Trotz Vollzeitjob Geld vom Jobcenter?

7 Antworten

Das kommt darauf an was man an Brutto und Nettoeinkommen monatlich hat,wie hoch der Bedarf bzw.der Leistungsanspruch nach dem SGB - ll ( ALG - 2 oder auch Hartz - lV ) ist und was man ggf. noch an Aufwendungen wegen der Beschäftigung absetzen könnte !

Denn vom Bruttoeinkommen werden dann Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll berechnet,dass wären zunächst mal 100 € Grundfreibetrag,ab 100 € - 1000 € Brutto 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto noch mal 10 % Freibetrag.

Wenn man in seiner BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) min. ein minderjähriges Kind hat,dann würde die letzte Stufe der Freibeträge von 1000 € auf 1500 € Brutto steigen und davon dann noch mal 10 % Freibetrag.

Diese Freibeträge werden dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen,ergibt das anrechenbare Einkommen und das wird auf den Bedarf angerechnet,sollte dann noch Bedürftigkeit vorliegen würde die Differenz vom Jobcenter als so genannte Aufstockung gezahlt.

Vorrangig wäre hier aber Wohngeld von der Stadt.

Mal ein Beispiel :

Als Single hat man derzeit einen Anspruch auf 409 € Regelsatz für den Lebensunterhalt,davon muss man also alles außer die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ohne Abschlag für den Haushaltsstrom,der muss aus dem Regelsatz bzw. Einkommen selber gezahlt werden ) selber zahlen,dass ergibt dann den Bedarf nach dem SGB - ll,wenn man nicht noch Aufwendungen wegen der Beschäftigung ( z.B. Fahrkosten ) absetzen könnte.

Angenommen die KDU - würde bei 401 € liegen und nach dem SGB - ll auch angemessen sein ( die ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich hoch ) ,dann käme noch der Regelsatz von 409 € dazu,dann läge der Bedarf bei min. 810 € pro Monat.

Würde man jetzt angenommen 1200 € Brutto und 900 € Netto verdienen,dann stünde einem auf das Brutto 300 € an Freibetrag zu,nach Abzug von den 900 € Netto blieben dann zunächst 600 € anrechenbares Einkommen,wenn man nicht noch berufliche Aufwendungen geltend machen könnte und diese das anrechenbare Einkommen noch mal senken.

Es würde einem dann also eine Aufstockung von min. 210 € pro Monat zustehen.

Kannst ja mal ausrechnen 40h/Woche durchschnittlich 4,3Wochen/Monat und ein Mindestlohn von 8,84 €/h

Damit kommt man auf 40*4,3*8,84 €= 1520 € ... Ich würde sagen, dafür gibt es vom Amt nichts dazu.

isomatte  08.06.2017, 18:41

Selbst dann könnte ein Anspruch auf eine so genannte Aufstockung bestehen,je nachdem wie hoch der Bedarf nach dem SGB - ll ausfallen würde und was man ggf. noch an Aufwendungen wegen der Beschäftigung ( z.B. Fahrkosten ) geltend machen könnte !

Denn bei 1520 € Brutto würde man mit Steuerklasse 1 etwa 1117 € Netto bekommen und nach Abzug der Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll blieben hier nur noch etwa 817 € anrechenbares Einkommen übrig.

Einem Single stehen derzeit 409 € Regelsatz für den Lebensunterhalt zu und dazu kommen dann min. noch die angemessenen KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ),dass ergibt dann den Bedarf.

Würde die angemessene KDU - nun bei angenommen 421 € liegen,dann läge der Bedarf bei min. 830 € und man hätte schon ohne evtl. weitere Aufwendungen wegen der Beschäftigung einen Anspruch auf min. 13 € Aufstockung pro Monat,wenn man nicht vorrangig Anspruch auf Wohngeld von der Stadt hätte.

Hallo :0),

Flächendeckend reicht der Mindestlohn zu 2/3 in Deutschland aus.

Der Rest bekommt Wohngeld.

Wenige Alg 2.

Das ändert sich erst bei steigender Kinderzahl (50% bei Vier Kindern)

...oder Erwerbsminderungsrenten bei sich oder Partner ...

....fehlende Ausbildung /Schulabschluss...

...Alter über 55 Jahren....

...oder alleinerziehend auf 32% Alg 2 in Vollzeit und weitere 32% Kinderzuschlag und Wohngeld in Vollzeit.

Kathas-strophe sind ab drei Kinder, weiblich ,Teilzeit 450-850 wegen Erwerbsminderungrente (€ 332 im Mittel bei jungem Frauen) und ein Leben in Grosstadt oder Süddeutschland,

... d.h. 100% Alg 2.... frei von seltenen Ausnahmen.

Wir Diskutieren das regelmässig im Frauenkreis

LG

Woher ich das weiß:Recherche

wenn dein einkommen nicht reicht und du noch anspruch auf aufstockende leistungen hast, wirst du von dort unterstützung erhalten.

hast du mal dein einkommen in einen alg2 rechner eingegeben und geschaut ob noch bedarf besteht? dann einfach einen antrag stellen und einreichen.

Wenn du unterhalb der festgelegten Verdienstgrenzen liegst, bekommst du Geld vom Amt.

Ein Vollzeitjob mit Mindestlohn wird aber sicher nicht mehr bezuschußt, wenn du alleinstehend bist.