Mietrecht: Wer ist nun Vermieter und wer nicht?
Folgende Sachlage: Wir sind zu Anfang 2016 in eine Mietwohnung eingezogen. Mietvertrag wurde mit dem eigentlichen Vermieter abgeschlossen und von uns und ihm unterschrieben.
Die Tochter, die mit im Haus wohnt, kündigte da schon an, dass sie 2017 den Vertrag übernimmt weil sie das Haus überschrieben bekommt und einen neuen mit uns aufsetzt. Soweit alles in Ordnung.
Im Juni 2016 hatten wir dann ein Schreiben der Tochter im Briefkasten, dass sie ab diesem Zeitpunkt "in den Mietvertrag eintritt" und die Miete nun auf ihr Konto überwiesen werden soll. Wir zahlen seither also die Miete monatlich auf das Konto der Tochter. Einen neuen Vertrag gab es nie!
Nun haben wir zufällig den Bruder und somit ebenfalls Sohn des Vermieters getroffen, welcher uns im Gespräch mitteilte, dass er ja nun auch unser Vermieter sei.
Zur Erinnerung: Ein schriftlicher Mietvertrag mit Unterschrift von uns und unserem ursprünglich Vermieter besteht nach wie vor unverändert seit Anfang 2016. Deren Kinder halten sich augenscheinlich ebenfalls für unsere Vermieter. Die Tochter, weil sie uns diesen Wisch in den Briefkasten geworfen hatte und der Sohn, weiß der liebe Gott warum.
Unsere Frage: Der Vermieter ist nachwievor der eigentliche, mit dem der Vertrag unterzeichnet wurde. Weder die Tochter, noch der Sohn sind unsere Vermieter, da mit ihnen kein schriftlicher, von allen Seiten unterschriebener Vertrag existiert, richtig? Inwieweit war es nun vielleicht blöd von uns, dass wir ohne existierenden Vertrag die Miete an die Tochter überweisen? Kann das für uns irgendwelche Folgen haben? Der Vater könnte ja nun behaupten, er habe seit Monaten keine Miete bekommen, oder? Und was passiert, wenn der Vater stirbt? Können die beiden dann einfach den Vertrag übernehmen? Uns rauswerfen...?, .....?
8 Antworten
Wenn die Tochter jetzt im Grundbuch steht dann ist sie die Vermieterin. Wichtig ist, dass der alte Mietvertrag trotzdem weiter besteht. Er muss komplett übernommen werden von der neuen Eigentümerin.
Auf keinen Fall sollte man einen neuen Mietvertrag unterschreiben. Je länger nämlich ein Vertrag besteht desto längere Kündigungsfristen muss der Vermieter zum Beispiel einhalten
Als Erstes zum Grundbuchamt mit dem Mietvertrag (zum Nachweis des berechtigten Interesses) um zu klären, wer dort noch bzw. schon als Eigentümer der Immobilie eigetragen ist. Womöglich weiß der Vater gar nichts von den Aktivitäten seiner Kinder. Von ihm hätte die Information über den Eigentumswechsel und damit auch der Bankverbindung kommen müssen und nicht von Tochter oder Sohn. Für mich sieht das sehr verdächtig aus.
Eine Ankündigung der Tochter, dass sie das Haus übernehmen werde, ist keine Rechtsgrundlage zur Änderung der Mietzahlung.
Eine neuer Mietvertrag wäre auch nicht erforderlich. Kauf bricht nicht Miete, natürlich auch nicht ein Eigentumsübergang jeglicher anderen Art.
Ich empfehle, mit dem Vater Kontakt aufzunehmen um ihn selbst anzuhören, was hier gespielt wird und er davon überhaupt Kentnis hat.
Sei beruhigt, so schnell kannst Du, wenn ein Mietvertrag, mit dem Eigentümer der Wohnung besteht nicht rausgeworfen werden. Kenne die näheren Umstände und den Vertrag nicht. Jeder Mieterschutzverein o.ä. kann Dir unter Vorlage des Mietvertrages weiterhelfen
Selbst bei einem Eigentümer Wechsel bleibt der Mietvertrag bestehen. Der muss zu den selben Konditionen immer übernommen werden.
Mit der Überschreibung des Hauses gehen alle Rechte und Pflichten an den neuen Eigentümer über. Unter anderem auch der Mietvertrag. Ein neuer ist übrigens nicht nötig.
Ob nun allein die Tochter Eigentümerin ist oder auch Ihr Bruder kann man nicht sagen.
Am besten Ihr nehmt den Mietvertrag und das Schreiben der Tochter, geht zum zuständigen Grundbuchamt und erkundigt Euch wer denn nun tatsächlich Eigentümer ist.
So lange Ihr die Mietzahlungen nachweisen könnt, kann diesbezüglich nichts passieren.
Der Vermieter hätte Ihnen den Mietübergang auf den neuen Vermieter, tunlichst geminsam mit diesem, schriftlich anzeigen müssen.
Wäre er verstorben, so müßten sich alle Erben Ihnen gegenüber als neue Berechtigte auf Vermieterseite legitimieren und Ihnen gemeinsam eine neue Bankverbindung aufzeigen.
Fordern Sie die irrtümlich gezahlten Mieten zurück.
Bis zur Klärung sollten Sie die Mieten auf ein Sonderkonto zahlen.