Wann verjährt Forderung des Jobcenters bei Überzahlung?
Hallo!
Ich hoffe hier kann mir jemand etwas Licht ins Dunkel bringen! Folgendes Szenario:
Wir waren im Jahr 2010 eine Bedarfsgemeinschaft die Aufgestockt hat. Heute (20.1.2017) bekomme ich eine Zahlungserinnerung vom Jobcenter. Meine Tochter (damals 5 Jahr alt) hätte vom 01.06.2010 bis 31.07.2010, 29,79€ zuviel Leistungen für Unterkunft und Heizung bekommen. Aufhebungs und Erstattungsbescheid ist vom 16.11.2010. Dann steht in diesem Brief noch etwas von einer Mahnung vom 14.12.2011. Da ja nun schon über 5 Jahre seit der letzten Mahnung vergangen sind ist diese Forderung nun verjährt oder muss ich noch zahlen?
P.S. Der Breif war an meine Tochter adressiert.
5 Antworten
...gar nicht, so lese ich die Spielregeln, wenn wie hier nachgehakt wird.
Und gegen die Verfügung wurde kein Widerspruch eingelegt bzw. wie lautet das Ergebnis?
Fast richtig. Dieses Nachhaken ist ein Schuldeingeständnis, verbunden mit einem Neubeginn der Verjährung, die für einen rechtskräftigen Verwaltungsakt 30 Jahre beträgt.
Die reguläre Verjährung von 3 Jahren wurde mit dem Aufhebungs- und Bestattungsbescheid rechtzeitig gehemmt. Wenn der Bescheid nicht fristgerecht angefochten wurde, also rechtskräftig wurde, beträgt die Verjährung nunmehr 30 Jahre. Siehe Verwaltungsverfahrensgesetz, § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Zwei Dinge sind gewiss: Der Tod und die Steuer
...soll heissen das der Staat keine Geldforderungen vergisst...normalerweise verjähren solche Forderungen nach 10 Jahren aber oft schicken die eine weitere Mahnung kurz vor Ablauf wodurch sich die Verjährungsfrist aufhebt..insgesamt wird mindestens 90 Jahre Geld eingefordert wenn z.B. ein Titel o.ä. vorliegt...;)
Verjährt ist das noch nicht.
Ist Dein Kind jetzt 18 geworden? dann kann es sein, dass deswegen an sie geschrieben wurde.
Ich hab mir auch nie was gefallen lassen, was das JC angeht. Aber wegen knapp 30 Euro würde ich keinen Aufriss machen.
deine tochter ist 18? dann sind das nun ihre schulden. die verjährung der forderung beträgt 30 jahre, da ein aufhebungs- und erstattungsbescheid erstellt wurde.