Unterhalt für´s Kind, nach 2 abgebrochenen Ausbildungen
Hallo, mein Sohn ist 21 Jahre alt. Er hat mittlerweile 2 Ausbildungen abgebrochen und seit knapp 2 1/2 Jahren sitzt er in Berlin und schafft es nicht eine neue Ausbildung anzufangen. Er sucht sich auch keinen Nebenjob oder so, um etwas dazu zu verdienen und so langsam habe ich keine Lust mehr, sein Leben in Berlin zu finanzieren. Wenn er eine Ausbilung machen würde oder weiter zur Schule geht, bin ich gerne bereit für seine Ausbildung aufzukommen. Bin ich trotzdem noch Unterhaltspflichtig, obwohl er schon 2 Ausbildungen abgebrochen hat und er auch keinerlei große Bemühungen zeigt arbeiten zu gehen? Was habe ich für Rechte und Pflichten?
5 Antworten
nach zwei abgebrochene Ausbildungen und 2 1/2 Jahren nixtun, bist du zu keiner Unterhaltszahlung mehr verpflichtet.
Kann man das im Netz auch irgendwo nachlesen, damit ich es auch schwarz auf weiß habe?
Das bedeutet aber nicht, dass während dieser "kurzen Unterbrechung" ein Unterhaltsanspruch besteht, sondern nur, dass dieser bei Aufnahme / Wiederaufnahme der Ausbildung wieder aufleben kann!
Ohne einen Anwalt wirst Du da nicht weiter kommen !!! Nach meiner Auffassung hat Er Seinen Unterhaltsanspruch verwirkt,weil Er schon die 2 Ausbildung abgebrochen hat,sich nicht darum bemüht Seine Bedürftigkeit zu beenden.Es würde wahrscheinlich anders aussehen,wenn Dein Sohn noch minderjährig gewesen währe,dann hättest Du so und so eine Unterhaltspflicht,wenn Du Leistungsfähig währst.Das muss ein Gericht von Fall zu Fall entscheiden,ich würde aber sagen,das Deine Chancen nicht schlecht stehen.
Solange dein Sohn keine Ausbildung betreibt hat er auch keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
Du kannst den Unterhalt einstellen, falls kein Titel existiert.
Falls ein Titel existiert muss dieser abgeändert werden oder dein Sohn gibt eine Verzichtserklärung ab.
Hallo,
soweit ich weiß gibt es keine "Altersgrenze". Im Gesetz steht nur, bis zum Ende der ersten Ausbildung. Allerdings gibt es da auch Ausnahmen.
Schau mal hier, da steht eine ganze Menge: http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/ku_wann3.htm
Im Gesetz steht nur, bis zum Ende der ersten Ausbildung.
Nein, das steht nicht im Gesetz!
Im § 1610 II BGB steht:
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf
Volljährige haben nur Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während sie sich in der Erstausbildung befinden.
Wäre es so wie du es schreibst, könnten die Kinder sich ja ewig von den Eltern aushalten lassen.
Noch eine kleine Ergänzung. Die erste Ausbildung hat er aus seelisch/körperlichen Gründen beenden müssen und bei der zweiten Ausbildung ist er während der Probezeit gekündigt worden.
Hast Du dafür einen Quellen-Nachweis? Weil ich habe gelesen, dass selbst 4 Jahre als "kurze Unterbrechung" hinzunehmen sind. (Noch nicht rechtskräftig)
Siehe: "Kurze Unterbrechnungen müssen die unterhaltspflichtigen Eltern hinnehmen. Das OLG Koblenz sah sogar 4 Jahre noch als „kurze Unterbrechung“ an – allerdings ist die Entscheidung nicht rechtskräftig geworden und liegt nun dem BGH vor." http://mainz-kwasniok.de/kindesunterhalt/vollj%C3%A4hrige-kinder/