Umzugsverträge fallen nicht unter das Widerrufsrecht. Auch nicht, wenn es ein Fernabsatzgeschäft ist bzw. der Vertrag online abgeschlossen wurde?

2 Antworten

Habe gerade im Internet nachgeschaut: Hier gibt es tatsächlich eine Ausnahme. Es müssen allerdings zwei Voraussetzungen vorliegen: Es muss bereits ein genaues Datum/Zeitraum für den Umzug vereinbart worden sein und der Verbraucher (also du) muss darüber aufgeklärt worden sein, dass er kein Widerrufsrecht hat. 

Quelle: http://www.moebellogistikmagazin.de/sixcms/media.php/4836/1_4_10_12_ML_2014_6.pdf

Erstmal hast du ja bei Fernabsatzverträgen (oder Haustürgeschäften) ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. 

Das betrifft Rechtsgeschäfte zwischen Verbraucher und Unternehmer. Also du nimmst in diesem Fall die Dienstleistung als Privatperson in Anspruch, nicht als Unternehmer. Der Umzugshelfer verdient damit sein täglich Brot.

Der Vertrag ist unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Also am Telefon, per Formular auf Internetseiten usw.

Das Widerrufsrecht gilt nich nur bei Kauf- sondern auch bei Dienstleistungs-, Mietverträgen usw. Ausnahmen sind in § 312g Abs. 2 BGB geregelt. Einfach mal durchlesen... Nr. 9 kommt bei dir in Betracht. Du musst aber über den Wegfall des Widerrufsrechts informiert worden sein. und am besten einen Juristen Fragen. Fristen beachten (14 Tage)!!!