Vor der Scheidung viel Geld gewonnen/geerbt, hat der "Noch"-Ehepartner Anspruch?

5 Antworten

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antnschnobe, UserMod Light 
Fragesteller
 01.08.2011, 23:04

Das hieße ja dann, daß wenn nach dem Stichtag das Geld gewonnen/geerbt wurde, der andere keinen Anspruch hätte. Oder lieg ich falsch?

nono1  01.08.2011, 23:09
@antnschnobe, UserMod Light

Sieht so aus. Der Stichtag ist der Tag der Zustellung der Scheidungspapiere an den anderen Partner. Wenn der Gewinn erst danach war bekommt der andere nix. So verstehe ich das jedenfalls. Ganz genau kann das ein Anwalt beantworten.

LG

antnschnobe, UserMod Light 
Fragesteller
 01.08.2011, 23:21
@nono1

Vielen Dank!

chiliheadz  23.08.2011, 10:23
@nono1

Nach neuem rechtsverständnis endet die Ehe mit dem BEGINN des Trennungsjahres. Alle ** nach** diesem Termin zusätzlich erwirtschaften "Gewinne" sind deshalb "außerehelich". Die Rechtsprechung ist da jedoch NICHT einheitlich.

In einem Erbfall gehört das Gelld immer dem Erben alleine. Im Falle eines Gewinnes "normal" auch. Da aber kann es unterschiedliche Betrachtungsweisen geben. Letztlich entscheidet das ein Familienrichter.

antnschnobe, UserMod Light 
Fragesteller
 01.08.2011, 22:52

Ich danke Dir für die Antwort.

Normalerweise endet der Anspruch mit Rechtshänigkeit des Scheidungsantrages, d. h. das Datum, wo es bei Gericht und der Gegenseite "offiziell" (Trennungsjahr jetzt mal vorausgesetzt). An diesem Punkt endet nämlich auch der Anspruch aus der normalen gesetzlichen Erbfolge gegenüber deines Noch-Ehepartners . Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist da ebenfalls der Tag, der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, aber hier Achtung, denn nach neuem Gesetz gibt es jetzt mittlerweile auch einen negativen Zugewinn! Es wäre ja ein absoluter nonsens, wenn sich das Scheidungsverfahren dann über Jahre hinziehen würde und du dürftest in der Zeit am besten nichts verdienen oder gewinnen... Andersrum hat eine Seite Vermögen zum Stichtag(!), kann diese die nicht so ohne weiteres einfach "verbraten" oder "z.B. als Sicherheit für ein Darlehen hernehmen und sich hintennach hinstellen und sagen "ätsch, is nich!" Also machen ansich schon, aber die BErechnung ist dann so, wie wenn das Geld bzw. das Vermögen zum Stichtag noch da wäre.. Ein Anwalt könnte hier mehr Klarheit reinbringen....

antnschnobe, UserMod Light 
Fragesteller
 02.08.2011, 08:06

Also wäre es tatsächlich so, daß das "Gegenüber" keinen Anspruch hätte, denn in diesem Fall wurde das Trennungsjahr vorangestellt, zum Trennungsdatum die Scheidung eingereicht, danach gewonnen/geerbt.

Auch wenn das Geld nach Einreichen der Scheidung, sprich während des Trennungsjahres kommt, hat der Ehepartner Anspruch. Recht ist halt nicht immer richtig

antnschnobe, UserMod Light 
Fragesteller
 01.08.2011, 22:51

Tja, dann ist das so wohl. Vielen Dank für die Antwort! Gottlob betrifft's nicht meine Ehe; )

Ist die Scheidung eingereicht, das Trennungsjahr vollzogen, ist eine "Zugewinngemeinschaft" ausgeschlossen. Bereits wenn ein Trennungsjahr läuft, eine Trennung "von Tisch und Bett" vollzogen wird, ist eine weitere Zugewinngemeinschaft unterbrochen. bei einer Erbschaft ist sowieso nur der "Erbe" bezugsberechtigt. Der Partner hiervon jedoch NUR beteiligt, wenn der Erbe NACH Antritt der Erbschaft verstirbt.

Der "NOCH"- Ehepartner hat KEINEN Anspruch auf Erbanteil oder Gewinne.

http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-5716/familieaid56013.html

sagt dazu: Wichtig ist bereits das Datum der Trennung, auch wenn eine Scheidung im Regelfall erst nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit möglich ist. Für die Frage, wer am Ende des Tages welche Summen an den Ex zahlen muss, spielt eben nicht nur die Scheidung, sondern auch der Trennungstag eine wichtige Rolle.

Richter sind flexibel Richtig ist zwar, dass die Familienrichter in der Regel erst Bilanz ziehen, wenn der Scheidungsantrag durch das Gericht zugestellt wird. Haben die Partner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, bestimmt sich der Zugewinnausgleichsanspruch dann danach, wer von den beiden während der Ehe den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat.

Nun kommt es aber gar nicht so selten vor, dass das Endvermögen desjenigen Partners, der künftig zahlen soll, am Tag der Scheidung plötzlich deutlich geringer ist, als am Tag der Trennung. Per se müsste er dadurch auch weniger bezahlen. Doch der Gesetzgeber hat hier eine Hürde eingebaut. Wenn der ausgleichspflichtige Partner am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags deutlich schlechter dasteht, als am Tag, da ihn seine Frau im Zorn vor die Tür gesetzt hat, muss er belegen, dass er sein Geld nicht bewusst verprasst hat, um die erboste Exgattin zu schädigen. Kann er den Beweis nicht erfolgreich führen, wird sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung als Endvermögen behandelt – die Ehepartnerin wird so gestellt, als hätte er das verschwundene Geld noch auf dem Konto.

Kein Gentlemen’s Agreement Dieser Umstand alleine sollte allerdings nicht dazu führen, dass sämtliche Paare bereits am Tag der Trennung ihre Vermögensverhältnisse regeln, warnt Anwältin Demirci. Denn auch zuviel Vorsicht kann sich rächen, wie das folgende Beispiel belegt.

Ein scheidungswilliges Paar hat im Laufe seiner Ehe 100 000 Euro gespart. Da beide Partner ohne jedes Anfangsvermögen in die Ehe gegangen sind, verständigen sich die Nocheheleute bei der Trennung darauf, schon jetzt halbe-halbe zu machen. Schließlich ist man sich einig, dass die Scheidung zügig und ohne bürokratischen Aufwand über die Bühne gehen soll. Eine hübsche Idee. Doch die Nebenwirkungen können hässlich sein.

Wenn nämlich einer der beiden seinen Anteil des Geldes noch im Trennungsjahr für berechtigte Zwecke ausgegeben hat – also zum Beispiel eine neue Einrichtung für die neue Single-Wohnung erwirbt, während der andere Partner die 50 000 Euro festverzinslich anlegt, kann der Möbel-Käufer bei der Scheidung erneut die Hälfte des Geldes von seinem Expartner herausverlangen. Schaden bei der sparsamen Partei: 25 000 Euro.

„Dieser Falle können die Partner im Grunde nur entgehen, wenn sie zeitgleich mit ihrem finanziellen Deal notariell Gütertrennung vereinbaren“, so die Expertin.

Jeder Fall ist einzigartig Trotz der eindeutigen Stichtagsregelung ist der finanziell schwächere Ehegatte im Trennungsjahr nicht völlig schutzlos gestellt. Er hat in dieser Zeit einen Anspruch auf Unterhalt, der sich auch vertraglich nicht ausschließen lässt. „Der unterhaltsberechtigte Ehegatte soll durch den Trennungsunterhalt die Möglichkeit erhalten, den bisherigen ehelichen Lebensstandard weitgehend beizubehalten“, erläutert Anwältin Demirci. Daher muss der Ehegatte, der bisher nicht oder nur teilzeitbeschäftigt war, sich auch nicht sofort nach der Trennung um eine Arbeit bemühen oder die bisherige Arbeitszeit ausweiten.

Die konkrete Berechnung des Trennungsunterhalts ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Insbesondere bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen berechnet sich der Unterhaltsanspruch nicht nach einer pauschalen Quote, sondern nach dem Lebensstandard vor der Trennung. Allerdings muss der berechtigte Noch-Ehegatte konkret belegen, welche Summen er tatsächlich für Wohnen, Kleidung, Kosmetik, Autos, Urlaube oder Kultur benötigt.

antnschnobe, UserMod Light 
Fragesteller
 24.03.2014, 14:56

Auch Dir ein herzliches Dankeschön für Deine Antwort!

Seestern271  24.10.2019, 14:12

Der Zugewinn wird nicht unterbrochen! Das Gesetz sieht dabei vor, dass bestimmte Vermögenswerte nicht in den Zugewinn fallen. Diese werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Beispielsweise Erbschaften oder Schenkungen, da diese auf eine persönliche Beziehung zurückzuführen sind. Schenken Ihre Eltern Ihnen beispielsweise Geld für eine neue Wohnung, so fällt dieser Betrag nicht in den Zugewinnausgleich. Er wird auf Ihr Anfangsvermögen aufgeschlagen. Sofern aber Ihre Ersparnisse aus dem Trennungsjahr nicht aus diesen bestimmten Quellen stammen, zählen sie zum Endvermögen.

Gerichte gehen nämlich davon aus, dass beim Zugewinnausgleich nicht nach der Herkunft des Vermögens unterschieden wird. Mit Ausnahme von Schenkungen und Erbschaften. Es spielt keine Rolle, dass Sie von Ihrer Frau bereits getrennt leben. Alles, was Sie beispielsweise von Ihrem Einkommen im Trennungsjahr ansparen, wird in den Zugewinnausgleich einbezogen.

Das gilt so lange, bis der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Dieses Datum ist der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens. Übrigens würde sogar ein Lottogewinn während der Trennungszeit in den Zugewinnausgleich einbezogen werden.