Tochter schwanger bin ich weiter unterhaltspflichtig?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn man mal von der Möglichkeit ausgeht, dass du ihr unterhaltsverpflichtet wärst, dann gilt:

Ab 18 sind BEIDE Elternteile unterhaltsverpflichtet. wohnt sie Zuhause (also in dem Fall bei der Mutter), dann wird das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen zugrunde gelegt.

Da sie sich nicht in Schulausbildung befindet, wäre sie auf Rang 4 im Unterhaltsrecht. Das bedeutet, dass euer Selbstbehalt bei jeweils 1400 Euro liegt und vor ihr Ehegatten mit Bedarf und minderjährige sowie privilegierte Kinder dran sind.

Nach einem Beschluss des OLG Kölns in einer fast identischen Angelegenheit, wurde der Vater zur Unterhaltszahlung verurteilt. Nachzulesen:

OLG Köln, Beschluss v. 26.03.2013, 25 UF 241/12

Wie immer handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung! Ich würde es also nicht zu weit von mir weisen, dass du (erstmal) aus dem Unterhalt raus bist!

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der gesetzgeberischen Wertung zu § 1615 Abs. 1 BGB. Danach müsse es dem erziehungsberechtigten Elternteil möglich sein,  in den ersten drei Lebensjahren des Kindes dessen Pflege und Erziehung nachzugehen, ohne hieran durch eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein.
Dieser Grundsatz gelte nicht nur bezogen auf den Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater,
sondern auch im Verhältnis zu den Eltern der Kindesmutter.

Und da die Gute ja schon mit Klage droht:

Wenn die Kindsmutter nicht leistungsfähig sein sollte, dann wäre alleine dein Einkommen zu berücksichtigen. Aber auch dei einkommen alleine kann den Bedarf nicht decken.

die Frage wird dann sein: würde ein Richter den Selbstbehalt kürzen, würde ein Richter eine Haushaltsersparnis (Zusammenleben mit neuem Partner) berücksichtigen und wie sieht es mit dem Familienunterhalt aus...

Die Ex ist ja neu verheiratet. Arbeitet sie, verdient er gut? Bist du neu verheiratet? Sind weitere Kinder vorhanden?

Alles Dinge die man mit seinem Anwalt besprechen muss!

Sollte deine Tochter also der Meinung sein Klage erheben zu wollen, dann muss sie u.A. auch das Einkommen der Mutter darlegen und das Einkommen des "Stiefvaters". Das Einkommen der Mutter durch Belege, das Einkommen des Stiefvaters durch Angaben zum Einkommen (Belegvorlagepflicht besteht da nicht).

Schaue mal in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLGs wo du wohnst. Dort steht was als Einkommen zählt und was abgezogen werden kann. Mache dann mal eine Rechnung auf, was du, wenn du alleine zahlen müsstest, zahlen könntest bzw. müsstest.

https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

Da sie keinen Kindergeldanspruch hat, ist dieser auch nicht vom Bedarf abzuziehen!

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf

Mache dich nicht verrückt! Noch ist das Kind nicht da und du solltest, auch wenn das Verhältnis nicht das Beste ist, sie mal darauf hinweisen, dass auch die Mutter ggf. zahlen muss und sie doch auch zum Amt gehen könnte. Ob das Amt dann ggf. sich Geld von den Eltern holen will, ist wieder eine andere Geschichte... Und suche dir vielleicht jetzt schon mal einen guten Anwalt. Den musst du ja erst beauftragen, wenn es wirklich soweit ist! Ggf. auch einen versuchen einen Beratungsschein vom Amtsgericht zu bekommen und damit dann zum Anwalt.

Tritt sie also mit Forderungen an dich heran, dann schicke sie mal zuerst zum Jugendamt, die sollen ihr kostenfrei bei der Berechnung helfen! Das hat natürlich keine Gesetzeskraft! Im Grunde sind die Berechnungen des Jugendamtes für junge Leute zwischen 18 und 21 so zu werten, als wenn der Milchmann das rechnet oder der Papst. Aber so sieht sie gleich, dass auch Mutti herangezogen wird.

Vielleicht schreibst du ihr das schon mal im Vorwege! Also dass sie mal unverbindlich, wenn sie 18 ist zum Jugendamt gehen soll und sich dort beraten lassen soll... Ist das soweit, dann meldest du dich hier wieder ;-).

Deine Tochter wird volljährig sein, da sie keine Ausbildung macht, weder Schule noch Beruf, bist du nicht Unterhaltspflichtig. Ein Enkelkind ist kein Grund wieder Unterhaltspflichtig zu werden.

Sie muss vom Kindsvater Unterhalt für das Kind bekommen, nicht von ihren Vater.

Die Eltern schulden dem volljährigen Kind über das 18. Lebensjahr hinaus nur Unterhalt (in diesem Fall Barunterhalt), wenn es sich in einer Ausbildung oder Studium befinden, da die Eltern dem Kind den Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB bis zu einem berufsqualifizeirendem Abschluss schulden. Der Barunterhalt ist von beiden Elternteilen zu erbringen, im Fall von getrennt lebenden Eltern auch von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Naturalunterhalt in Form von Betreuung hat ab Eintreten der Volljährigkeit keine Bedeutung mehr.

https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-volljaehrig.html

LolitaGirlYuri  13.02.2020, 16:01

So ist es.

youisalliwant 
Fragesteller
 13.02.2020, 16:42

Ich hab im Internet hierzu gefunden: “Eltern müssen ihrer volljährigen Tochter auch dann Unterhalt zahlen, wenn diese wegen Schwangerschaft oder der Betreuung eines Kleinkindes nicht erwerbstätig sein kann und der Kindesvater ihr keinen Unterhalt zahlt.” Dies steht auf Scheidung-online.de gilt dies, wenn sie vorher nicht in einer Berufsausbildung war ?

Wenn die volljährige Tochter in einer Notlage gerät, haben normalerweise die Eltern den Pflicht sie zu unterstützen, eher der Staat einspringt. Sie wird während der Elternzeit nicht in der Lage sein, einen Beruf auszuüben, und sollte sie ihre Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wird sie weiterhin Anspruch auf Unterhaltszahlung haben.

youisalliwant 
Fragesteller
 13.02.2020, 16:37

Sie geht momentan und auch vor der Schwangerschaft keiner Ausbildung nach und ist arbeitslos

sammyok  13.02.2020, 16:51
@youisalliwant

Das spielt keine Rolle, da sie noch Minderjährig ist. Eltern bleiben unterhaltspflichtig bis das Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat oder in der Lage ist, einen Job aufzunehmen. Das wird nicht der Fall sein, solange sie ihr Kind betreuen muss.

youisalliwant 
Fragesteller
 13.02.2020, 17:17
@sammyok

Aber wenn ihr Kind geboren wurde, ist sie nicht mehr minderjährig

sammyok  13.02.2020, 18:06
@youisalliwant

Schon klar. Du wirst weiterhin unterhaltspflichtig sein, auch wenn du es nicht gerne hören willst.

wenn deine tochter keine ausbildung betreibt, kannst du den unterhalt einstellen. sie wird sich um ihren unterhalt und den ihres kindes selbst kümmern müssen.

Sie wird Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen müssen und ansonsten Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV).

Du must im Rahmen Deiner Möglichkeiten Unterhalt zahlen. Die Wohnung musst Du nicht zwingend aufgeben.