Polizei Kontrolle Roller zu schnell?

10 Antworten

Hallo Niggo12345,

die Polizei darf auf Grund folgender Rechtsgrundlage jederzeit Deinen Roller kontrollieren:

§ 36 StVO -Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

Ein besonderer Grund für die Verkehrskontrolle brauch die Polizei also nicht.

Ist Dein Roller (wie ich mal annehme ein sogenannter Mofaroller) zu schnell gilt folgendes:

Mit der "Ausbildungs- und Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" darfst Du nur Fahrzeuge führen die bauartbedingt max. 25 km/h erreichen. Nach gängiger Rechtsprechung sind hier 20 % = 5 km/h Überschreitung zu tolerieren, wenn keine Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind.

Bauartbedingt bedeutet, die Messung ergibt:

  • auf gerader Strecke und
  • ohne Wind

25 km/h, wobei wie gesagt bei einem unveränderten Fahrzeug bis zu 30 km/h nicht zu beanstanden sind. Wie schnell das Fahrzeug bergab oder mit Wind läuft ist irrelevant.

Zu beachten ist dabei, dass nicht das zählt, was das Tacho anzeigt, sondern die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit.

Von der gemessenen Geschwindigkeit sind wiederum je nach Messverfahren mindestens 3 km/h bis ca. 10 % an Messtoleranz abzuziehen, da unter Umständen auch ein Messergebnis etwas höher ausfallen kann. Diese mögliche Fehlerquote wird durch diese Toleranz gleich mit berücksichtigt.

Ergibt das Messergebnis nach Abzug der Toleranz, dass

  • ein unverändertes Fahrzeug bauartbedingt schneller als 30 km/h oder
  • ein verändertes Fahrzeug bauartbedingt schneller als 25 km/h

läuft, leitet die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage ein:

§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Zudem könnte und wird auch die Polizei aller Wahrscheinlichkeit den Roller zur Beweissicherung sicherstellen und einem Gutachter zur Feststellung über Veränderungen am Fahrzeug und welche Geschwindigkeit das Fahrzeug nun erreicht, beauftragen. Die Kosten für die Sicherstellung, Transport und Begutachtung müsstest Du zahlen.

Zu den Ermittlungen der Polizei gehört es auch noch einmal, dass Du Dich zur Sache äußern kannst. Diesbezüglich wird man Dich und Deine Eltern zur Vernehmung vorladen. Aber weder ist diese Vorladung bindend, noch musst Du Dich zur Sache äußern. Es ist bloß ein gesetzlich vorgeschriebenes Recht, dass sich der Beschuldigte zum Tatvorwurf einlassen kann.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen, wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft übersand.

Die Staatsanwaltschaft liest sich dann  die Ermittlungsakte samt Deiner Einlassung durch und entscheidet dann,

  • ob sie das Verfahren gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit einstellt oder
  • ob sie das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Auflagen einstellt oder
  • ob sie eine Hauptverhandlung für erforderlich hält und Du Dich vor einem Richter verantworten musst

Solltest Du wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden, ist eine Verurteilung weder zu der im § 21 StVG angeführten

  • Geldstrafe, noch zu der
  • Freiheitstrafe

möglich, da Du noch nach Jugendstrafrecht zu verurteilen bist und somit fast hundertprozentig nur eine 

  •  Erziehungsmaßregel, die meist in Form einer Arbeitsauflage verhängt wird

erhalten wirst. Die Verurteilung steht später auch nicht im Führungszeugnis drin.

Das Du im Falle einer Verurteilung (wie hier immer gerne andere User anführen) auch mit einer Sperre belegt wirst halte ich für äußerst unwahrscheinlich, denn eine Sperre ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis weder vorgeschrieben, noch wird sie in der Regel verhängt.

So gesehen kommst er selbst wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, noch relativ glimpflich davon.

Möglich ist aber, dass auch gegen den Halter der Mofa ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zukommt, denn strafbar macht sich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.

Aber in der Regel wird das Verfahren gegen den Halter eingestellt, wenn dieser vom Tuning nichts wusste

Hier schreiben auch immer gerne User, dass der Versicherungsschutz durch das Frisieren erlöscht. Auch das ist nicht richtig.

Das Fahrzeug ist nach wie vor versichert, so dass auch kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegt.

Kommt es allerdings zu einem von Dir verschuldeten Unfall, kann Dich die Versicherung aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. 

Schöne Grüße

TheGrow

Ja, das dürfen sie. Zudem haben sie auch einiges an Erfahrung, und hören schon allein am Motorgeräusch, ob so ein Roller deutlich schneller unterwegs sein könnte. Auch merkt man schnell, ob so ein Roller wirklich deutlich langsamer als der Autoverkehr ist, oder ob der da locker mithält. Und allein der Verdacht reicht eben, sich das genauer anzusehen.

Die Polizei darf das jederzeit prüfen - ist ja auch logisch irgendwie, es soll ja auch jederzeit vorschriftsgemäß sein, nicht nur in Aufnahmefällen.

An Kontrollstellen wird alls geprüft, was kommt und ansonsten wird der Zweiradfahrer auf frischer Tat live beim Schnellfahren gesehen, das reicht als Grund schon aus, das Teil sicher zu stellen und zu prüfen.

Prinzipiell ist innerhalb einer routinemäßigen Verkehrskontrolle erlaubt, das Fahrzeug auf seinen verkehrssicheren und vorschriftsmäßigen Zustand hin zu überprüfen. Autobastler, die viel an ihrem Auto verändern, können davon häufig ein trauriges Lied singen. Dazu gehören z.B. auch die Prüfplaketten, die Reifen, Warndreieck, Beleuchtung und San-Kasten zu überprüfen. In diesen Rahmen des vorschriftsmäßigen Zustandes gehört auch die Einhaltung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.

Eine allgemeine Verkehrskontrolle ist doch ein Grund für eine Anhaltung und wenn der Verdacht besteht, dass dein Roller zu schnell läuft, dann ist auch ein weiterer Grund gegeben. Also ich sehe nirdends "ohne Grund".