Trotz Eidesstattlicher Versicherung Haftbefehl?

6 Antworten

Es geht ja darum, wer das Geld bekommen will. Wird ja dann eine Stadt sein oder ein Bundesland oder so. Mit denen muß er sich irgendwie einigen, z.B. auch mit einer Ratenzahlung, die er vorschlägt. Wenn er sich nicht meldet, treiben die das Geld ein. Normalerweise wird das durch ein Inkasso gemacht. Die Eidesstattliche Versicherung besagt ja nur, das bei ihm nichts zu holen ist, bzw. da muß angegeben werden, welche Werte da sind. Wie das mit dem Androhung zur Haft aussieht, weiß ich nicht. Da kommt dann irgendwann mal jemand ins Haus. Oder ihr ruft vorher mal dort an, wo das Geld hinsoll und fragt, wie ihr das gütig einigen könnt.

Wünsche viel Erfolg und gutes Verhandlungsgeschick.

Naja,was erwartet ihr.Einmal die EV abgeben und dann immer Schuldenfrei und Schwarzfahren ohne Ende.Es wird bestimmt bald die Polizei vor der Tür stehen. Ausserdem hat er doch bestimmt einen Termin zum Haftantritt,wenn nicht dann kommt er bald.

Soweit ich weiß ist das möglich. Wenn eine Pfändung etc fehlschlägt, kann der Gläuber einen Antrag auf Haft stellen. Danach ist er zumindest seine Schulden los. er sollte aber nur tunlichst schauen, das er die Haft auch Antritt wenn der befehl kommt, sonst kann es ganz locker mal doppelt so lange einen vergitterten Aufenthalt geben.

JoachimWinters  21.10.2010, 22:17

leider kompletter Unsinn, denn ein Gläubiger kann einen Haftbefehl nur zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beantragen (was im vorliegenden Fall aber nicht mehr möglich/notwendig ist).

Schulden sind eine Sache, immer wieder schwarz fahren und damit Straftaten begehen eine völlig andere. Ich kann mir gut vorstellen, dass der Haftbefehl wegen der vielen schwarzfahrerei erlassen wurde, weil er vermutlich die Gebühren nicht bezahlt hat. Pro schwarzfahren werden das so weit ich weis 46,50 Euro fällig und wenn er vermutlich 40 mal schwarz gefahren ist, dürfte da einiges zusammen gekommen sein.

Haftbefehl ist nicht gleich Haftbefehl!

Man kann zwar (zivilrechtlich) einen Haftbefehl als Gläubiger beantragen, wenn der Schuldner die beantragte eidesstattliche Versicherung nicht (freiwillig) abgibt, aber dieser Haftbefehl ist dann durch die Abgabe der EV erledigt.

Hier geht es aber bestimmt um einen straftrechtlichen Haftbefehl, der mit der eidesstattlichen Versicherung überhaupt nichts zu tun hat.