Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag zulässig?
Verstehe ich das richtig, dass bei Verspätung oder schlechter Arbeitsleistung dem Vertrag nach der AG eine Strafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts berechnen kann? Ist das rechtlich überhaupt zulässig? Auszug aus dem Arbeitsvertrag:
"Vertragsstrafe
(1) Nimmt der/die Arbeitnehmer/in die vereinbarte Arbeit nicht oder verspätet auf, verweigert er/sie vorübergehend unberechtigt die Arbeit, löst er/sie das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.
(2) Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit, der vorübergehenden Arbeitsverweigerung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ein sich aus der Bruttomonatsvergütung zu errechnendes Bruttotagegeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlende Arbeitsentgelt.
Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe eine Bruttomonatsvergütung, bis zur Beendigung der Probezeit eine halbe Bruttomonatsvergütung."
4 Antworten
Davon mal abgesehen, dass ich so einen Vertrag schon gar nicht unterschreiben würde, ist er auch nichtig.
Der Arbeitgeber kann zwar Schadensersatz fordern, wenn ein AN die Kündigungsfrist nicht einhält, da muss er aber den entstandenen Schaden detailliert nachweisen können.
Schadensersatz wegen "Zuspätkommen" oder "Schlechter Arbeitsleistung" kann er sich "in die Haare schmieren". Ein AG kann den AN abmahnen, wenn dieser verspätet zur Arbeit kommt oder der AN seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllt, er kann ihn aber bestimmt nicht mit Lohnabzug bestrafen. So eine Klausel ist nichtig.
Familiengerd, Du hast völlig Recht - die Klausel ist wirksam - sie stellt sogar das Muster einer entsprechend wirksamen Klausel dar.
Insbesondere ist die Höhe völlig in Ordnung und es wird eine Differenzierung während der Probezeit gemacht --> diese Abgrenzung zur Probezeit fehlt immer wieder in den entsprechenden Klauseln; wenn diese Differenzierung fehlen würde, wäre die Klausel insgesamt unwirksam.
So ist es!
Ich verstehe das so, das du dann eine Strafe zahlst wenn du die Arbeit nicht oder später als den vereinbarten Zeitpunkt antrittst, und wenn du ohne Einhaltung der Kündigungsfrist einfach nicht mehr kommst.
Genauer ausgedrückt, du hast beispielsweise zum 01.05.17 einen Arbeitsvertrag unterschrieben und trittst diese Stelle nicht an oder erst zum 15.05.17, dann würde das eine Vertragsstrafe bedeuten.
Oder du trittst die Arbeit an, weigerst dich aber die dir zugewiesene Arbeit zu machen.
Das selbe gilt auch wenn du einen Grund für eine fristlose Kündigung gibst.
In welchem Fall beträgt die Strafe hier das volle Monatsgehalt und wie hoch ist die Strafe zB bei 10min Verspätung?
Es gibt keine Strafe wenn du ein paar Minuten zu spät kommst, es geht darum das du zum vereinbarten Tag die Arbeitsstelle antrittst. Wenn also ausgemacht ist der 01.05.17 dann kannst du nicht erst am 02.05.17 antreten, dann müsstest du für den einen Tag Strafe zahlen in Höhe des Tagesgehalts.
Trittst du die Arbeit gar nicht an oder einen Monat später erst, würde ein volles Monatsgehalt fällig.
Es geht dabei also nicht darum mal ein paar Minuten zu spät zu kommen sondern eher um den Arbeitsantritt an sich und natürlich auch darum die Weisungen des Arbeitgebers laut Arbeitsvertrag zu erfüllen.
So ist es, Anna1230!
Bisher die einzige zutreffende Antwort!!
1. Solch einen Arbeitsvertrag würde ich erst gar nicht unterschreiben.
2. Halte ich diese Vertragsklauses für grob rechtswidrig.
3. Lass den Arbeitsvertrag von einem Rechtsanwalt oder der zuständigen Gewerkschaft prüfen
Ich finde es schon eine Frechheit was sich so manche Arbeitgeber heraus nehmen, nur um ihren Arbeitnehmern den Lohn vorenthalten zu können
Wenn ein Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt, schulde ich ihm dafür ganz sicher keine Vergütung.
Letztendlich steht dort aber nur, was das Gesetz ohnehin hergibt. Verursacht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Schaden, so muss er diesen ersetzen.
Dann muß der Schaden aber beziffert werden. Von Pauschalschäden hab ich noch nix gehört. Eine Vertragsstrafe hat auch nix mit Schadenersatz zu tun. Ich würde so einen Vertrag auch nicht unterschreiben.
Die beiden Klauseln aus den Arbeitsvertrag sind eindeutig ein Versuch den Arbeitnehmer seinen Lohn für geleistete Arbeit zu verweigern. Aus einer Nichtigkeit kann hier eine Fristloser Kündigungsgrund erfunden und diese ausgesprochen werden. Schon braucht sich der AG keinen Gedanken über den noch zu zahlenden Lohn machen. den kann er dann einfach als Vertragsstrafe einbehalten.
Im übrigen ist ein verursachter Schaden aus Fahrlässigkeit auch nicht Schadensersatzpflichtig. Um einen Arbeitnehmer Schadensersatzpflichtig zu machen muss schon eine grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz vorliegen.
Beispiel: Fährt man mit einem LKW oder Reisebus mit Absicherung eines Sicherungsposten rückwärts und beschädigt beispielsweise das Fahrzeug an einen Betonpfeiler (der Betonpfeiler ist dann meist auch mit beschädigt) so ist das sowohl vom Fahrer als auch vom Sicherungsposten eine einfache Fahrlässigkeit.
Fahre ich mit einem Bus oder LKW ohne Sicherungsposten rückwärts und verursache einen Schaden am Fahrzeug, weil ich den Betonpfeiler nicht gesehen habe (toter Winkel, direkt hinter dem Fahrzeug) so ist das eine grobe Fahrlässigkeit. ich habe zum einen gegen die StVO (auf öffentlichen Straßenland) und meistens auch bewusst gegen den Arbeitsvertrag verstoßen. Ich habe mein Lebenlang als Kraftfahrer für LKW´s (über 7,5t) und Busse gearbeitet. In allen Arbeitsverträgen stand das ein Rückwärtsfahren ohne zusätzliche Absicherung verboten ist.
Die beiden Klauseln aus den Arbeitsvertrag sind eindeutig ein Versuch den Arbeitnehmer seinen Lohn für geleistete Arbeit zu verweigern. Aus einer Nichtigkeit kann hier eine Fristloser Kündigungsgrund erfunden und diese ausgesprochen werden. Schon braucht sich der AG keinen Gedanken über den noch zu zahlenden Lohn machen. den kann er dann einfach als Vertragsstrafe einbehalten.
Dieser Absatz ist - sorry! - Unsinn!
Man kann durchaus Verträge unterschreiben die unwirksame Klauseln enthalten, weil der Vertrag gültig ist nicht aber die unwirksamen Klauseln.
Unterschreibt man ihn nicht oder spricht den Arbeitgeber auf die Klauseln an, wird ,man wohl den Job nicht bekommen.
2. Halte ich diese Vertragsklauses für grob rechtswidrig.
Wie kommst Du denn zu dieser Behauptung?!?
Eine solche Vertragsstrafenklausel - wenn sie den inhaltlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung entspricht (und das tut sie hier, sofern sie den Arbeitgeber von einer Sanktionierung nicht ausnimmt) ist absolut nicht "grob rechtswidrig" und durchaus auch nicht völlig ungewöhnlich (auch wenn man über dieses "Instrument" grundsätzlich streiten kann).
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für vertragswidriges Verhalten hat auch überhaupt nichts zu tun mit möglichen Schadenersatzforderungen.
Aus einer Nichtigkeit kann hier eine Fristloser Kündigungsgrund erfunden und diese ausgesprochen werden.
Auch das ist falsch, denn eine fristlose Kündigung müsste erst einmal vor Gericht Bestand haben (eine Klage selbstverständlich vorausgesetzt), und das wird bei einer "Nichtigkeit" nicht der Fall sein!
Ich finde nicht das diese Absatz Unsinn ist. In 45 Arbeitsjahren hat man so einige kennen gelernt und erleben müssen. Da ist schnell mal ein Grund zur Fristlosen Kündigung gefunden. Soll der Arbeitnehmer ruhig erst einmal klagen. Den Lohn behalten wir erst einmalals Vertragstrafe ein. Bis dann der erste Termin vor dem Arbeitsgericht angesetzt ist kann dann schon mal 6-8 Wochen dauern. Und wird im Termin gegen den AG entschieden, dann geht man eben auf die Abfindungsschiene und so kann das ganze schön in die Länge gezogen werden. Das ist heute doch schon normal alles hinaus zu zögern. Wie es den AN dabei geht interessiert doch keinen. Soll der doch ALG I oder II beantragen und warten auf sein Lohn.
Wir reden hier zunächst einmal von den rechtlichen Verhältnissen!
Was im konkreten Fall möglicherweise tatsächlich geschieht, ist noch eine zweite Frage.
Aber Du tust ja wohl hoffentlich die Erklärung, dass Diebstahl nach Recht und Gesetz verboten sei, nicht ab mit der Feststellung, dass Diebstahl in der Realität ja doch begangen wird.
Da brauchen wir gar nicht zu diskutieren: Wenn jemand seinen AG durch Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug schädigt hat der auch das Recht für eine fristlose Kündigung und auf Erstattung einer Strafanzeige.
Ich halte die Klauseln für unwirksam, trotzdem ist der Arbeitsvertrag wirksam.
Tritt der Fall ein, dass der Arbeitgeber Lohn nicht zahlt, muss man dann eben Lohnklage einleiten.
Ich habe einen ähnlichen Vertrag gerade unterschrieben, da ich davon ausgehe mir nichts zu schulden kommen lasse und weil ich eine Versicherung habe mit Arbeitsrecht.
Ich halte die Klauseln für unwirksam
Und warum sollte sie unwirksam sein??
Sie entspricht inhaltlich und in ihrer Ausgestaltung völlig den Vorgaben der Rechtsprechung!
Ich habe ja geschrieben, dass ich sie für unwirksam halte.
Auf jeden Fall würde ich die Klauseln prüfen lassen, weil es oft genau wie im Mietrecht auf einzelne Worte ankommt.
Ich weiß dass Du Dich ganz gut im Arbeitsrecht auskennst, aber auch mit solchen Klauseln?
Arbeitsrecht ist nicht weniger schwierig als Mietrecht.
Da ich mir bei meinem Job keine Sorge machen muss, werde ich meine Klauseln nicht prüfen. Sollte es Schwierigkeiten geben, werde ich meinen Arbeitsvertrag prüfen lassen; ich habe ja Rechtschutzversicherung mit Arbeitsrecht.
Es gibt jedenfalls an der Formulierung der Klausel, an den "Tatbeständen", die über eine solche Vertragsstrafe sanktioniert werden können, nichts auszusetzen.
Die Klausel könnte nur insofern möglicherweise unwirksam sein, als sich die Verhängung einer Strafe in Zusammenhang mit der Veranlassung einer fristlosen Kündigung nur auf ein entsprechendes Verhalten des Arbeitnehmers bezieht, nicht aber auch sanktioniert, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Anlass zu einer fristlosen Kündigung gibt.
Hexle, es geht hier doch überhaupt nicht um Schadenersatz, sondern um eine Vertragsstrafe bei vertragswidrigem Verhalten.
Es geht auch überhaupt nicht um simples "Zu-spät-kommen" oder um "schlechte Arbeitsleistung"!
Darüber kann man zwar grundsätzlich streiten, aber diese Klausel ist rechtmäßig und stellt auch keine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.
Sie folgt auch in der Abstufung (Höhe analog zur gesetzlichen Mindestkündigungsfrist) des Voraussetzungen der Rechtsprechung für eine Gültigkeit!
Dies Klausel ist - so sehr man darüber streiten mag - rechtskonform!