Mietminderung, Balkontür schließt nicht mehr, was tun?

4 Antworten

Dazu gibt es das Instrument Mietminderung. Nach eurer Beschreibung finde ich 15% angemessen um einen Anreiz zur Abhilfe zu schaffen. Die Weihnachtstage mit offener Balkontüre sind nicht angenehm.

Bei Übernahme der Wohnung - also zum Mietbeginn - lag der Mangel schon vor. Damit habt ihr das Recht auf Mietminderung bereits verwirkt, weil ihr dem Vermieter mit der Instandsetzung keine Frist gesetzt und die Miete nicht unter Vorbehalt gezahlt habt.

Dennoch ist der Vermieter verpflichtet die Tür instand zu setzen. Daher fordert ihr den Vermieter unter Fristsetzung auf den Mangel zu beseitigen mit Verweis auf § 535 BGB und bei fruchtlosem Verstreichen des I.-Termins macht ihr vom Recht der Ersatzvornahme Gebrauch. Die Kosten übernehmt ihr zunächst selbst, könnt aber nach 2 Monaten gegen die Miete aufrechnen.

Das wäre neben der Instandsetzungsaufforderung dem Vermieter schriftlich mit Einwurfeinschreiben mitzuteilen.

Renick  08.12.2018, 16:24

§536 BGB:

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Gerhart  08.12.2018, 21:14
@Renick

Dieser § trifft nur zu, wenn die Mängel WÄHREND der Mietzeit entstanden sind. Allein das Zitat hier stehen zu lassen, erweckt den Eindruck, dass der Fragesteller die Miete mindern darf. Es gilt hier die Anwendung des §536a BGB.

Renick  09.12.2018, 08:05
@Gerhart

Ich wollte dir (und dem Fragesteller) mit dem Paragraphen aufzeigen, dass deine Auskunft im ersten Absatz falsch ist. Der Mieter hat tatsächlich ein Minderungsrecht, auch wenn der Mangel seit Mietbeginn besteht. Das zeigt der fett markierte Teil.

536a steht dem nicht entgegen. Die Fristsetzung bezieht sich nur auf das Recht zur Ersatzvornahme. Das Recht zur Mietminderung ist davon unberührt.

Miete mal um 10% bis 15% mindern und ich bin mir sicher, der Vermieter wird reagieren.