Vollstreckungsbescheid nach 14 Jahren?

3 Antworten

Die Forderung beträgt mittlerweile 380€ und beinhaltet viele Zinsen.

Auch Zinsen verjähren. Alle Zinsen, die nicht mitituliert wurden sind verjährt, sofern sie sich nicht auf die Jahre 2015, 2016, 2017 oder 2018 beziehen.

Selbstverständlich zahle ich die Hauptforderung und die damals entstandenen Gerichtskosten.

Du zahlst, was im Titel steht, denn dies wurde gerichtlich festgestellt.

Ist es sinnvoll den Einspruch einzureichen, oder habe ich eh keine Chance?

Wie bereits gesagt, du schuldest nur die Kosten, die im Titel enthalten sind und die Zinsen der letzten 3 Jahre. Beachte das Zinseszinsverbot. Zinsen selbst dürfen nicht verzinst werden.

Wichtig ist nach Zahlung (an den Gläubiger oder den GV, nicht ans Inkassobüro!) den entwerteten Schuldtitel im Original heraus zu verlangen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
siranil 
Fragesteller
 18.09.2018, 22:16

Das heißt, ich zahle nur die titulierte Hauptforderung und die Zinsen der letzten drei Jahre? Was ist denn mit titulierten vorgerichtlichen Kosten, Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides und bisherigen Vollstreckungskosten? Wem teile ich denn wie mit, dass ich nicht die gesamte Forderung zahle und warum, dem OGV oder dem Inkassobüro?

Was mich auch wundert, ist, dass in dem Bescheid nichts zu einem möglichen Widerspruch/Einspruch steht...

kevin1905  18.09.2018, 23:23
@siranil

Ich denke die Frage ist beantwortet. Ich werde mich icht wiederholen.

Nix Widerspruch.

Du erklärst das die Forderungen auf Kosten und Zinsen verjährt sind. Sprich mit dem GV und geht einfach hin. Nur die letzten 3 Jahre musst du Zinsen zahlen.

Du findest sicher bei Google ein paar Links zu verjährten Zinsforderungen aus Mahnbescheiden - auch selber

ACHTUNG BEI ZAHLUNGEN ALLER ART. Solange du nicht die Verjährungseinrede gemacht hast, geht jeder Euro auf die Kosten.

mepeisen  19.09.2018, 05:32

Die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung verjähren nur mit dem Titel selbst. Das verhält sich anders als Zinsen.

mepeisen  19.09.2018, 10:13
@topbaugutachter

Der Artikel ist leider aus heutiger Sicht vollkommen falsch. Nicht, weil er sachlich damals falsch gewesen wäre. Sondern einfach, weil es eine Gesetzesänderung in 2004 gab (der Artikel ist von 2003!). Lies bitte §197 BGB. Der dortige Punkt 6 (heute noch wortgleich enthalten) trat am 15. Dezember 2004 in Kraft. Siehe https://lexetius.com/BGB/197,4

topbaugutachter  19.09.2018, 13:44
@mepeisen

Dann habe ich vor einiger Zeit den Titel übereilt zurückgegeben - Mist

Vermutlich hast Du eh keine besonders große Chance, ggfs. geht es nur um die Höhe von Zinsen und Kosten.

Ob sich das in dieser Dimension allerdings lohnt noch weitere Kosten zu produzieren würde ich mich schon fragen.

mepeisen  19.09.2018, 05:33

Was für weitere Kosten soll man denn schon produzieren? Man erhebt Einrede der Verjährung für die Zinsen bis 31.12.2014 und gut ist. Wenn der Gläubiger das nicht akzeptiert, ist es sein Problem und es ist sein Geld, dass er in den Wund schießt.