Mietminderung rückwirkend Lärm Nachbar

9 Antworten

Der Vermieter ist hier wahrlich nicht dafür verantwortlich zu machen. Was kann er machen, wenn er nicht selbst in dem Haus wohnt. Natürlich kann er den Verursacher ermahnen - und auch abmahnen aber er kann das nicht rund um die Uhr kontrollieren.

Deine Wohnung ist doch in Ordnung, demnach kannst Du keine Mietminderung geltend machen. Oder stimmt mit der Wohnung etwas nicht? In Deinem Fall stimmt etwas mit Deinem Mitbewohner nicht und das ist eben der springende Punkt.

Wie sehen es denn die anderen Hausbewohner? Und klar, natürlich hat auch der Polizist recht, wenn er sagt dass dieses eine Angelegenheit zwischen dem lärmenden Mieter und dem Vermieter ist. Aber damit meiner er nicht dass Du Recht auf eine Mietkürzung hast,

Erwachsene und auch kommunikative Menschen würden das wie folgt angehen:

Du schreibst Deinem Vermieter nochmals einen netten Brief und in diesem Brief bittest Du um einen persönlichen Termin. Während des Termins sollte dann der Rabauke ebenfalls einbezogen werden und zur Rede gestellt werden. Diesen Brief kannst Du auch direkt in Kopie an Deinen Mitbewohner aushändigen. Dann läuten bei ihm vielleicht die Glocken und er erkennt die unangenehme Situation oder er ignoriert es. Beides egal, wichtig ist das gemeinsame Gespräch zwischen Dir, Deinem Vermieter und dem Rabauken.

Da wird sich sicherlich eine Lösung finden lassen.

Eine Mietminderung ist auch möglich, wenn den Vermieter kein Verschulden trifft. Es kann daher die Miete gemindert werden, wenn am Nachbarhaus gebaut wird oder der Verkehrslärm zunimmt. Insoweit spricht nichts dagegen, die Miete zu mindern, weil die Nachbarn zu laut sind. Zu der Frage der Mietminderung wegen Nachbarlärm findet Du einen ausführlichen Text unter refrago. http://www.refrago.de/Miete_kuerzen_wegen_Laermbelaestigung_Wann_kann_man_als_Mieter_seine_Miete_wegen_Laerm_mindern.frage132.html (Miete kürzen wegen Lärmbelästigung: Wann kann man als Mieter seine Miete wegen Lärm mindern?)

Rückwirkend geht nur, wenn du davor schon eine Mietminderung angedroht/angekündigt hast und/oder die Miete unter dem Vorbehalt der Minderung gezahlt hast. Auch musst du, bei einem Mangel, zeitnah mit einer Minderung reagieren, nimmst du einen Mangel eine Zeit lang hin, verlierst du ganz das Recht zu mindern. Das ist in deinem Fall m.E. schon kritisch, du solltest dich von einem Anwalt, für Mietrecht, beraten lassen.

tommy40629 
Fragesteller
 09.10.2013, 23:19

Ok, ich rufe morgen bei der Rechtschutz an. Und zum Vermieter gehe ich morgen auch, ich glaube der Vermieter spekuliert darauf, dass man zu lange wartet.

user3096  10.10.2013, 03:04

Auch musst du, bei einem Mangel, zeitnah mit einer Minderung reagieren,

Hier liegt aber kein Mangel an der Wohnung vor.

Ein Nachbar aus einem anderen Objekt, einem anderen Haus lärm hier nur rum. Hier wäre nur die Polizei, das Ordnungsamt oder ein Gericht für zuständig.

tommy40629 
Fragesteller
 10.10.2013, 09:35
@user3096

Die Polizei war schon da, um 0400 am Morgen, sie fanden es nicht witzig. Sie sagten mir, dass dies eine Sache des Vermieters ist. Das Gleiche sagt das Ordnungsamt.

Ich habe jetzt einen Termin beim Anwalt, mal sehen was die sagen.

bwhoch2  10.10.2013, 10:16
@tommy40629

Ja, die Polizei versucht sich überall raus zu reden. Natürlich sind sie zuständig dafür, eine akute, also noch stattfindende Lärmbelästigung zu unterbinden. Wozu sind sie dann überhaupt gekommen?

werbon  10.10.2013, 08:32

Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist die Minderung keineswegs von einer Meldung an den Vermieter abhängig, sondern lediglich vom Vorhandensein eines Mangels. Die Unterlassene Meldung eines Mangels hat nur Bedeutung, "soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte".

BGH> Mietobjekte müssen vom Vermieter mangelfrei zur Verfügung gestellt werden. Es kommt aber immer wieder vor, dass eine Mangelhaftigkeit vorliegt. Dann musste vor dem 01.September 2001 zügig gehandelt werden. Denn zeigte der Mieter den Mangel nicht zügig an und zahlte die Miete ungemindert und vorbehaltlos weiter, verlor der Mieter in der Regel sein Recht auf Minderung und weitere Gewährleistungsrechte. Zeitlich musste der Mieter einen längeren Zeitraum seine Rechte nicht wahrnehmen, was in der Regel bei sechs Monaten der Fall war. Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Juli 2002 – VIII ZR 27402 ) gilt dieser Verlust der Gewährleistungsrechte auch bei längerem Hinwarten des Mieters nicht, wobei ausdrücklich auf die Fälle nach dem 01. September 2001 (Mietrechtsreform) abgestellt wurde. Nunmehr hat der Mieter grundsätzlich und am Einzelfall orientiert auch für die Vergangenheit ein rückwirkendes Minderungsrecht. Quellenangabe BGH VIII ZR 27402

bwhoch2  10.10.2013, 10:21
@werbon

Beispiel: Du mietest ein Haus in einer völlig ruhigen Ortsrandlage mit wunderbarem Blick über die Felder. So wurde Dir das angepriesen und genau deswegen hast Du gemietet und warst bereit eine sehr hohe Miete dafür zu bezahlen.

Nun fällt der Kommune ein, dass man dringend eine Umgehungsstraße braucht. Diese wird Dir vor die Nase gesetzt. Schon mit ein wenig Abstand und mit hohem Lärmschutzwall, aber wirklich ruhig wird es nun nicht mehr und aufgrund des Walls und womöglich drauf gesetzter Wand ist es nun nichts mehr mit wunderbarem Blick in die Landschaft.

Der Vermieter kann nichts dafür. Sein Haus und Grundstück wurden dadurch im Wert erheblich gemindert, ohne dass er einen Ausgleich dafür bekommt und er muss hinnehmen, dass er das Haus künftig bei weitem nicht mehr so gut vermieten kann und Du als Vermieter verlangst Mietminderung aufgrund der völlig anderen Situation. Das muss der Vermieter hinnehmen!

Genauso, wie er es andersrum mit Freuden begrüßen würde, wenn eine belebte Straße vor seinem Haus durch eine Umgehungsstraße an anderer Stelle plötzlich sehr ruhig wird.

imager761  10.10.2013, 10:34
@werbon

Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist die Minderung keineswegs von einer Meldung an den Vermieter abhängig, sondern lediglich vom Vorhandensein eines Mangels.

Rechtsirriger Unfug: "Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige (des Mieters) nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, (...) die in § 536 bestimmten Rechte (Mietminderung) geltend zu machen", bestimmt der "Wortlaut des Gesetzes" § 536c BGB :-O

G imager761

Rückwirkend kannst Du die Miete nicht mindern, sofern Du Dir eine Mietminderung für zurück liegende Monate nicht ausdrücklich vorbehalten hast.

Ich gehe mal davon aus, dass der Bewohner des Nachbarhauses nicht Mieter Deines Vermieters ist, sondern entweder Eigentümer der Wohnung oder des Hauses oder Mieter eines anderen Vermieters. Das macht die Sache auch für Deinen Vermieter zum Problem und eigentlich müßtet ihr hier gut zusammen arbeiten. Deine Androhung oder Deine echte Mietminderung muss Dein Vermieter beim Eigentümer der Nachbarwohnung einklagen.

Der Vermieter soll zu einem Rechtsanwalt gehen und sich gut beraten lassen. Eventuell zieht Dich dieser RA zwecks genauer Information hinzu. Sollte der Vermieter hier nicht miet ziehen, hat er ein Problem, das ihn u. U. noch Jahre verfolgt.

seit März 2013 weiß mein Vermieter, dass mein Nachbar im Nebenhaus solch einen Lärm erzeugt

Und? Wir wissen das jetzt auch... sind wir jetzt zur Abhilfe verpflichtet? Verklagst du uns jetzt?

So wie jetzt gerade, Seit 22 Uhr ist bei dem Idioten die Hölle los.

Dann ruf doch mal die Polizei an, denn die ist dafür zuständig!!!

Vermieter hat schon 3 Schreiben erhalten, es ändert sich nichts, es wird noch schlimmer

Da kannst noch 20 Briefe schreiben, der Vermieter ist hierfür die falsche Ansprechperson

Ich will jetzt die Miete rückwirkend kürzen.

Wenn du eine fristlose Kündigung riskieren willst, dann tue das.

oder muss ich bis November warten?

Wenn du im November die fristlose Kündigung bekommen möchtest, dann kannst du auch im November rückwirkend nicht bezahlen.