Vorladung von der Polizei - Arbeitszeit?

8 Antworten

Wenn Du als Zeuge vorgeladen wirst, bist verpflichtet bist den Termin wahrzunehmen, dann bekommst Du auch Deinen Verdienstausfall ersetzt.

Sirius66  21.06.2018, 17:04

Aber nicht vom Arbeitgeber!

Artus01  21.06.2018, 20:07
@Sirius66

Habe ich das behauptet?

Sirius66  21.06.2018, 20:15
@Artus01

Nein. Gott im Himmel. Verzeih mir die Anmerkung.

Familiengerd  21.06.2018, 17:27
bist verpflichtet bist den Termin wahrzunehmen

Das ist falsch!

Einer Vorladung alleine durch die Polizei muss nicht Folge geleistet werden; das ist nur dann der Fall, wenn die Vorladung zur Aussage bei der Polizei durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.

dann bekommst Du auch Deinen Verdienstausfall ersetzt

Das ist hier nicht zutreffend!

Es besteht keine Verpflichtung, der Vorladung zur Polizei (auch nicht zu einer bestimmten Zeit) Folge zu leisten, wenn diese Vorladung nciht von der Staatsanwaltschaft kommt!

Darum muss der Arbeitgeber weder Freizeit gewähren, noch eine gewährte Freizeit bezahlen!

Artus01  21.06.2018, 20:07
@Familiengerd

Das ist leider nicht richtig.

Die Polizei lädt immer auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung. Polizisten sind Beamte, Beamte werden nur tätig wenn sie es müssen. Daher werden sie den Teufel tun, irgenwas selbst rumzuermitteln ohne zu wissen was der Staatsanwalt, der nämlich das Sagen hat, überhaupt wissen will.

Die Polizei befragt die Leute direkt nach dem Tatgeschehen am Tatort, fertigt davon einen Bericht, der an die StA geht. Dort, und nur dort, wird entschieden wie es weitergeht.

Im Übrigen ist an den Aktenzeichen der Ladung leicht zu erkennen von wem das im Grunde kommt.

Sirius66  21.06.2018, 20:27
@Familiengerd

Es reicht jetzt.

Es reicht doch jetzt - und absolut falsch stimmt eben auch nicht.

Es ist nur dann FALSCH, wenn deine Argumentation auch tatsächlich vorliegt.

Tut es meist NICHT. Darum VORSICHT.

Bei den Belehrungen steht eigentlich neuerdings IMMER, dass die Ermittlungen im Auftrag der Staatanwaltschaft erfolgen.

Sonst hätte mal diese Erneuerung zur Entlastung der Gerichte nicht machen müssen.

Es ist absolut richtig, dass man der Ladung Folge leisten muss, mit einer möglichen, wenn auch nicht wahrscheinlichen Einschränkung - Friede sei mit Gerd und lasse ihn entspannt in die Nacht gehen - dass die Ladung explizit NICHT staatsanwaltlich in Auftrag gegeben ist.

Wird nicht vorkommen, aber sei´s drum.

Familiengerd  21.06.2018, 20:37
@Sirius66
Es reicht doch jetzt - und absolut falsch stimmt eben auch nicht.
Es ist nur dann FALSCH, wenn deine Argumentation auch tatsächlich vorliegt.
Tut es meist NICHT. Darum VORSICHT.

Muss man das jetzt versteehen??

Mit der Logik der zitierten und in dieser Frage eindeutigen Formulierung der gesetzlichen Bestimmung hast Du es wohl auch nicht so!

Längst nicht jeder Vorladung zur Polizei steht in Zusammenhang mit staatsanwaltlichen Ermittlungen; aber selbstverständlich: Wenn es sich um eine staatsanwaltliche beauftragte polizeiliche Vorladung handelt, muss ihr Folge geleistet werden!

Artus01  21.06.2018, 20:46
@Sirius66
Bei den Belehrungen steht eigentlich neuerdings IMMER, dass die Ermittlungen im Auftrag der Staatanwaltschaft erfolgen.

Das ist eigentlich naheliegend, aber für mich neu, allerdings bin ich auch schon drei Jahre aus dem "Geschäft".

Ob die Änderung der StPO im letzten Jahr so gut ist bezweifle ich, aber egal, es ist nunmal so.

Familiengerd  21.06.2018, 20:59
@Artus01
Die Polizei lädt immer auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung.

Erstens stimmt das nicht - oder genauer: Selbsverständlich lädt die Polizei immer auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, muss sie ja!, aber eben nicht nur!

Es gibt ja auch andere Anlässe für Vorladungen, die nicht in Zusammenhang mit einem wie von Dir genannten Beispiel stehen, und nicht bei allen Vorfällen, bei denen die Polizei einen Vorgnag recherchiert, tut sie das nur deshalb, weil sie es im Auftrag der Staatsanwaltschaft muss.

Und Polizisten werden selbstverständlich nicht nur auf Anweisung tätig!!

Zweitens solltest Du Dir auch einmal den Gesetzestext durchlesen, den ich hier bereits zitiert habe - Strafprozessordnung StPO § 163 "Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren" Abs. 3 Satz 1:

Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt [Anmerk.: Hervorhebung durch mich].

Denn das "wenn" bedeutet - logischerweise!! -, dass es auch Vorladungen gibt, die eben nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgen!

Für den konkreten Fragefall (um den es bei der Diskussion hier gar nicht geht) ist - weil es sich um Ermittlungen in einem Diebstahlsfall handelt - natürlich davon auszugehen, dass es sich um eine staatsanwaltliche Ermittlung mit entsprechender Vorladung, der Folge zu leisten ist - sofern es sich nicht erst noch um Vorladungen zu Verhören handelt, die erst einmal klären sollen, ob es sich um einen relevanten Tatsachverhalt handelt, die zur weiteren Eermittlung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird; in diesem Fall müsste der Vorladung nicht Folge geleistet werden.

Familiengerd  22.06.2018, 12:37
@Sirius66
und absolut falsch stimmt eben auch nicht

Wo steht was von "absolut" falsch?

Es ist nur dann FALSCH, wenn deine Argumentation auch tatsächlich vorliegt.
Tut es meist NICHT. Darum VORSICHT.

Es wäre also "nur dann" falsch, "wenn" meine Argumentation zutreffe, was sie "meist" nicht tue?? Also gibt es auch nach dieser Formulierung von Dir die Möglichkeit, dass sie doch zutrifft?

Was für eine widersprüchliche, unsinnige (eigentlich sogar "dämliche") Argumentationsreihe ist das denn?!?! Muss Dir selbst das nicht peinlich sein??

Familiengerd  22.06.2018, 12:51
Die Polizei kann auch ohne staatsanwaltschaftlichen Auftrag selbständig Ermittlungen durchführen und ist hierzu ebenso wie die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip bei Verdacht einer strafbaren Handlung verpflichtet; sie hat ihre Ermittlungen in jedem Fall der Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Überprüfung vorzulegen.

( http://rechtslexikon.net/d/ermittlungsverfahren/ermittlungsverfahren.htm )

Durch die Gesetzesänderung ist das Ignorieren einer Vorladung der Polizei nun nicht mehr so einfach möglich. Mussten Zeugen bisher nur der Ladung des Gerichts (und selten „der Staatsanwaltschaft“) folgen, trifft diese Pflicht nun auch bei der Polizei zu. Zumindest wenn die Polizei den Zeugen im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorlädt. Bei Nichtfolgen einer Vorladung der Polizei können Ordnungsgelder oder gar Ordnungshaft drohen.

( https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/vorladung-der-polizei-zeugen-muessen-zukuenftig-erscheinen/ )

Jetzt solltest sogar Du das verstehen - obwohl ich da wenig Hoffnung habe!

Familiengerd  22.06.2018, 14:35
@Artus01

Und was verstehst Du an den glasklaren Formulierungen nicht?!?

Das ist doch "eigentlich" überhaupt nicht so schwer (jedenfalls nicht für einen auch nur halbwegs intelligenten Menschen)!

Artus01  22.06.2018, 14:36
@Familiengerd

Netter Kommentar, schön daß er nun allen vermittelt welch geistes Kind du bist.

Familiengerd  22.06.2018, 14:46
@Artus01

Du kannst mir also keine Antwort darauf geben, dass diese zitierten Passagen die Behauptung und die Argumente von Dir und Sirius66 widerlegen, man müsse einer Vorladung der Polizei immer Folge leisten?

Das habe ich mir gedacht!

welch geistes Kind du bist

Wes Geistes Kind (so heißt es richtig!😅) bin ich denn??

Artus01  22.06.2018, 14:49
@Familiengerd

Das darf sich der geneigte Leser hier selbst aussuchen.

Familiengerd  22.06.2018, 15:03
@Artus01

Was für eine jämmerliche, erbärmliche Ausrede!

Dass Du jetzt nichts mehr zu sagen weißt, war sowieso klar - also "Pulver verschossen" (war bei den hanebüchen Aussagen von Dir und Sirius66 aber ebenfalls sowieso klar).

Artus01  22.06.2018, 17:25
@Familiengerd

Sehr gut, mach einfach nur weiter so.

Familiengerd  22.06.2018, 18:02
@Artus01

Das bist Du mir wahrhaftig nicht wert!

Ende!😂🤣😅 ... und danke für den 👍!

Nun - ich denke nicht, dass es Arbeitszeit ist.

Es ist ein Strafverfahren, in dem ermittelt wird. Es ist eines wie Tausende. Man kann diese Termine außerhalb der Arbeitszeit machen.

Nur, weil es die Arbeit betrifft, muss der AG die Aufklärung noch lange nicht finanzieren. Und das würde er indirekt, wenn er alle, die zur Vernehmung vorgeladen werden, bezahlt dorthin lassen müsste.

Das macht man ja für andere auch nicht. Aber für sich selbst? Das macht absolut keinen Sinn.

Nein - KEIN Frei, KEINE Arbeitszeit!

Wenn es mal so sein sollte, dass man absolut nicht anders kann und bei der Arbeit fehlt und Anspruch auf einen Ausgleich hat, zahlt das bestimmt nicht der Geschädigte, sondern der Täter.

Gruß S.

Familiengerd  21.06.2018, 18:05

Wenn es sich in diesem Fall um eine Vorladung durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt und wenn der Termin nicht auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden kann, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - sofern dieser als Zeuge befragt wird und nicht als Beklagter - Freizeit gewähren.

Den Entgeltausfall muss dann aber nicht der Arbeitgeber zahlen (wie sonst nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" Satz 1), sondern - auf Antrag - die "Staatskasse" (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG § 1 "Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte" Abs. 1 Satz 1 [Nr 3]).

Familiengerd  22.06.2018, 12:50
Die Polizei kann auch ohne staatsanwaltschaftlichen Auftrag selbständig Ermittlungen durchführen und ist hierzu ebenso wie die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip bei Verdacht einer strafbaren Handlung verpflichtet; sie hat ihre Ermittlungen in jedem Fall der Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Überprüfung vorzulegen.

( http://rechtslexikon.net/d/ermittlungsverfahren/ermittlungsverfahren.htm )

Durch die Gesetzesänderung ist das Ignorieren einer Vorladung der Polizei nun nicht mehr so einfach möglich. Mussten Zeugen bisher nur der Ladung des Gerichts (und selten „der Staatsanwaltschaft“) folgen, trifft diese Pflicht nun auch bei der Polizei zu. Zumindest wenn die Polizei den Zeugen im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorlädt. Bei Nichtfolgen einer Vorladung der Polizei können Ordnungsgelder oder gar Ordnungshaft drohen.

( https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/vorladung-der-polizei-zeugen-muessen-zukuenftig-erscheinen/ )

Jetzt solltest sogar Du das verstehen - obwohl ich da wenig Hoffnung habe!

Du musst nicht von der Arbeit aus zur Polizei, das ist ein Irrtum. Du hast eine Vorladung zu einer Zeugenbefragung bekommen. Diese kannst du außerhalb deiner Arbeitszeit terminieren. 

Vorladungen von Gericht oder Staatsanwaltschaft sind bindend; Vorladungen der Polizei nicht.

Da die Sache jedoch im Interesse des Arbeitgebers ist, gibt der Arbeitgeber dafür in der Regel frei.

Sirius66  21.06.2018, 16:52

FALSCH!

Als Zeuge geladen sind auch diese bindend. Es gibt das eine neue Rechtslage aus Juni 2017.

Die haben viele noch nicht verinnerlicht. Mach dich schlau(er)!

Familiengerd  21.06.2018, 17:46
@Sirius66

Nein, die Aussage von Meandor ist richtig!

Einer Vorladung zur Polizei muss nur dann Folge geleistet werden, wenn sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt - Strafprozessordnung StPO § 163 "Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren" Abs. 3 Satz 1:

Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt [Anmerk.: Hervorhebung durch mich].
Sirius66  21.06.2018, 17:50
@Familiengerd

Mit der neuen Rechtslage liegt sie zugrunde.

Dafür wurde es gemacht. Vorladungen der Polizei wurde in der Regel NICHT Folge geleistet, weil man eben NICHT musste. Das soll aber die Gerichte entlasten.

Damit diese Entlastung funktioniert, wurde das Gesetz geändert und man setzt die Ermittlungsbeamten GENERELL IM AUFTRAG DER STAATSANWALTSCHAFT ein.

Familiengerd  21.06.2018, 18:11
@Sirius66

Wenn Vorladungen "generell" im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgen würden, dann würde im Gesetz nicht stehen "wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt"!

Das "wenn" bedeutet doch - logischerweise!! -, dass es auch Vorladungen gibt, die eben nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgen!

Sirius66  21.06.2018, 20:17
@Familiengerd

Faktisch nicht ... aber ... wirklich ... EGAL ....

Füllst du diese Dinger aus? Kannst du lesen, was da neuerdings als Belehrung draufsteht? Dann LIES!

Aber es ist mir wirklich zu ... mühsam.

DanDu177  24.06.2018, 04:48
@Familiengerd

Familiengerd hat recht. Trotz neuer Rechtslage sind Zeugenvernehmungen bei der Polizei nur bindend, wenn diese von der StA angeordnet wurde. Eine normale Vorladung der Polizei ist nach wie vor NICHT bindend.

Du solltest dich ein bisschen informieren, lieber Sirius..

Meandor  24.06.2018, 14:09
@Sirius66

Die neue Rechtslage erfordert aber einen Auftrag der StA an die Ermittlungspersonen.

Ob der hier vor liegt? Keine Ahnung. Würde sich aus dem Schreiben ergeben.

Aber wenn jemand von der StA zur Vernehmung durch die Ermittlungspersonen geladen wurde, ist es eine Ladung der StA und es gibt dann auch den Anspruch auf Freistellung.

Du kannst auch einfach anrufen, den Beamten fragen, ob man Termin nicht auf einen Tag verschieben kann, an dem du frei hast. Im Regelfall ist das völlig unkompliziert möglich. Eine Vernehmung der Polizei ist nicht terminiert, im Gegensatz zu einer Gerichtsverhandlung, weil da ja "alle" zusammenkommen müssen.