Schulung/Fortbildung aus eigener Tasche Zahlen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Ist es Rechtens das der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Kasse Bitten kann?

In diesem Fall - und ohne die konkreten, genaueren Einzelheiten zu kennen - ganz sicher nicht!

Zwar darf der Arbeitgeber vertraglich festlegen, dass sich ein Arbeitnehmer bei Fortbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber bezahlt, für eine bestimmte Zeit an dem Betrieb bindet, es kommt dabei aber auf eine Reihe von Punkten an, die geregelt, und beachtet werden und in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen:

  • Dauer der Schulung
  • Kosten der Schulung
  • Wirkung der Schulung (wem nutzt sie vor allem?)
  • Dauer der Bindung
  • Modalitäten bei eventueller Rückzahlung
  • inhaltlich korrekte Vertragsformulierung

Fehlt es an Aussagen und Regelungen zu Dauer und Kosten der Schulung, zu Bindungsdauer und Rückzahlungsmodalitäten, ist die gesamte Vereinbarung nichtig.

Je länger und teurer die Schulung, desto länger kann eine Bindung vereinbart werden. Dabei gibt es aber Grenzen:

Die Bindungsdauer muss angemessen sein
Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Dauer der Fortbildung sowie zu den Kosten stehen und zu den Vorteilen die der Mitarbeiter durch die Fortbildung erlangt. Die nachstehenden Zeitkorridore sind nur eine Faustformel für die zulässige Bindungsdauer.
Fortbildung bis zu einem Monat - Bindung bis zu sechs Monaten,
bis zu zwei Monaten - Bindung bis zu einem Jahr ,
bis zu vier Monaten - Bindung bis zu zwei Jahren,
bis zu einem Jahr - Bindung bis zu drei Jahren,
mehr als 2-jährige Dauer - Bindung von bis zu 5 Jahren.
Der Einzelfall darf aber nie außer Acht gelassen werden, bei 2 Tagen Fortbildung zum Beispiel wird eine Bindung bis zu 6 Monaten eher unwirksam sein. Vermittelt die Fortbildung nur Spezialkenntnisse, die dem Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum von Vorteil sind, wird wohl nur eine kürzere Bindungsfrist angemessen sein. [...]
Pro Monat Betriebstreue muss sich der Rückzahlungsbetrag reduzieren
Die Bindungsfrist muss mit einem Abschmelzen des Rückzahlungsbetrages einhergehen. Jeder Monat der Betriebstreue muss also die Rückzahlungssumme verkleinern. Dabei bietet sich an, die Monate der Bindungsdauer zu nehmen und für jeden Monat entsprechend zu reduzieren.

(Quelle: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/themen/beitrag/ansicht/arbeitsvertrag/fortbildungskosten-zurueckzahlen/details/anzeige/ )

Ausführliche Informationen zum Thema erhältst Du auch hier: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Rueckzahlungsklausel.html .

Im Übrigen:

Wenn die Schulung schon 3 Jahre her ist, wenn es sich um eine Schulung im Vertrieb zu Baureihen von Gabelstaplern handelt (die ja wohl notwendig ist, um den Job überhaupt ausüben zu können), dann ist es klar - wenn nicht noch ganz besondere Umstände vorliegen, von denen hier nicht die Rede ist -, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung hier selbstverständlich keine (anteiligen) Kosten mehr zurückfordern darf!

Ja, natürlich ist das rechtens.

Er musste auch nichts unterschreiben. Das hat er freiwillig gemacht.

Familiengerd  10.04.2021, 15:50

Die Antwort ist falsch - zur Erklärung siehe meine eigene Antwort.

Im Übrigen ist noch lange nicht alles verbindlich und wirksam, was unterschrieben wurde - auch wenn es "freiwillig" geschehen ist!