kann dann also keine Lücke geben!)
wird auch mit abgespeichert.
Hallo,
im Juli bestand aufgrund des Alg II Krankenversicherungspflicht in der BKK. Mit der Einstellung des Alg II erfolgte eine Abmeldung bei der BKK durch das Jobcenter. Im August bestand ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V für längstens einen Monat , wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- es bestand vorher eine Krankenversicherungspflicht (hier erfüllt)
und
- nach Ablauf des Monts nahtlos eine neue Absicherung im Krankheitsfall besteht
Wenn beides erfüllt ist, gibt es aus Sicht der GKV keine Probleme.
Inwieweit die PKV diesen nachgehenden Leistungsanspruch als "Versicherung" ansieht, kann ich nicht beurteilen. Es gibt für diese Lücke keine "Versicherungsbescheinigung" der BKK.
Ggf. die genauen Daten im Juli, August und September hier als Kommentar angeben. Was ist genau in der Anwartschaft über das Wiederaufleben der PKV geregelt?
Gruß
RHW
Anwartschaft nach Tarif ANWN, Voraussetzung, z.B. der gesetzlichen Versicherungspflicht sind m.E. erfüllt, von Versicherungslücken ist -so weit ich weiß- nicht die Rede. Die ARGE hatte den Juli in der BKK bezahlt. Ab Ende August Antrag auf Wiedereintritt in die PKV. Ob und wie ich jetzt versichert bin, ist unklar.
Wenn ab Ende August erneut eine PKV-Versicherung mit Leistungsanspruch besteht/bestehen würde, sind die die Voraussetzungen für den nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 SGB V erfüllt. Das ist aber keine Versicherung, sondern nur das Recht auf einen Leistungsanspruch! M.E. ist entscheidend, wie die Regelungen der Anwartschaft im Einzelnen aussehen. Lebt sie sofort wieder auf, wenn die Versicherungspflicht endet? Welche Fristen gelten für das Wiederaufleben?
Evtl. gibt es hier Hilfestellung:
.unabhaengige-patientenberatung.de/startseite.html
.pkv-ombudsmann.de/
Hallo,
einiges passt in deinem Text nicht.
kannst Du den zeitlichen Ablauf mit Datum wiedergeben in bezug deiner Tätigkeit und dem jeweiligen Versicherungsschutz (PKV/GKV).
Gruß Kematef
Du bist zwar nachversichert, um sicher zu stellen, dass die Lücke bis zu einer neuen Gehaltszahlung überbrückt ist. Das ist aber keineswegs kostenlos.
Hallo "derdorfbengel",
der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 SGB V ist tatsächlich kostenlos. Man kann also wirklich einen Monat krankenversicherungspflichtig arbeiten und dann einen Monat kostenlos Leistungen bekommen (im Wechsel ohne Begrenzung auf eine GHöchstzahl). Dieser Leistungsanspruch ist aber keine Versicherung (es werden ja auch keine Beiträge gezahlt). Wenn dieser Leistungsanspruch mit einer Privatversicherung zusammentrifft, kann es aber mit der Privatversicherung Probleme geben, da direkt vorher keine "Versicherung" (nur eine "Absicherung" im Krankheitsfall) bestanden hat.
Gruß
RHW