Sammelbesteller-Verbindlichkeiten im Todesfall des Sammelbestellers?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das scheint mir hier ein im Grundsatz legitimes jedoch ethisch fragwürdiges Vorgehen des entsprechenden Unternehmens zu sein. Schon alleine dass du dich in einem persönlichen Schuldanerkenntnis deiner Rechte als Verbraucher sowie Erbberechtigter mit ausgeschlagenem Erbanspruch begeben sollst, ist haarsträubend.

Ich würde dieses Ansinnen umgehend per Einwurfeinschreiben zurückweisen mit Verweis auf die ausgeschlagene Erbenstellung sowie Feststellung der Tatsache, dass du nicht für die Einkäufe deiner Mutter haftbar gemacht werden kannst, da zwischen dem Versandhaus und dir in Bezug auf die offenstehenden Beträge zu keinem Zeitpunkt eine Vertragsgrundlage bestand. Gleichzeitig solltest du zudem vorsorglich einer Datenweitergabe an Dritte gem. BDSG und DSGVO widersprechen, und nkündigen, dass du auch einem fakultativen Mahnbescheid umgehend Widerspruch leisten wirst.

Wenn das dem Versender nicht gefällt, soll er doch klagen.

Hinweis: Sofern du über eine RSV verfügst, wäre es eine gute Idee, selbige vorsorglich diesbezüglich zu kontaktieren, und dir eine Deckungszusage zu holen.

Montechristo752 
Fragesteller
 18.01.2022, 13:42

Vielen Dank für die Antwort! Eine RSV habe ich leider nicht. Allerdings habe ich schon begonnen einen "Widerspruch" zu verfassen in dem ich dies alles so erkläre.

FordPrefect  18.01.2022, 13:44
@Montechristo752
Eine RSV habe ich leider nicht.

Das solltest du dir in jedem Fall für die Zukunft leisten. Die kostet nicht viel, aber ein Rechtsstreit dafür umso mehr.

sergius  18.01.2022, 14:59

Der Antwortgeber hat grundsätzlich recht. Er hat m.E. nur die Möglichkeit nicht berücksichtigt, dass die Firma auch Bestellungen der Mutter erfasst haben könnte, die offenkundig (z.B. Herrenbekleidungsstücke) nicht für sie selbst, sondern für einen anderen, nämlich den FS , bestimmt waren. Zwar besteht in der tat kein Vertragsverhältnis zwischen der Firma und dem FS. Er könnte aber durch die Übernahme der für ihn von der Mutter bestellten Waren "ungerechtfertigt bereichert" sein. Es wäre daher "anständig", sich wenigstens insoweit zahlungsbereit zu erklären und darauf zu verzichten, aufgrund der Erbausschlagung auch die Bezahlung der Ware zu verweigern, die ihm zugute gekommen ist, aber formal der verstorbenen Mutter berechnet wurde.

Für mich klingt das so als wolle die Gegenseite mal auf den Busch klopfen und schauen, was passiert.

Mit der Ausschlagung des Erbes bist du nach deiner Schilderung aus der Sache raus, wenn du die fraglichen Artikel nicht (z.B. geschenkt) erhalten hast.

Vertragspartner ist verstorben, du bist nicht Rechtsnachfolger und über § 816 BGB lassen sich ebenfalls keine Ansprüche durchsetzen.

Montechristo752 
Fragesteller
 18.01.2022, 13:32

Danke erstmal für die Antwort.

Teilweise waren die Gegenstände dann im Besitz meiner Mutter, teilweise gingen Sie durch Schenkung meiner Mutter an mich über.

Allerdings kann es im Falle einer Schenkung doch nicht mein "Problem" sein, ob der Besteller (Rechnungsempfänger) die Ware dann auch bezahlt hat, oder nicht?

Demnach gilt laut meiner Auffassung immer noch der Grundsatz "Wer die Musik bestellt, bezahlt die Musik". Und in diesem Fall hätte meine Mutter bezahlen müssen. Durch den Todesfall kann sie dies aber nicht mehr. Deshalb kann die Bezahlung der Gegenstände dann doch nicht einfach auf mich abgewälzt werden?! Im Erbfall natürlich schon, aber ich habe das Erbe ja ausgeschlagen!

Die Gegenstände die in meinen Besitz übergingen waren z.B. Kleidungsstücke/Schuhe. Diese könnte ich, selbst wenn ich es wollte, nicht mehr herausgeben, da sie schon nicht mehr getragen wurden/werden und nicht mehr in meinem Besitz sind.

Die meisten der anderen Gegenstände befanden sich im Besitz meiner Mutter. Der komplette Nachlass meiner Mutter (beschränkte sich auf den Hausstand), wurde vom Nachlassgericht an den Vermieter der Wohnung meiner Mutter zur teilweisen Tilgung von Mietschulden übergeben/übertragen. Da habe ich gar keine Unterlagen/Aufstellungen etc. Das ging alles quasi über meinen Kopf hinweg, da ich das Erbe ja ausgeschlagen hatte. Es gab weder einen Nachlassverwalter, noch einen Nachlasspfleger oder ähnliches. Der Vermieter erhielt einen Beschluss vom Nachlassgericht der es ihm gestattete den Hausstand meiner Mutter zu räumen und damit zu verfahren wie es ihm beliebt. Daher kann ich auch gar nicht mehr Nachvollziehen was mit den ganzen Gegenständen meiner Mutter geschah.

RobertLiebling  18.01.2022, 13:40
@Montechristo752

Es geht vermutlich nicht um alle jemals erworbenen Gegenstände, sondern nur um die aus den noch (teilweise) offenen Bestellungen.

Beim Rechnungs- und Ratenkauf wird regelmäßig ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, d.h., der Käufer wird erst mit vollständiger Bezahlung Eigentümer.

Diese Sachen können an einen gutgläubigen Dritten zwar wirksam übereignet werden (§ 932 BGB), sodass dieser Eigentümer wird. Ggf. hat der Verkäufer aber die Möglichkeit, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen. Im Fall einer Schenkung über § 816 (1) Satz 2 BGB.

FordPrefect  18.01.2022, 13:41
@Montechristo752
Teilweise waren die Gegenstände dann im Besitz meiner Mutter, teilweise gingen Sie durch Schenkung meiner Mutter an mich über.

Das solltest du tunlichst nicht verlautbaren, denn beim Rechnungskauf bleibt üblicherweise der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung gewahrt (siehe AGB). Und was einem nicht gehört, kann man auch nicht rechtswirksam verschenken (jedenfalls nicht ohne Entschädigungsanspruch aus § 816 BGB). Dieses Fass solltest du daher eher nicht aufmachen.

Montechristo752 
Fragesteller
 18.01.2022, 14:02
@FordPrefect

Das ist mir soweit klar, aber in den Unterlagen des Versandhauses ist ja dennoch vermerkt, dass ich Ware erhalten habe, ich also zu einem bestimmten Zeitpunkt Besitzer der Ware war. Wie beweise ich dann, dass ich nicht (mehr) Besitzer der Gegenstände war/bin?

FordPrefect  18.01.2022, 14:43
@Montechristo752
Wie beweise ich dann, dass ich nicht (mehr) Besitzer der Gegenstände war/bin?

Das musst du nicht, denn das wäre irrelevant. In dem Fall hätte der Lieferant ggfs. einen Entschädigungsanspruch gegen dich aus besagtem § 816 BGB.

Zitat:

"(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet."

Zitat Ende, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__816.html

Insofern empfehle ich dringend eine anwaltliche Beratung.