Resturlaub nach Kündigung und Kündigungsbestätigung?

5 Antworten

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Wenn du deinen Urlaub nicht nehmen konntest, weil das wegen der Krankheit nicht möglich war, muss dein Arbeitgeber diesen in Geld abgelten.

Fordere ihn SCHRIFTLICH auf den ausstehenden Betrag bis zu einem KONKRETEN Termin (31-1-2018) zu zahlen. Wenn er das dann nicht tut, bleibt dir nur der Weg zum Arbeitsgericht. Das ist KOSTENLOS und du brauchst dafür auch keinen Anwalt.

Nimmst du trotzdem einen Anwalt, musst du diesen selbst bezahlen. dann wäre das wie das Hornberger Schießen.

Diese Klage musst du aber bis 3 Monate nach deinem Ausscheiden angestrengt haben.

Gutemine85 
Fragesteller
 15.01.2018, 14:19

Danke.. damit kann ich schon einmal ganz viel anfangen:)

Was Dein AG in die "Kündigungsbestätigung" schreibt ist egal. Damit kann er geltendes Recht nicht aushebeln.

Der § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz sagt eindeutig, dass Urlaub der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, abzugelten ist.

Dein AG versucht Dich hier über den Tisch zu ziehen. Solche Sätze stehen oft auch in Aufhebungsverträgen, die man deshalb auch nie sofort unterschreiben sollte.

Hier handelt es sich um eine einseitige Erklärung/Mitteilung des AG. Er kann das zwar schreiben, das hat rechtlich aber keinen Bestand.

Schreib dem AG einen Brief und fordere ihn darin auf, den Dir noch zustehenden Urlaub bis zum ....(Frist von 7-10 Tagen setzen) auszuzahlen. Dann schreibst Du dazu dass Du, sollte bis zum angegebenen Termin kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, Klage beim Arbeitsgericht einreichst. Oft genügt das um zahlungsunwillige AG "umzustimmen".

Bezahlt er nicht, reicht ein Rechtsanwalt für Dich Klage beim Arbeitsgericht ein, wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast oder Gewerkschaftsmitglied bist.

Du kannst das auch selbst bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgericht tun. Man hilft Dir bei der Klageformulierung und das ist kostenlos. Eine Anwaltspflicht gibt es vorerst nicht.

Gutemine85 
Fragesteller
 15.01.2018, 14:45

Vielen Dank 😊

Ist es nun tatsächlich so, dass ohne jegliche im Arbeitsvertrag geregelte Ansprüche bezüglich Resturlaub und Überstunden, damit hinfällig sind?

Selbstverständlich: Nein!

Das Vorgehen Deines Arbeitgebers ist ein Unding!

Wenn Du Deinen Dir noch zustehenden Urlaub krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konntest, muss er ausgezahlt werden.

So schreibt es das Bundesurlaubsgesetz BUrlG vor in § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4:

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Das gilt generell zwingend/verpflichtend für den gesetzlichen Urlaubsanspruch, für über einen darüber hinaus gewährten Urlaub ebenfalls, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Ausbezahlt werden müssen selbstverständlich auch möglicherweise noch nicht ausgeglichene Überstunden.

Zur "Bestimmung" des Arbeitgebers "ansonsten sind sämtliche beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhätnis und aus dem Anlass seiner Beendigung - gleich aus welchem Rechtsgrund- abgegolten":

Das soll ja wohl ein Witz sein!

Der Arbeitgeber kann selbstverständlich (in einer Kündigungsbestätigung) nicht einseitig bestimmen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Kündigung erloschen seien.

Das wäre nur möglich über einen Aufhebungsvertrag, in dem beiden Seiten dies erklären würden! Aber selbst dann kann ein Verzicht auf gesetzliche Urlaubsansprüche nicht wirksam vereinbart werden: diese Ansprüche würden bestehen bleiben und könnten trotz gegenteiliger Vereinbarung geltend gemacht werden.

Fordere Deinen ehemaligen Arbeitgeber schriftlich mit Setzung einer angemessenen Frist (10-14 Tage), mit Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung (BUrlG § 7) und mit Hinweis auf die Unwirksamkeit seiner einseitig erklärten Anspruchsabgeltung zur Zahlung der Urlaubsabgeltung auf und kündige für den Fall der Weigerung oder Nichtreaktion rechtliche Schritte (Klage beim Arbeitsgericht) an - meist reicht das.

Prüfe für das weitere Vorgehen, ob vertraglich Ausschlussfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart worden sind (arbeitsvertraglich mindestens 3 Monate, tarifvertraglich mindestens 1 Monat, meist 6 Monate), da die Ansprüche nach Verstreichen der Frist verfallen sind.

Ohne Ausschlussfristen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist"; Forderungen aus 2017 können dann noch bis zum 31.12.2020 geltend gemacht werden.

Sollte doch eine Klage notwendig werden:

Du brauchst in dieser Instanz des Arbeitsgerichtsverfahrens erst einmal keinen Anwalt (wenn Du Dir das selbst zutraust), den Du ohnehin - unabhängig vom Verfahrensausgang - selbst bezahlen müsstest (wenn Du nicht passend rechtsschutzversichert oder kein Gewerkschaftsmitglied bist oder wegen zu hohen Familieneinkommens keinen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein hast).

Die Klage - mit genauer Formulierung und Bezifferung der Forderung - wird bei der Rechtsantragstelle eines Gericht eingereicht; sie kann dort aber auch zur Niederschrift aufgenommen werden, wobei man Dir kostenlos bei der Formulierung hilft.

Erstens ist ein Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft und bedarf keiner Bestätigung. Wann kam dieses Schreiben Deines Ex-AG, war das das letzte Gehalt bezahlt?

Gutemine85 
Fragesteller
 15.01.2018, 14:06

Ich war durch eine Krebserkrankung seit Juni krankgeschrieben und kann diese Arbeit auch nicht fortsetzen, daher meine Kündigung ( um eine Bestätigung habe ich gebeten). Ein letztes Gehalt gibt es daher nicht, da ich Krankengeld bezog.

Hallo,

du mußt dir überlegen, ob das Konsultieren eines Anwaltes wegen Urlaubsgeldes sich noch rentiert!

Wenn dein gestrichenes Urlaubsgeld nur einige Hundert € beträgt, sagen wir unter 500,-- €, dann würde ich dich davon abraten, einen Anwalt zu konsultieren...

Das ist aber eine persönlliche Meinung.

Emmy

DerHans  15.01.2018, 14:22

Vor dem Arbeitsgericht ist das ja auch nicht erforderlich. Der Rechtspfleger ist KOSTENLOS bei der Klageerhebung behilflich.

Gutemine85 
Fragesteller
 15.01.2018, 14:38

Es geht nicht um Urlaubsgeld, sondern über 4 Wochen Resturlaub