Pfändungstabelle - beide Ehepartner beziehen Rente, was darf gepfändet werden?

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zunächst besteht immer eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner. Der Gläubiger muss den Eheparnter auch zunächst als unterhaltsberechtigte Person ansehen. Eine Nichtberücksichtigung des Ehepartners darf nur dann erfolgen, wenn der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehepartners gem. § 850c Abs. 4 ZPO stellen. Bevor ein entsprechender Beschluss ergeht, erhälst Du eine Abschrift und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Antrag. Kommt das Gericht diesem Antrag nach, ergeht ein entsprechender Beschluss. Dieser wird durch das Gericht oder durch den Gläubiger der Rentenversicherung zugestellt. Erst wenn das alles erfolgt ist, darf der Ehepartner nicht mehr berücksichtigt werden. Ansonsten gilt wie schon gesagt, zunächst immer die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehepartner.

Die Unterhaltspflicht besteht wenn der Partner kein Einkommen hat, da aber beide Einkommen haben, wird der Gläubiger die 87,40€ pfänden. Aber nur wenn beide für die Schulden haften, sonst darf er nur bei dem pfänden, der die Schulden gemacht hat.

Biene220882  25.01.2011, 08:49

das ist so ganz und gar nicht richtig. Es besteht IMMER eine "gesetzliche" Unterhaltspflicht. Gerade die Rentenversicherung nimmt das sehr genau. Es sei denn man den oben bereits erwähnte Beschluss erwirkt. Ohne einen Beschluss über die Nichtberücksichtigung wird dort immer von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ausgegangen. Ausnahmen gibt es auch noch bei getrennt lebenden Ehepartner. Hier ist es maßgeblich ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird, aber auch hier gilt es, sich einen Beschluss zu erwirken. Sollte ein Arbeitgeber oder Rententräger etc. Unterhaltspflichten ohne einen entsprechenden Beschluss nicht berücksichtigen, können diese dafür haften und ggfs. zur Erstattung an den Schuldner aufgefordert werden hätten natürlich den Anspruch auf Rückerstattung gegenüber dem Gläubiger.