Neuer arbeitgeber. Lohnpfändung weiterhin?

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Wenn Änderungen in den Vermögensverhältnissen, wie bspw. Arbeitgeberwechsel, können die Gläubiger auch vor Ablauf der 3-Jahres-Frist die erneute Abgabe der E. V. beantragen. Dann würden wahrscheinlich erneut Lohnpfändungen folgen.

Falls Du einen Vergleichsbetrag nicht aufbringen kannst, könntest Du Dich mit den Gläubigern in Verbindung setzen und Ratenzahlungen anbieten. In der Ratenzahlungsvereinbarung könnte dann auch vereinbart werden, dass der Gläubiger auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, so lange die Raten pünktlich gezahlt werden.

Der Gerichtsvollzieher wird die Information nicht weitergegeben haben, was er auch nicht muss. Wenn Du Dich nicht selbst bei Deinen Gläubigern meldest und diese weiter warten wird vorerst nichts passieren. Bis der erste erneut den Gerichtsvollzieher beauftragt.

Ich weiss ja nicht wie hoch Deine Verbindlichkeiten sind aber Du kannst es eventuell so Versuchen:

Wenn Dein neuer Verdienst es erlaubt lege immer etwas Geld bei Seite. Du brauchst dann eine Person der Du vertrauen kannst. Je nach Höhe der Forderung trittst Du an den ersten heran und bietest ihm einen Vergleich an indem Du ihm mitteilst das ein Freund, Tante oder wer auch immer bereit wäre Dir einen bestimmten Betrag zu leihen und bis zu dieser Höhe für Dich zu bezahlen. Deute an dass Du Dich eventuell gezwungen siehst in die Insovenz zu gehen. Schau in der Pfändungstabelle nach was man Dir eventuell pfänden kann und biete dann den Monatsbetrag mit 60 multipliziert als Vergleich an. Wenn der Gläubiger Dir geneigt ist wird er annehmen, eventuell wird er den 72-fachen Satz fordern (den müsstest Du bei einer Insolvenz nämlich zahlen). Wenn Du diesen Betrag dann aufbringen kannst Zahle ihn über Deine Vertrauensperson.

Im Übrigen solltest Du, wenn die Schuldenlast ohnehin zu hoch ist, wirklich über eine Insolvenz nachdenken.

Besser ist es immer, eine Vereinbarung mit den Gläubigern/Insolvenzverwalter zu treffen, dann muss der Arbeitgeber gar nichts davon erfahren.

zunächst mal nachgefragt, warum teiltest du dem Gerichtsvollzieher den deinen Arbeitsplatzwechsel mit - dazu besteht überhaupt keine Veranlassung.

Der Gläubiger wird nun durch deinen Wechsel zunächst einmal bemerken, dass kein Geld mehr fließt und sich möglicherweise via Vollstreckungsgericht an den Gerichtsvollzieher wenden. Der hat ja von dir bereits in Hinweis und kann den ja dann auch gleich weitergeben.

Das mit der 3-jährigen "Gültigkeit" der EV ist korrekt, aber was hat das mit einer Lohnpfändung gemeinsam?

Eine Eidesstattliche Versicherung schützt nicht vor Vollstreckungsmaßnahmen. Mit ihr legt man ja nur seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse offen. Und wenn ein regelmäßiges Einkommen vorhanden ist, das den pfändungsfreien Betrag übersteigt, kann auch eine Lohnpfändung erfolgen. Wie lange es bei Wechsel der Arbeitsstelle dauert, bis die Pfändung weiter realisiert wird, kann ich nicht sagen. Eine Fristenregelung gibt es nach meiner Kenntnis dazu nicht.