Sparbüchse pfändbar?

7 Antworten

Im Prinzip darf der Gerichtsvollzieher kein Eigentum von anderen Personen pfänden. Der Vater hat jedoch die Verfügungsgewalt über die Spareinlagen und könnte sie drum, nachdem der Vollzieher gegangen ist, behändigen.

„Es ist recht naheliegend, dass z.B. ein Paar Perlenohrringe nicht dem
verschuldeten Mann gehört; so etwas würde man dann auch ohne weiteren
Nachweis zurücklassen“, so Heinze. Im Zweifel gilt jedoch die Maxime:
Erst einmal pfänden und die Ansprüche des Gläubigers sichern. Etwaige
Fehler lassen sich dann auch nachträglich noch korrigieren. Zwar ist die
Pfändung von Dingen, die dem Schuldner nicht gehören zunächst einmal
wirksam. Der wahre Eigentümer hat aber die Möglichkeit bei dem Gericht,
in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher gepfändet hat, eine sogenannte
Drittwiderspruchsklage zu erheben und sein Eigentum wieder
zurückzuverlangen.

und:

 Jeder Gerichtsvollzieher geht zunächst davon aus, dass alles, was er in der Wohnung findet, auch dem Schuldner gehört. Da das Gesetz ihn nicht
verpflichtet, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zu ermitteln, kann
er also durchaus Gegenstände pfänden, die einem Mitbewohner oder einem
anderen Familienmitglied gehören.

Ja, die Spardose kann gepfändet werden. Der Betrag von 500 Euro ist ja nun mehr, als man in er Kinderspardose erwarten kann.

Da das Kind scheinbar nicht volljährig ist, fällt sein "Vermögen" ohnehin unter die Bezüge der Eltern.

Jein, es muss glaubhaft oder nachweisbar sein das die Spardose wirklich dem Kind gehört.

Wenn in der Dose wirklich nur Kleingeld ist und diese im Kinderzimmer steht wird es vermutlich keine Probleme geben.

Liegt aber im Ermessen des Vollziehers.


Solange der Vater nicht beweisen kann das es die vom Kind ist, darf er sie pfänden.

wenn du nachweisen kannst das das geld dem kind oder jemand anderem gehört dann nicht. ansonsten ja