Privatparkplatz in einer privatstrasse, wer zahlt den Abschleppdienst?

11 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Finde ich sehr unverschämt und würde gerne wissen, ob ich den Abschleppdienst rufen kann und wer den bezahlen muss!

Ja kannst du rufen. Du musst den bezahlen, wenn du den Auftrag gibst, wenn du keine Abtretung mit dem Abschlepper aushandelst, was für den aber ein zus. Risiko bedeutet, wenn auch auf der anderen Seite ein Zurückbehaltungsrecht an den abgeschleppten Karren entstünde.

Hab mal gelesen, dass der ASD erstmal von mir das Geld verlangt und ich dann im Nachhinein über Gerichtsverfahren mir das Geld beim abgeschleppten einholen müsste!

Das ist die Regel. Wie gesagt, evtl. findest du einen Abschleppdienst, der dich schadfrei stellt und sich an den Schuldner wendet. Erwarte dies aber nicht, wenn du nicht gerade einen riesigen Firmenparkplatz von Falschpartkern beseitigen lassen willst.

Du kannst auch vom Fahrer, denn nur gegen den hättest du einen Anspruch, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Setz die Vertragstrafe aber nicht unter 5.000,- € fest.

Langfristig wäre ein Parkpfosten oder dergleichen am sinnvollsten. Wenn der Parkplatz gemietet aber nicht nutzbar ist, wende dich an deinen Vermieter.

Du musst in Vorleistung gehen , anschließend das Geld vom Verursacher wieder holen.

Im Zweifelsfall bezahlt erst mal der Auftraggeber den Abschleppdienst.

Man könnte auch die Kennzeichen notieren und den Falschparkern eine Abmahnung inkl. strafbewehrter Unterlassungserklärung zukommen lassen.

Das Parken auf einem fremden Privatparkplatz stellt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar. §§ 858, 862 BGB.

Dass die Parkplätze als Privatparkplätze erkennbar sind setze ich voraus.

Das ist richtig. Wenn du dem Abschleppdienst einen Auftrag erteilst, mußt du ihn bezahlen. Wenn du aufgrund des Kennzeichens den Fahrzeughalter herausbekommst, dann kannst du dir das Geld vom ihm wiederholen. Wenn er nicht bezahlen will, muß du es notfalls einklagen/per Mahnbescheid einfordern.

kevin1905  09.01.2019, 15:34

Halterhaftung gibt es nur im öffentlichen Parkraum. Die Forderung kann daher, da zivilrechtlicher Natur, nur gegen den Fahrer vorgebracht werden.

Mignon5  09.01.2019, 15:37
@kevin1905

Danke für den Hinweis. 2 Fragen:

1) Was ist, wenn der Halter den Fahrer nicht nennen will?

2) Der Fragesteller könnte eine Anzeigen gegen Unbekannt bei der Polizei wegen Falschparkens erstatten. Wie wäre der Sachverhalt dann?

kevin1905  09.01.2019, 20:46
@Mignon5
1) Was ist, wenn der Halter den Fahrer nicht nennen will?

Hat man erstmal Pech. Vor Gericht wäre er evtl. zur Nennung verpflichtet, wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.

2) Der Fragesteller könnte eine Anzeigen gegen Unbekannt bei der Polizei wegen Falschparkens erstatten. Wie wäre der Sachverhalt dann?

Da dies kein Straftatbestand ist und hier der Parkverstoß auch nicht auf öffentlichem Raum stattfand, liegt auch keine Ordnungswidrigkeit vor, ergo ist die Polizei komplett raus. Reines Zivilrecht.

Mignon5  11.01.2019, 20:47
@kevin1905

Danke für die Erklärungen.

Wer den Auftrag erteilt, muss diesen auch bezahlen.