Ungerechtfertigte Personenkontrolle durch Polizei, was tun?
Ich habe heute eine öffentliche (Juden-)Schule von Außen fotografiert. Das Gebäude wird von Polizisten geschützt und sofort kam ein Beamter auf mich zu und fragte mich, was ich denn hier tue.
Ich sagte, dass ich ein öffentliches Gebäude fotografiere und das auch darf (keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte etc.). Zur Deeskalation bot ich ihm an, dass er sich die Aufnahmen ansehen könne. Er schaute sich die Fotos an und bestätigte, dass sie in Ordnung sind und ich sie anfertigen durfte.
Trotzdem bestand er auf meinen Ausweis und prüfte danach meine Personalien. Nach Prüfung sagte er mir, dass er nichts gefunden hat und ich gehen kann. Auf meine Frage, warum er eine Personenkontrolle durchgeführt hat, sagte er, er muss kontrollieren, dass hier keiner spioniert.
Nach dem Hamburger Polizeigesetz sind Personenkontrollen nur zur Gefahrenabwehr zulässig. Ich sehe allerdings keinen Zusammenhang zwischen legitimen Fotoaufnahmen und einer Gefahr (hier: Spionage).
In welcher Form kann ich gegen die Personenkontrolle juristisch vorgehen? Oder findet ihr das Verhalten des Beamten angemessen?
Ich kann verstehen, dass mein Verhalten für die Polizisten auffällig war, aber eine einfache Nachfrage hätte schon gereicht. Bei so etwas eine Personenkontrolle durchzuführen, finde ich sehr übertrieben und sehe es als Einschüchterung.
12 Antworten
Bei entsprechendem Verhalten wird die Polizei durchaus präventiv tätig. Das liegt in einem normalen Rahmen. Besser im Vorfeld tätig werden als hinterher ermitteln müssen.
(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen,
- 1.soweit es im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr oder einer Aufgabe der Amts- oder Vollzugshilfe,
- 2.wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
-
- a)Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
- b)Personen angetroffen werden, die gegen aufenthaltsrechtliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschriften verstoßen,
- c)sich gesuchte Straftäter verbergen,
- 3.wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder das Objekt gefährdet sind,
- 4.an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129 ades Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129 b Absatz 1StGB, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, nach § 255des Strafgesetzbuchs in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 Absatz 1und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Versammlungsgesetzes vom 15. November 1978 mit der Änderung vom 9. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt I 1978 Seite 1790, 1989 Seite 1059) zu verhüten,soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass solche Straftaten begangen werden sollen.
- Das anschließedne Fertigen eines kurzen Berichtes nach der Kontrolle ist nachvollziehbar.
- "Juristisch" kannst zum Beispiel im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beamten vorgehen. Außerdem kannst Du nachträglich Widerspruch gg. die Kontrolle einlegen oder gegen die Maßnahme Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Dass es sich hierbei um ein besonders gefährdetes Objekt handelt, ergibt sich aus der Tatsache, dass es von der Polizei geschützt wird. Außerdem ist es aus der aktuellen Weltlage sebsterklärend (Terror, Rechtsradikalismus). Demnach war es eine Personenkontrolle nach dem Hamburger Polizeigesetz (wie von Dir selbst auch schon beschrieben).
Meiner Meinung nach, handelt es sich (soweit es sich aus Deiner Schilderung ergibt) um eine vollkommen rechtmäßige Maßnahme.
TheGrow hat das aber auch schon sehr schön gesagt.
Hallo berlineresser,
ich verstehe im Moment nicht inwiefern Du diese Personenkontrolle für ungerechtfertigt hältst.
Foto.- und Videoaufnahmen können der Vorbereitung zahlreicher Straftaten, von Einbruchdiebstahl, über Amokläufe, bis hin zu Terroranschlägen dienlich sein.
Zur Gefahrenabwehr war daher eine Identitätsfeststellung mit INPOL - Überprüfung durchaus eine zulässige polizeiliche Maßnahme.
Hätte die Überprüfung ergeben, dass Du schon einschlägig bekannt wärst, wären auch noch weitere Maßnahmen, wie eine Durchsuchung zulässig.
Schöne Grüße
TheGrow
Danke für die Antwort. Der Beamte erwähnte am Ende noch, dass er einen Bericht schreiben wird.
Zumindest diesen Teil sehe ich als Einschüchterung nach dem Motto: "Wir wissen jetzt, wer du bist und werden dich im Auge behalten".
Eine einfache Nachfrage hätte gereicht? Glaubst du, jemand der spioniert, wird das offen zugeben?
Ich finde das Verhalten schon angemessen, würde mir auch merkwürdig vorkommen, wenn plötzlich einer kommt und beginnt Fotos zu machen
Es ist doch klar, dass eine allgemeine Personenkontrolle ohne Grund stattfinden kann.
Du bist aber bei einem gefährdeten Ort gewesen und es könnte sein, dass Anschläge vorbereitet werden. Man verdächtigt Dich nicht unbedingt ist aber präventiv tätig.
Das hättest Du vorher wissen müssen.
Du kannst jede polizeiiche Maßnahme durch das VErwltungsgericht überprüfen lassen. Ich denke es ist nicht sinnvoll.
Was Du bei diesen Vorgang richtig gemacht hast, dass Du offen erklärt hast was Du da tust und nichts zu verbergen hast.
So hat es der Polizeibeamte am einfachsten. Mit Einschüchterung hat es nichts zu tun. Eigendlich hättest Du am Ende des Gesprächs bemerken müssen, dass der Polizeibeamte keine weiteren Befürchtungen hat.