Muss sich ein selbstständiger Ausschließlichkeitsvermittler von Versicherungen in das Handelsregister eintragen?
Und welche Rechtsform braucht so jemand?
4 Antworten
Wie schon geschrieben du bist dann einfach ganz normaler Gewerbetreibender. Du nimmst keine weitere Rechtsform an, auch kein eingetragener Kaufmann e. K. weil man das eigentlich eher nur macht wenn man sich bzw seiner Firma einen eigenen Namen geben wollte, was sich bei dir als hgb 84er eh etwas ausschließt weil du ja die Versicherung vertrittst. Also einfacher Gewerbeschein auf deinen Namen und los geht's. Und dann wirst du auch nicht ins Handelregister eingetragen.
Kleiner Tipp, bitte geh dann sofort zur Deutschen Rentenversicherung und bespreche dort deine neue Situation. Du kannst dich dann dort 3 Jahre befreien lassen. Geht aber nur wenn du gleich hin gehst, ansonsten musst dort die Beiträge zahlen. Viel Erfolg!
Naja, völlig falsch liegt DerHans nicht.
Das betrifft nebenbei nicht nur gebundene Vermittler. Auch freie Makler, die sich von einem Vertragspartner (muss keine Versicherung sein) knebeln lassen und nur für diesen einen Auftraggeber tätig sind, sind in vielen Fällen scheinselbstständig. Das umgeht man am einfachsten, wenn man mind. eine Person mehr als geringfügig beschäftigt. Nicht umsonst schreiben das sogar viele Versicherer bei Ihren Agenturen vor.
Das zitierte Rechtsvorschrift des HGB greift für das Sozialversicherungsrecht so nicht. Und Scheinselbstständigkeit betrifft weniger das HGB, sondern mehr das SGB ;)
Was in der Realität gemacht wird, steht zudem auf einem anderen Blatt.
Meine Erfahrung ist, dass sehr viele in der Versicherungsbranche Selbstständige dies nicht sein dürften. Aber das ist für den Auftraggeber natürlich deutlich günstiger ;)
stimmt, war eigentlich auch als Kommentar zu Hans' Antwort gedacht ;)
Danke, dass du meine Antwort bestätigst.
Einfache Antwort: Nein!
Die zitierte "Scheinselbstständigkeit" hat mit der Frage nichts zu tun.