Verletzung von Urheberrecht bei Tätowierung?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Zur Frage, ob ein (insbesondere ein einfaches) Logo tatsächlich urheberechtlich geschützt ist im Sinne von § 2 UrhG Absatz 1 "4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke", lese man erstmal bei Wikipedia nach unter dem Stichwort "Schöpfungshöhe" und da insbesondere unter dem Unterpunkt "Angewandte Kunst", wo man ein "Laufendes Auge" findet, von dem der Urheber findet, dieses Logo wäre ein geschütztes Werk, was das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gar nicht fand.

Das könnte bei der Dame, die ihre Zustimmung für die Verwendung ihres Logos als Tatoo verweigert, genauso sein - oder aber anders. Mein Tipp: Je kunstvoller ein Logo gestaltet ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass es von einem angerufenen Gericht als geschütztes Werk im Sinne des UrhG betrachtet wird. Also eher die "betenden Hände" von Dürer als ein "laufendes Auge". Und selbst das Logo der ARD genießt höchstens einen Schutz als Marke ...

Nächste Frage, ob Kunstwerk oder nicht, ob Marke oder nicht: Benötige ich die Zustimmung des Urhebers/Markeninhabers, um mir sein Logo auf die Haut tätowieren zu lassen?

Anwort: Nein! Ich benötige frühestens eine Zustimmung, wenn ich meine "Haut zu Markte trage"! Frühestens! (Wenn überhaupt!) Also wenn Dürer noch keine 70 Jahre tot wäre und ich würde mir seine betenden Hände auf die Brust tätowieren lassen, um damit öffentlich aufzutreten, dann verstoße ich damit gegen 15 bis 20 §§ des UrhG, angefangen mit "§ 12 Veröffentlichungsrecht (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist."

Beispiel: "Hereinspaziert! Hereinspaziert, meine sehr verehrten Damen und Herren, hier sehen sie ein neues, bislang unveröffentlichtes Werk des weltberühmten Kupferstechers Albrecht Dürer als Tatoo auf der Brust von Gerd aus Berlin!"

Ob mit Eintritt oder ohne (quasi "nicht kommerziell"), beides wäre zustimmungspflichtig! Das Selbe gilt für UrhG

  • § 16 Vervielfältigungsrecht

  • § 17 Verbreitungsrecht

  • § 18 Ausstellungsrecht

  • § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

  • § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

  • § 20 Senderecht usw.

Das gilt aber nicht für eine rein private Nutzung laut UrhG § 53 "Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch"!!! Hier stellt sich höchstens die Frage, ob der Tatowierer Geld nehmen darf für seine/meine "Privat-Kopie": "Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt."

Nun ist ein Tatoo kein "photomechanisches Verfahren", sondern definitiv eine händische Kopie (oder machen das jetzt schon Maschinen, so wie beim Stricken von Mustern?). Ob das aber ein "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" ist, darüber kenne ich weder Urteile noch Rechtsmeinungen.

Nächste Frage: Darf ich die Tätowierung dieses Logos anpreisen? Beispiel: "Hereinspaziert! Hereinspaziert, meine sehr verehrten Damen und Herren, hier tätowieren wir Ihnen ein neues, bislang unveröffentlichtes Werk des weltberühmten Kupferstechers Albrecht Dürer auf Brust oder Hintern!"

Das wäre bei einem geschützten (Kunst-)Werk sicher nicht legal. Und bei einem banalen Logo? Das aber geschützt ist als Marke oder als Geschmacksmuster (z. b. durch Eintragung beim dpma.de, siehe Link von Poster staleri)? Bei Marken befrage man dazu meinen Link oben zum Markengesetz, hier § 14, bei Firmennamen § 15. Mein Tipp: Man weiß es nicht. Jedenfalls durfte eine Spielzeugfirma mal "Opel" auf ihre Holzautos schreiben, andere scheiterten gnadenlos bei der Verwendung von Marken(namen), selbst in einer Parodie wie "Rainer Maria Milka", während ein obszöner Scherz auf BMW ("Bumms Mal Wieder") wiederum durchging.

Aufgrund dieser vertrackten Rechtslage weigern sich auch T-Shirt-Bedrucker im Netz, urheberrechtlich fragwürdige Motive auf Hemden zu drucken - bei markenrechtlichen Fragen weiß ich das nicht, aber mein Tipp: Der Bayern München e. V. verkauft selber Wäsche mit seinen Logos und wird Konkurrenz nicht ungestraft gewähren lassen.

Auch, weil es noch das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" gibt, wo u. a. steht:

"§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer [...] 9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

Fall b) könnte auch der Fall sein, wenn ich damit werbe, das wertgeschätzte Logo der Dame aus dem Internenet zu stechen!

Gruß aus Berlin, Gerd

annrose66 
Fragesteller
 24.02.2012, 14:50

Danke danke danke

Firmennamen und Markennamen können in dreifacher Form und auf dreifache Art geschützt sein. Und ein solcher Schutz kann auf dreifache Art verletzt werden. Einfach gesprochen.

Es gibt Wortmarken ("His Master's Voice") und es gibt Bildmarken (Hund vor'm Grammophon) und es gibt Wort-Bild-Marken (Hund vor'm Grammophon mit der Schrift "His Master's Voice"; Hier für Schallplatten).

Aber die meisten Marken genießen gar keinen Schutz als Werk im Sinne des Urheberrechts, sondern höchstens eben als Marke - und manchmal noch als Geschmacksmuster.

In beiden Fällen aber ist ein Gebrauch als Tatoo unschädlich - soweit das nicht "im geschäftlichen Verkehr" geschieht laut § 14 Markengesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html

Gruß aus Berlin, Gerd

annrose66 
Fragesteller
 23.02.2012, 14:21

Vielen Dank!! für diese fundierte Antwort.

annrose66 
Fragesteller
 23.02.2012, 14:51

Uns interessiert hauptsächlich die rechtliche Seite. Also kann man sich ein Logo tätowieren lassen das urheberrechtlich geschützt ist oder nicht. Ein Freund will sich tätowieren lassen, mit dem Logo das er im Internet gesehen hat. Ganz abgesehen davon, wird das Logo eh abgewandelt zum Tätowieren. Die Galeriebesitzerin bietet die Vorlage bei Interesse als Tattoo an. Mit diesem Text: "" Wenn Sie an einer Nutzung der Tattoo-Vorlage interessiert sind, dann Besuchen Sie die Künstlerwebseite CB, dort werden Sie Kontaktmöglichkeiten finden."" Nach der Anfrage kam dann die Antwort, das sie das verweigere, da sie hierfür Urheberrechtschutz genießt...:

......es freut und ehrt mich, dass Ihrem Freund mein Tattoo gefällt. Leider kann ich Ihnen davon keine Vorlage überlassen, da es sich bei dem Motiv um mein Logo handelt, welches urheberrechtlich geschützt ist. Da es aber vom Caduceus abstammt, empfehle ich, unter diesem Stichwort noch einmal nach Vorlagen zu suchen.

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: Das versteh ich nicht, könnten Sie vielleicht mir mit Ihrer Sachkenntnis nochmals helfen? Vielen Dank

Also kann man sich ein Logo tätowieren lassen das urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.

Wo kein Schutz durch das Urheberrecht (wie GerdausBerlin ausführt) - da auch kein Urheberrechtsverstoß... ist das so schwer zu verstehen?

Nach der Anfrage kam dann die Antwort, das sie das verweigere, da sie hierfür Urheberrechtschutz genießt

der Auskunftgeber hat scheinbar auch keine Ahnung vom Urheberrecht ...

da es sich bei dem Motiv um mein Logo handelt, welches urheberrechtlich geschützt ist.

was zu 99% eine Falschaussage sein dürfte ...!

Logos, Grafiken und Pictogramme - insbesondere als Vectorgrafik - geneißen regelmäßig keinen Schutz durch das Urheberrecht da es sich dabei nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt welches als Voraussetzung gilt, sondern von der Rechtsprechung als Produkt eines Programms gewertet werden. Wenn also ein Verstoß vorliegen würde, dann nur gegen das Markenrecht und das auch nur dann, wenn es als Bildmarke eingetragen ist - was oft aus Kostengründen gescheut wird.

Hier ( http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger ) recherchieren - ist es vorhanden = Finger weg, ist es nicht vorhanden = lass der Nadel freien Lauf ....

annrose66 
Fragesteller
 23.02.2012, 17:22

Natürlich ist das nicht "schwer" zu verstehen, a b e r wenn es sich tatsächlich um eine geschützte bildmarke handelt.?.... und genau darum dreht sich meine frage! ist das so schwer zu verstehen? - ich meine die Frage. und danke für diese "freundliche" antwort

stelari  24.02.2012, 08:53
@annrose66

Ich habe dir ja einen Link gegeben wo du das nachprüfen kannst - zudem wie auch "GerdausBerlin" schon geschrieben hat, dass zu 99% kein Urheberrechtsschutz vorliegt... und du hakst aber trotzdem mit der gleichen Frage nach ....

eigentlich verletztt du das schon. eine gute alternative, ist es vielleicht das design ein wenig abzuändern.