Unterhaltszahlung nach Studienabbruch
Hallo, ich hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen. a Ich bin 22 Jahre alt, meine Eltern sind seit 18 Jahren geschieden. Ich lebe bei meiner Mutter und es gab schon immer Streit mit meinem Vater wegen der Unterhaltszahlung. In den letzten Jahren habe ich dann Unterhalt von ihm bekommen, was allerdings viel zu wenig war bei seinem Einkommen und laut Düsseldorfer Tabelle. Ich bin aber niemals dagegen angegangen, um nicht wieder in einen Streit zu geraten. Jetzt habe ich im Oktober 2012 ein Studium angefangen, bei dem ich aber sehr schnell gemerkt habe, dass es nicht das richtige für mich ist und ich mit den Fächern nicht zurechtkomme. Ich bin jetzt wieder dabei, mich für neue Studiengänge und Ausbildungsplätze für dieses Jahr zu bewerben und zur Überbrückung der Zeit bin ich auch auf der Suche nach einem Nebenjob. Zurzeit habe ich schon einen 400€-Job (Zeitungen austragen). Mein Vater weigert sich nun, weiter Unterhalt zu bezahlen, weil er meint, wenn ich das Studium abbreche, wäre er nicht mehr verpflichtet. Meine Frage wäre jetzt, ob das stimmt, dass er nicht mehr unterhaltspflichtig ist, und wenn doch, was ich für Möglichkeiten hätte, dagegen vorzugehen.
Vielen Dank schonmal im voraus, LG
9 Antworten
Ein "Irrtum" bei der Studiengangswahl ist erlaubt. Du hast das Studium schnell wieder abgebrochen, demnach ist das legitim. Also muss dein Vater, sobald du eine Ausbildung oder ein Studium wieder aufnimmst, die Unterhaltszahlungen weiterführen! Hättest du kurz vor der Abschlussprüfung z.B. abgebrochen wäre das nun sozusagen dein eigenes Problem.
Ich gehe jetzt davon aus, dass du noch keine Ausbildung abgeschlossen hast. Hier gibt es wieder andere Regelungen, denn Ausbildung und darauf folgendes Studium ist ebenfalls "Unterhaltspflichtig" wenn das Studium sozusagen als logische Konsequenz nach der Ausbildung folgt.
Hast du z.B. was kaufmännisches gelernt, und studierst danach BWL, dann muss hier Unterhalt gezahlt werden. Studierst du danach Zahnmedizin, fällt das nicht mehr unter diese Regelung und es muss kein Unterhalt gezahlt werden.
Hallo,
dein Vater ist auch bei einem Studiumabbruch weiter unterhaltspflichtig
Hier, das kann dir sicher weiterhelfen
http://www.frag-einen-anwalt.de/Unterhalt-nach-Studienabbruch-__f67147.html
Es hat auch nichts mit der "Meinung" eines Anwaltes auf einer Internetseite zu tun, sondern mit den entsprechend dort angeführten gesetzlichen Paragraphen
Die einzige gesetzliche Vorschrift, die der Anwalt anführt, ist der der § 1610 Abs. 2 BGB. Der steht ja auch außer Frage. Ein Unterhaltsanspruch während der Erstausbildung wird ja auch, einschließlich mir, bejaht.
Die Frage, die hier zu beantworten ist, ist jedoch eine andere, denn derzeit betreibt der Fragesteller keine Ausbildung, sondern ist auf der Suche danach.
Diese Frage hat der BGH klar beantwortet. Nämlich dahingehend, dass der Unterhaltsbegehrende seinen Bedarf durch Aufnahme eigener Erwerbstätigkeit zu decken hat.
Sobald der Fragesteller jedoch wieder ein Studium aufnimmt, dürfte der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern wieder aufleben.
So wie ich die Frage verstanden habe, ging es auch um die Unterhaltsansprüche bei einem weiteren Studium, da der Fragesteller ja schrieb, er wäre auf der Suche nach einem neuen Studienplatz und hätte zur Zeit einen Nebenjob. Okay, man kann die Frage natürlich jetzt auch so verstehen, dass er bereits auch für die "Übergangszeit" weiter Unterhalt möchte - so hatte ich es beim ersten Lesen nicht verstanden. Da wird es dann wohl etwas schwieriger.
ist ja auch meine Meinung, hab die erfahrung selber als Vater gemacht
Die Frage ist etwas ungenau gestellt, da stimme ich dir zu.
Meine Reaktion kam aber auf:
dein Vater ist auch bei einem Studiumabbruch weiter unterhaltspflichtig
Was eben nicht stimmt.
Hättest du Studienfachwechsel anstatt Studiumabbruch geschrieben, wäre die Antwort richtig gewesen.
Für die Übergangszeit besteht aber keinesfalls ein Anspruch.
Ich denke, der Fragesteller hat nun die notwendigen Informationen erhalten um seine Situation einschätzen zu können.
Gruß!
Der junge Mann steht dem Arbeitsmarkt momentan zur Verfügung, da er weder studiert noch anderweitig eine Ausbildung macht, daher hat er für seinen lebensunterhalt selbst zu sorgen und bekommt keinen Unterhalt vom Vater, so war es bei mir als Vater.
Unterhaltsanspruch hast du nur bis zum Abschluss der ersten Ausbildung, bzw. musst DU den Nachweis führen dich ausreichend darum zu bemühen. Auch wenn du das Studienfach wechseln willst, hättest du das jetzige Studium ja nicht abzubrechen brauchen. Dafür dass du jetzt ein halbes Jahr Urlaub machen willst, würde ich auch nichts zahlen.
wenn du dein Studium abbrichst, muß dein Vater nicht mehr zahlen. Die Zahlungen gelten nur bis zur Beendung eines Studiums oder Ausbildung. Brichst du ab, erlischt dein Anspruch
deine Antwort ist effektiv falsch
falsch, weil abbruch und Beendung der Ausbildung was andres ist. Beendet ist die Ausbildung, wenn du den Abschluß gemacht hast.
er bekommt keinen Unterhalt mehr bis er ein neues Studium anfängt. Dann kann er gegebnenfalls neue Ansprüche geltend machen. In der Zwischenzeit muß er seinen Unterhalt selber verdienen. Oder verstehe ich die Rechtslage falsch?
Mein Vater weigert sich nun, weiter Unterhalt zu bezahlen, weil er meint, wenn ich das Studium abbreche, wäre er nicht mehr verpflichtet.
Damit hat er Recht.
Einen Unterhaltsanspruch hast du nur während deiner Erstausbildung.
Du bist 22, hast im Oktober dein 1. Studium begonnen, was hast du denn vorher gemacht?
Habe nach der Realschule ein Jahrespraktikum und mein Fachabitur gemacht, danach noch das richtige Abitur nachgeholt, musste allerding auch einmal eine Klasse wiederholen.
Ok, eine einmalige Umorientierung in den ersten 1 - 2 Semestern ist für deinen grundsätzlichen Unterhaltsanspruch unschädlich.
Sobald du also wieder ein Studium beginnst, kannst du auch wieder Unterahlt fordern.
Momentan hast du keinen Anspruch.
Diese Anwaltsmeinung ist mit Vorsicht zu genießen und eigentlich auch nichts wert.
Die Meinung entspricht nicht der Rechtsprechung des BGH. Diese ist aber für die Rechtsfindung entscheidend und nicht die Meinung eines Anwaltes auf einem Internetportal!