Rücknahme von Widerspruch, ist es Pflicht?

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Weil sonst das Verfahren nicht abgeschlossen ist. Dann ist der Widerspruchsausschuss der Krankenkasse zu involvieren und muss den Fall endgültig bescheiden.

Dann ist der Fall für die Kasse erst "erledigt", weil dein weiteres Vorgehen wäre dann eine klage vor dem Sozialgericht.

Was du tust ist dem Sachbearbeiter bzw. dessen Vorgesetzem Arbeit zu machen- das Schreiben einer Vorlage für den Widerspruchsausschuss dauert schon mal ein paar Stunden. Man muss sich in den Fall einlesen, Gesetzestexte heraussuchen etc.

Wenn du zurücknehmen würdest, dann sei nett und schick die erklärung zurück. Wenn du deine Kasse ärgern willst, dann mach nichts, dann machst du denen Arbeit.

Nazamar 
Fragesteller
 23.06.2017, 22:55

Vielen Dank für die Erklärung der Zusammenhänge. die mir so nicht ersichtlich waren. Jetzt verstehe ich auch die Hintergründe.

Ich hatte bisher keine Ablehnungsbescheid sondern ein Infoschreiben, wie sich die Berechnung zusammensetzt, bekommen gehabt

Da ich mit den ganzen Gesetzen usw. recht überfordert war, habe ich mittlerweile auch eine Rechtsberatung hinzugezogen um es ein für allemal von unabhängige Stelle geklärt zu haben.

Danach kann ich gerne die Rücknahme unterschrieben zusenden.

Wenn du den Widerspruch (der abgelehnt wurde) zurücknimmst ist der Verwaltungsakt abgeschlossen, wenn du ihn nicht zurück nimmst erhälst du ihn weiter aufrecht. In dem Fall muss der Widerspruchsausschuss der Kasse den Fall erneut prüfen und entweder abhelfen oder du erhälst einen neuen Bescheid, gegen den du klagen kannst. Dir entstehen keine Kosten.

Geochelone  21.06.2017, 22:30

Wenn der Widerspruch abgelehnt wurde, muss es doch schon einen Widerspruchsbescheid geben...

MiaMaraLara  22.06.2017, 18:41
@Geochelone

Ich sag nur wie das Vorgehen ist. Widersprüche gehen nicht sofort an den Widerspruchsausschuss der Krankenkasse. 

Erstmal wird er von der Sachbearbeitung abgelehnt und wenn diesem nicht abgeholfen werden kann und der Versicherte ihn aufrecht erhält prüft der Widersrpruchsausschuss. Hier sitzen Vertreter von Versicherten und von Arbeitgebern die die Fälle nochmals beurteilen.  Dann erst wird der klagefähige Bescheid erstellt.

Ich kann mir vorstellen, dass das Vorgehen bei Behörden anders ist also bei Krankenkassen, die ja"nur" Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Aber es ist nur eine Vermutung, dass dies hieran liegen könnte falls das Vorgehen bei Behörden tatsächlich anders ist.

Grundsätzlich ist gegen einen Verwaltungsakt der Rechtsbehelf Widerspruch zulässig. Wenn du den frist- und formgerecht eingelegt hast, kann der VA nicht rechtskräftig werden. Durch Zeitablauf erledigt sich die Sache keinesfalls. Das Verfahren geht weiter, in dem die Behörde einen Widerspruchsbescheid erlässt, in dem der Widerspruch zurückgewiesen oder ihm stattgegeben wird. Im Falle der Zurückweisung kann man dann klagen. Im Falle der Stattgebe ist der VA aufgehoben... Wenn du den Widerspruch zurückziehst, wird der VA unanfechtbar.

Fazit: Niemand ist verpflichtet, seinen Widerspruch zurückzuziehen. Dann bekommt man aber einen Widerspruchsbescheid. Dafür kann u. U. eine Widerspruchsgebühr erhoben werden. Ob das auch bei Krankenkassenangelegenheit möglich ist, weiß ich nicht.