Seit dem 1. August 2016 gilt der Wegfall der Erbenhaftung im SGB II – was bedeutet diese Neuregelung (davor u. aktuell?) für den betreffenden Personenkreis?
Meiner Frage liegt folgende Neuregelung im Sozialgesetzbuch II zugrunde: Nämlich die Änderungen im SGB II ab 1.8.2016 mit dem in Kraft getretenen 9. SGB II - AndG – Rechtsvereinfachung (BGBl. I vom 62. Juli 2016, Seite 1824 ff.);
3 Antworten
(1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, 2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
Quelle:
Die Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu Folgendes: https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/35-algii-erbenhaftung
Und die meisten Jobcenter halten sich auch daran, und die meisten Sozialgericht richten sich auch danach im Streitfall.
Gruß aus Berlin, Gerd
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/35.html
So war es vorher. Da mussten die Erben das gezahlte ALG II zurückzahlen, wenn es mehr als 1700 Euro waren.
Das ist mit der Neuregelung nicht mehr der Fall.