Mietrecht: Wer ist nun Vermieter und wer nicht?

8 Antworten

Wenn die Tochter jetzt im Grundbuch steht dann ist sie die Vermieterin. Wichtig ist, dass der alte Mietvertrag trotzdem weiter besteht. Er muss komplett übernommen werden von der neuen Eigentümerin.

Auf keinen Fall sollte man einen neuen Mietvertrag unterschreiben.  Je länger nämlich ein Vertrag besteht desto längere Kündigungsfristen muss der Vermieter zum Beispiel einhalten 

Als Erstes zum Grundbuchamt mit dem Mietvertrag (zum Nachweis des berechtigten Interesses) um zu klären, wer dort noch bzw. schon als Eigentümer der Immobilie eigetragen ist. Womöglich weiß der Vater gar nichts von den Aktivitäten seiner Kinder.  Von ihm hätte die Information über den Eigentumswechsel und damit auch der Bankverbindung kommen müssen und nicht von Tochter oder Sohn. Für mich sieht das sehr verdächtig aus.

Eine Ankündigung der Tochter, dass sie das Haus übernehmen werde, ist keine Rechtsgrundlage zur Änderung der Mietzahlung.

Eine neuer Mietvertrag wäre auch nicht erforderlich. Kauf bricht nicht Miete, natürlich auch nicht ein Eigentumsübergang jeglicher anderen Art.

Ich empfehle, mit dem Vater Kontakt aufzunehmen um ihn selbst anzuhören, was hier gespielt wird und er davon überhaupt Kentnis hat.

Sei beruhigt, so schnell kannst Du, wenn ein Mietvertrag, mit dem Eigentümer der Wohnung besteht nicht rausgeworfen werden. Kenne die näheren Umstände und den Vertrag nicht. Jeder Mieterschutzverein o.ä. kann Dir unter Vorlage des Mietvertrages weiterhelfen

AntwortMarkus  24.01.2017, 11:04

Selbst bei einem Eigentümer Wechsel bleibt der Mietvertrag bestehen. Der muss zu den selben Konditionen immer übernommen werden.

Mit der Überschreibung des Hauses gehen alle Rechte und Pflichten an den neuen Eigentümer über. Unter anderem auch der Mietvertrag. Ein neuer ist übrigens nicht nötig.

Ob nun allein die Tochter Eigentümerin ist oder auch Ihr Bruder kann man nicht sagen.

Am besten Ihr nehmt den Mietvertrag und das Schreiben der Tochter, geht zum zuständigen Grundbuchamt und erkundigt Euch wer denn nun tatsächlich Eigentümer ist.

So lange Ihr die Mietzahlungen nachweisen könnt, kann diesbezüglich nichts passieren.

Der Vermieter hätte Ihnen den Mietübergang auf den neuen Vermieter, tunlichst geminsam mit diesem, schriftlich anzeigen müssen.

Wäre er verstorben, so müßten sich alle Erben Ihnen gegenüber als neue Berechtigte auf Vermieterseite  legitimieren und Ihnen gemeinsam eine neue Bankverbindung aufzeigen.

Fordern Sie die irrtümlich gezahlten Mieten zurück.

Bis zur Klärung sollten Sie die Mieten auf ein Sonderkonto zahlen.