Nutzungsänderung im Außenbereich

3 Antworten

Und was genau ist deine Frage? Wenn das (Landes-)Baugesetz auf den landwirtschaftlichen Flächen nur den Um- oder Neubau von Gebäuden vorsieht, die dem überwiegenden landwirtschaftlichen Erwerb dienen, "wohnst" du dort entweder in einer (neugebauten) Scheune, Viehstall, Landmaschinenhalle oder eben garnicht.

Inwieweit die Eltern und Großeltern ihren Besitz erhalten wollen, lebzeitig umziehen, häusliche Pflege beziehen oder rund um die Uhr betreut in einem guten Seniorenstift ihren Lebensabend beschliessen möchten, Äcker oder den ganzen Besitz an deiner/eurer unmaßgeblichen Erwartung vorbei verkaufen oder dich überhaupt als Erben bestimmen, kannst du ebensowenig erzwingen.

G imager761

stkrsch 
Fragesteller
 25.03.2015, 11:48

Danke für die nichts sagende Antwort! Ich denke doch oder besser noch gesagt , ich weiss das jenes Grundstück über kurz oder lang in unseren Besitz übergehen wird. Es steht ja auch garnicht zur Debatte , wo meine Eltern / Großeltern verbleiben. Wenn du richtig gelesen hast, liebt das Problem nicht in meiner Familie sondern bei den Behörden. Und nur zu diesem Thema habe ich eine Antwort erbeten! Ich /wir benötigen keinerlei Spekulationen über unsere familiären Verhältnisse. Wenn jedoch unserer Seits einmal Interesse diesbezüglich auftauchen sollte, wenden wir uns gern wieder mit dem größten Vergnügen an Sie! 😊

Hallo, es gibt nur eine Chance, wenn es für Euch aus "pflegerischen" Gründen nötig ist, dass Ihr dort im Aussenbereich mitwohnt: Auch ein Grundstück im Außenbereich hat lt. Lageplan mind. 2 Bereiche = Flurstücke. Das Flurstück auf dem das Wohnhaus des landwirtschaftlichen Hofes steht hat eigentlich immer eine andere Flurstücksnummer als separate Ställe und weitere Landwirtschaftsflächen. Wenn noch Platz ist auf diesem Flurstück, also dort wo irgendeine Grenze nicht erreicht ist, darfst Du direkt anbauen an das vorhandene Wohnhaus. Lade doch hier einfach mal einen Lageplan als Anhang hoch und ich schaue mal kurz drauf und kann Dir einen Tip geben. Notfalls kann ich Dir auch Euren Anbau planen, ich bin Feld-Wald-Wiesen-Architektin seit anno... sitze allerdings in Ostfriesland

Was im Außenbereich gebaut werden darf steht im Baugesetzbuch im § 35  Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BauGB. Zu diesen Vorschriften gibt es umfangreiche Rechtsprechung, in der inzwischen alle denkbaren Fallkonstellationen geregelt sind. Bei "gf2 kann man Dir dies nicht erläutern. 

stkrsch 
Fragesteller
 19.03.2015, 13:24

Da haben wir auch schon nachgesehen, leider heißt es immer wieder nur das gebaut werden darf wenn es einen landwirtschaftlichen Nutzen hat. Diesen würden wir ja nicht erbringen, klar nutzen wir die Flächen und Stallungen allerdings alles nur zum Eigenbedarf / Selbstversorger.... Aber trotzdem erstmal danke für die schnelle Antwort 😊

pharao1961  19.03.2015, 14:25
@stkrsch

Sowas geht - wenn überhaupt - nur, wenn man nachweisen kann, dass der ÜBERWIEGENDE TEIL des Erwerbes durch diese landwirtschaftliche Tätigkeit erbracht wird. Also einfach mal nur so ein Schaf kaufen und dann Landwirtschaft anmelden, ist nicht. Haben schon viele so probiert :-)