Schutz vor Strafe bei Anzeige von Schwarzarbeit?

8 Antworten

Wenn deine Freundin schwarz arbeitet, dann wird sie auch bestraft. Ob sie Deutschkenntnisse hat oder nicht, ist uninteressant. Warum sollten die ermittelnden Behörden darauf Rücksicht nehmen? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. 

Wenn das Melden von Schwarzarbeit Bürgerpflicht ist, dann musst du eine Anzeige mache, ganz egal ob deine Freundin bestraft wird oder nicht 

Ich frage mich außerdem warum deine Freundin keine Deutschkenntnisse hat. Egal wie lange man hier schon lebt, ein paar Brocken Deutsch kann und sollte jeder lernen. 

Bei Schwarzarbeit wir in der Regel nur der Arbeitgeber bestraft. Warum? Weil nur der Arbeitgeber Pflichten gegenüber der Sozialversicherung und dem Finanzamt zu erfüllen hat, nämlich das Einbehalten der Steuern / Beiträge vom Lohn und deren Abführung an die zuständigen Stellen. Dazu hat er noch die Pflicht, das Beschäftigungsverhältnis korrekt zur Sozialversicherung zu melden. Der Arbeitnehmer hingegen hat keine Pflichten den Behörden gegenüber zu erfüllen.

Gegen alle seine Pflichten hat der Arbeitgeber verstoßen, wenn er eine Beschäftigung, in der regelmäßig mehr als 450 Euro verdient wird, dennoch als Minijob anmeldet und nur Pauschalbeiträge und -steuer abführt. Demzufolge macht er sich strafbar, § 370 Abgabenordnung und § 266a Strafgesetzbuch.

Der Arbeitnehmer hat in der Regel keine Strafe zu befürchten, denn er hat ja gegen keine Pflicht verstoßen. Ausnahme wäre z.B., wenn der AN Leistungen bezieht (Hartz IV) und den Hinzuverdienst nicht oder zu niedrig angibt. Er gibt z.B. an, dass er 165 Euro verdient, bekommt aber 400 Euro. Das wäre entweder eine Ordnungswidrigkeit oder, bei Vorsatz, Betrug i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch.

Ansonsten gibt es noch den Straftatbestand der Beihilfe zur Steuer- bzw. Beitragshinterziehung. Dazu gehört aber weit mehr als "ich habe gewusst, dass..."

Die korrekte Berechnung und Abführung der Lohnabzüge und Arbeitgeberanteile ist Aufgabe und gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers - einzig und allein!

Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass der ihm ausgezahlte Betrag dem korrekt berechneten Nettoauszahlungsbetrag entspricht.

WENN der Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte hat, dass Beiträge und Steuern nicht korrekt abgezogen und abgeführt wurden, dann könnte ihm der nachträgliche Abzug zumindest der SV-AN-Anteile rückwirkend für sechs Monate (EDIT: User Novos sagt, drei Monate) drohen (Lohnsteuer bin ich mir nicht so sicher).

Allein das Nichterhalten einer Abrechnung sowie schwankende monatliche Zahlungen sind keine konkreten Anhaltspunkte. Da müsste der Arbeitgeber schon dem Arbeitnehmer direkt auf den Kopf zu gesagt haben: "Die SV-Anteile sparen wir uns. / Du arbeitest schwarz. / o.ä." UND der Arbeitnehmer müsste durch Wort oder Handeln deutlich gemacht haben, dass er damit einverstanden ist. Kann mir aber nicht vorstellen, dass der Arbeitnehmer sich an solche Aussagen noch erinnern kann (...).

Und dann gibt es ja noch die Entreicherung.

ErsterSchnee  20.06.2017, 20:38

"für 450€ (bekommt auf die Hand aber deutlich mehr)"

Da kann der Arbeitnehmer sich kaum mit "Unwissenheit" rausreden...

Mojoi  21.06.2017, 09:31
@ErsterSchnee

Man darf in einer Beschäftigung, in der vorher die Merkmale des 450€-Job vereinbart wurden, durchaus mehr verdienen, da ist nach oben keine Grenze.

Nur ist es dann halt kein SV-freies Beschäftigungsverhältnis mehr und auch die Lohnsteuer darf nicht mehr pauschalisiert werden.

Der Arbeitnehmer darf ruhigen Gewissens darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber das dann korrekt den Abzügen unterwirft und diese ordentlich abführt.  

Wenn sie allerdings regelmäßig eine Abrechnung über 450 EUR erhält, dann bin ich ganz auf deiner Seite. Dann ist die Sache offensichtlich.

Spezialmann  21.06.2017, 09:36
@ErsterSchnee


"für 450€ (bekommt auf die Hand aber deutlich mehr)"Da kann der Arbeitnehmer sich kaum mit "Unwissenheit" rausreden... 





Dennoch muss der Arbeitnehmer nicht automatisch davon ausgehen, dass der Arbeitgeber von dem "deutlich mehr" keine Beiträge abführt.

ErsterSchnee  21.06.2017, 09:54
@Spezialmann

Doch - bei Barzahlung schon. Denn dass Löhne bar gezahlt werden, ist hier in Deutschland absolut unüblich. Da kann man auch als unerfahrener Arbeitnehmer davon ausgehen, dass es (zum Teil) Schwarzgeld und Schwarzarbeit ist. Jeder Richter setzt ein Mindesmaß an gesundem Menschenverstand und logischem Mitdenken voraus!

Spezialmann  21.06.2017, 10:05
@ErsterSchnee

Nein. Barzahlung ist gar nicht so unüblich, zumindest bei Minijobs. Beispiel: Die Verkäuferin bekommt ihren Lohn bei Schichtende direkt aus der Kasse etc.. Und verboten ist sie erst recht nicht. Daher kann und muss der Arbeitnehmer auch bei Barzahlung davon ausgehen, dass er ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet wurde. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, korrekt zu melden und nicht die Aufgabe des Arbeitnehmers, dies zu überprüfen.

Und selbst dann, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung über 450 Euro bekommt und 200 Euro schwarz auf die Hand droht ihm keine Strafe. Strafbar ist die Beihilfe zur Hinterziehung, und dazu gehört weit mehr als bloß "Hand aufhalten". "Wissen und nicht zur Anzeige bringen" ist nicht strafbar.

Mojoi  22.06.2017, 09:20
@Spezialmann

"Wissen und nicht zur Anzeige bringen" ist nicht strafbar.

Aufgrund nicht umfänglicher Rechtskenntnisse wage ich nicht, zu widersprechen.

Beim Wissen um eine unerlaubte Handlung, deren Nutznießer man (unter anderen) ist, bereitet mir die Annahme der Straffreiheit (wenn man nichts, überhaupt nichts unternimmt) ein wenig Unbehagen.

Spezialmann  25.06.2017, 20:26
@Mojoi

Aufgrund nicht umfänglicher Rechtskenntnisse wage ich nicht, zu widersprechen.

Beim Wissen um eine unerlaubte Handlung, deren Nutznießer man (unter anderen) ist, bereitet mir die Annahme der Straffreiheit (wenn man nichts, überhaupt nichts unternimmt) ein wenig Unbehagen.

Es widerspricht auch meiner Auffassung von "Bürgerpflichten", ist aber - mit Ausnahmen - tatsächlich so:

https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/strafrecht-polizei/1343/wann-muss-man-strafanzeige-erstatten-und-wann-nicht/

Im Bereich der Schwarzarbeit, und besonders bezogen auf diesen Fall, trifft meine Aussage zu. Der Arbeitnehmer, der Schwarzgeld annimmt, muss weder den Arbeitgeber anzeigen noch begeht er "Beihilfe" zur Beitragshinterziehung. Er geht - wenn er nicht z.B. Leistungsempfänger ist und seine Einkünfte verschwiegen hat - straffrei aus. Hierzu ist mir heute ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Stuttgart "in den Schoß gefallen":

http://www.judicialis.de/Oberlandesgericht-Stuttgart_2-Ss-47-00_Beschluss_17.04.2000.html

Spezialmann  25.06.2017, 20:34
@Spezialmann

Hier noch etwas dazu aus Wikipedia:

In Deutschland besteht keine allgemeine Anzeigepflicht außer für Personen, die zur Erforschung von Straftaten berufen sind. Von Privatpersonen muss von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138 StGB aufgeführter Straftaten angezeigt werden, siehe Nichtanzeige geplanter Straftaten. Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen nicht.

Die einschlägigen Vorschriften sind §§ 138-140 StGB.

Zumindest die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer kommen auf sie wohl zu. (Er kann es nur aus den letzten 3 Lohnzahlungen (Monate) nachfordern)

Wenn Du das machst, ist sie ihren Job los, das ist Dir hoffentlich klar. Wer überhaupt kein Deutsch spricht, kann eigentlich froh sein, wenn er überhaupt angestellt wird.

Wie kommst Du darauf? Wer einen 450 Euro-Job hat, muss bei der Sozialversicherung gemeldet sein, ist dem nicht so?

lg Lilo

LiselotteHerz  20.06.2017, 08:03

Wenn sie gemeldet ist und bekommt für die Mehrarbeit mehr Geld, wo ist eigentlich das Problem? Ob Deine Freundin da Probleme bekommt, weiß ich nicht, auf jeden Fall ist sie dann arbeitslos.

kevin1905  20.06.2017, 10:21

Wer einen 450 Euro-Job hat, muss bei der Sozialversicherung gemeldet sein, ist dem nicht so?

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