mit Kontovollmacht Erbe auszahlen

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Wie schon gesagt, hat die Bank nix mehr zu tun. 

Das Problem liegt eher daran, auch den Rest der Erbmasse durch 9 zu teilen. Es kann sein, dass einer der 9 halt weniger vom Konto bekommt, weil er schon etwas anderes bekam, was wertvoll ist.

Die 9 Erben mögen sich zusammensetzen und auf dem Papier alles aufteilen und ihr 2 bekommt dann den Auftrag, das Konto zu verteilen.

Eisfeldt 
Fragesteller
 26.04.2015, 11:45

ja , durch 9 Kinder teilen ist schon Arbeit genug....es ging nur darum ob wir mit unserer Kontovollmacht das Erbe an die Kinder auszahlen dürfen, wenn diese kein Erbschein besitzen

imager761  26.04.2015, 17:13
@Eisfeldt

es ging nur darum ob wir mit unserer Kontovollmacht das Erbe an die Kinder auszahlen dürfen, wenn diese kein Erbschein besitzen

Natürlich darf man das. Nur haftet man eben, wenn ein Testament auftaucht oder eingereicht würde, wonach einer der Enpfänger von der gesetzlichen Erbfolge tatsächlich ausgeschlossen wurde oder sich unbekannte Erben melden :-O.

Sollte der unberechtigte oder überzahlte Zahlungsempfänger dann Entreicherung geltend machen, ein teures Vergnügen, wenn man auf einen Erbschein verzichtete, der öffentlichen Glauben an die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Erbauskehrung i. S. d. §§ 2365 f. BGB hinreichend nachweist.

G imager761

Das kommt wohl auf die Bank an. Ich selbst hatte unlängst erhebliche Probleme trotz postmortaler Generalvollmacht mit einer Sparkasse, die sich quergestellt hatte und mit einer Pflegeversicherung, die es jetzt wohl auf eine Gerichtsverhandlung anlegt (es gab keinen Erbschein und wird es auch keinen geben).

Eisfeldt 
Fragesteller
 26.04.2015, 11:41

Wir mussten ja z.b auch Teile der Rente, Witwentente, Pflegegeld usw wieder Rücküberweisen.. war alles bisher kein Problem mit der VOBA

imager761  26.04.2015, 17:03

Ich selbst hatte unlängst erhebliche Probleme trotz postmortaler Generalvollmacht mit einer Sparkasse, die sich quergestellt hatte

Inwiefern? Was ist an der "Erbschein-AGB" der Sparkassen, die dem BGH-Urteil v. 08.10.2013, Az. XI ZR 401/12 Rechnung trägt,  denn missverständlich: "Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins […] verlangen; […] Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins […] verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird."

Tatsächlich ist nach dem Tod des Kontoinhabers eben nicht immer sofort klar, wer seine Erben sind. Banken müssen wie alle Vertragspartner des Verstorbenen aufpassen, dass an die Stelle des Toten tatsächlich die richtige Person tritt oder rsikieren, sich dem wahren oder unbekannten Erben gegenüber ersatzpflichtig zu machen, wenn sie versehentlich Kontoguthaben an jemanden auszahlen, der in Wahrheit als enterbtes Kind oder Ehegattin nach Scheisdungsantrag gar nicht (mehr) Erbe ist.

Der Erbschein erübrigt andere Beweismittel und kehrt auch die Beweislast um: Sein Inhalt gilt solange als richtig, bis seine Unrichtigkeit bewiesen ist, § 2365 BGB und begründet öffentlichen Glauben (§ 2366 BGB) ohne befürchten zu müssen, hinterher vom wahren Erben noch ein weiteres Mal auf Zahlung in Anspruch genommen werden zu können.

Übrignes: Die beträfe auch denjenigen Erben, der sich zur Erbverteilung bevollmächtigen liesse, seine Haftung wäre sogar gesamtschuldnerisch, also selbst mit eigenem Vermögen :-O

Daher wäre er ebensogut beraten, an den vergleichsweise niedrigen Gebühren eines Erbscheines nicht sparen zu wollen.

G imager761

Wenn sich die neun Miterben (und es keine weiteren gibt) über die Verteilung einig sind und diese Einigung zu Papier gebracht und von allen unter-schrieben wird, sähe ich keine Bedenken, daass Sie als transmortal Bevollmächtigter das Kontoguthaben verteilen. Ein Erbschein ist dafür nicht notwendig, es sei denn Sie müssten befäürchten, dass es neben den 9 qweitere Miterben gibt, die Ansperüche stellen könnten.

Es ist eine Sache, bis zum etwaigen Widerruf der Vollmacht durch einen (unbekannten) Erben damit für die verstorbene Kontoinhaberin Verfügungen zu treffen, also Bestatterrechnung oder Gläubigerforderungen zu überweisen oder Daueraufträge anzupassen.

Ene ganz andere, selbst über Einlagen zu verfügen oder die Konten gar aufzulösen.

Da die Bank einem etwaig auftauchenden weiteren Erben gegenüber haftet, wird sie sich mangels eurer notariell beurkundeten Erbeinsetzung immer einen Erbschein als Legitimation vorlegen lassen (dürfen), um der zu entkommen.

So teuer ist der nun auch wieder nicht, bei 5000 EUR Nachlasswert gerade mal rd. 42 EUR, ggf. zzgl. Nachweis der Erbenstellung durch eine eidesstattliche Versicherung :-)

G imager761

Eisfeldt 
Fragesteller
 26.04.2015, 21:44

weitere Erben gibt es definitiv nicht.Muss das der Bank nur glaubhaft übermitteln! Sind die ca 42 Euro pro Person gerechnet oder bei einem Gemeinschaftlicher Erbschein aller Kinder gerechnet???