Mieterhöhungsverlangen bei Warmmiete rechtmäßig?

5 Antworten

Meine Meinung: Das vermietete Apartment ist nicht Bestandteil eines Studentenwohnheimes des Studentenwerkes oder eines sozialen bzw. kommunalen Trägers. Es ist schlicht ein Apartmenthaus also dem Charakter nach ein MFH.

Der Vermieter/Betreiber vermietet nach BGB. Die Mietverträge sind Inklusivverträge, Betriebskosten sind also komplett in der Gesamtmiete integriert. Allerdings sind die Heizkosten nicht ausgegliedert,was gegen die Heizkostenverordnung verstößt. Hier gäbe es Regelbedarf mit Kostenvorteil für dich. Wenn im MV keine Anpassungsklausel bezüglich des Mietpreises vereinbart ist, kann die Miete im unbefristeten Mietverhältnis nicht erhöht werden. 

lachs4709 
Fragesteller
 24.03.2016, 09:51

Das war jetzt die beste Antwort.

Ich habe jetzt noch etwas gefunden. Es kommt darauf an ob vor oder nach 2001 vermietet wurde. Habe gelesen, wenn die Klausel drin ist, darf zwar erhöht werden aber der Vermieter kann nicht pauschal behaupten, dass die Nebenkosten gestiegen sind, sondern muss das konkret nachweisen. Bei mir steht, dass trotz stark gestiegener Kosten wie Energie- Wasser...etc die ganzen Jahre keine Mieterhöhung vorgenommen haben.

Da es aber keine separate Heizkostenuhren für jedes Appartement gibt, dürfte der Nachweis schwer zu führen sein, dass ich mehr Kosten verursacht habe.

Was ich noch nicht gefunden habe.

Wenn sie behauptet, dass die Kosten in den ganzen jahren gestiegen sind. Zählt das seit meinem Einzug oder kann sie nur die Steigerung zwischen 2015 und 2016 hernehmen?

Da ich beim Wasseranbieter angerufen habe. Er sagte mir, dass es vom Wasser keine Erhöhung gab, nur in den Jahren davor. Ähnlich auch beim Energieversorger. Kosten blieben konstant, teilweise rückläufig.

Dies wäre die spannende Frage. aber hierzu konnte ich nichts finden. Danke für die Antwort.

Gerhart  24.03.2016, 11:20
@lachs4709

Ich gehe davon aus, dass du nicht mehr als 10 Jahre im Apartment wohnst, also nach 2001 den Mietvertrag abgeschlossen hast.

Wenn das so ist, kann der Vermieter schreiben was er will, du bist nicht verpflichtet seinem Mieterhöhungsverlangen aufgrund angeblich gestiegener Betriebskosten stattzugeben. Er hat schlichtweg zu seinem Schaden vergessen die Anpassungsklausel im Mietvertrag zu verankern.

Sollte der Vermieter nun trotzdem meinen, dass die Miete erhöht werden muss, dann muss er vor dem Amtsgericht eine Klage auf Zustimmung gegen dich einreichen. Aber da wird wohl das Gericht diese Klage abweisen, weil der Klagegrund nicht vom BGB gedeckt ist.

Insgesamt gedeutet das, du musst weder dem Mieterhöhungsverlangen widersprechen noch zustimmen und keinesfallls die erhöhte Miete bezahlen. Solltest du ein Lastschriftverfahren zur Mietzahlung mit dem Vermieter vereinbart haben, dann muss das sofort gekündigt werden. Ersetze es durch einen Dauerauftrag. Setze dich entspannt in deinen Sessel und warte ab, was der Vermieter nun macht. Es gibt keine spannenden Fragen mehr zu beantworten.

Sofern die Mieterhöhung fristgerecht ist, solltest Du das zahlen. Immerhin wurde die Miete in den letzten 3 Jahren nicht erhöht, kannst also nicht meckern.

lachs4709 
Fragesteller
 23.03.2016, 19:21

Aber die Begründung ist nicht nachvollziehbar. Man benötigt doch immer einen Grund. z.B. Renovierung oder wenn Nebenkosten gestiegen sind oder wenn die örtliche Vergleichsmiete gestiegen ist. Aber so, einfach so. Eine Behauptung ohne Beweis. Heizöl wurde drastisch günstiger.

anitari  23.03.2016, 19:29
@lachs4709

Man benötigt doch immer einen Grund. z.B. Renovierung oder wenn
Nebenkosten gestiegen sind oder wenn die örtliche Vergleichsmiete
gestiegen ist.

Nicht in Wohnheimen. Da gilt das Mietrecht so gut wie gar nicht.

lachs4709 
Fragesteller
 06.04.2016, 01:04
@anitari

Das ist ein Appartmenthaus aber kein Wohnheim, steht zumindest als Überschrift Appartmenthaus im Mietvertrag.

Lies dir mal den nachfolgenden Link durch. Ich würde sagen, dass die das dürfen. Du kannst dem natürlich auch widersprechen, sofern du einen guten Grund hast.

http://www.finanztip.de/mieterhoehung/


lachs4709 
Fragesteller
 23.03.2016, 19:16

Hab ich überflogen. Da steht eben gerade nichts drin, dass man eine Warmmieterhöhung vornehmen darf. Nur über Kaltmieten, was mir auch bekannt ist, mit Nebenkostenvorauszahlung, Renovierung etc. Trifft alles nicht auf mich zu.

Allexandra0809  23.03.2016, 19:28
@lachs4709

Kann mir nicht vorstellen, dass bei einer Warmmiete nie erhöht werden kann. Wäre doch unlogisch. Die Miete dürfte ja dann nie steigen.

lachs4709 
Fragesteller
 06.04.2016, 01:07
@Allexandra0809

ja so ist es, nie steigen. Wenn keine Klausel im Mietvertrag dann kann man nicht erhöhen. Warum unlogisch? Die Miete wurden auch nicht gesenkt als die Energiekosten gefallen sind. Und ich kann auch nicht klagen, dass die Miete günstiger wird wenn die Kosten fallen.

Ich wohne in einem Wohnheim mit 35 Appartements.

Ist es tatsächlich ein Wohnheim?

Wenn, ja gelten viele Bestimmungen zum Mietrecht nicht. Unter anderem die zu Mieterhöhungen.

lachs4709 
Fragesteller
 23.03.2016, 19:18

Naja, es sind zumindest 35 Appartements. ob man das Wohnheim nennt? Es sind viele Studenten drin, aber nicht alle.

DietmarBakel  23.03.2016, 19:23

@anitari: Erhelle uns. Auf welcher Basis wird ein solcher "Appartementvertrag" denn geschlossen? BGB oder sonst?

Gruß

anitari  23.03.2016, 19:26
@DietmarBakel

Erhellung:

BGB § 549
Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,

2. Wohnraum, der Teil der

vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter

überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der

Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder

mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten

gemeinsamen Haushalt führt,

3. Wohnraum, den eine

juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater

Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit

dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei

Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme

von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

lachs4709 
Fragesteller
 23.03.2016, 19:31
@DietmarBakel

wie kann ich das sehen? Wenn nichts drin steht, muss er doch immer nach BGB sein.

lachs4709 
Fragesteller
 23.03.2016, 19:36
@anitari

Also es ist ein Unternehmer, dem das Wohnheim gehört. Was bedeutet das jetzt übersetzt? Es wohnen auch Leute von der eigenen Firma drin, Studenten also quer Beet.

lachs4709 
Fragesteller
 23.03.2016, 19:42
@anitari

Also ich wohne alleine in dem Appartement. Werde aber aus den  Paragrahen nicht schlau was da zutrifft und was nicht. Und was steht jetzt da über Mieterhöhung?

anitari  23.03.2016, 19:42
@lachs4709

Wenn nichts drin steht, muss er doch immer nach BGB sein.

Richtig. Aber das BGB erlaubt mit dem o. g. Paragrafen Ausnahmen für Wohnheime. Da muß der Vermieter eine Mieterhöhung nicht so genau definieren/Begründen wie bei "normalen" Wohnungen.

anitari  23.03.2016, 19:47
@lachs4709

Für Mieterhöhung gelten die Paragrafen 557/558 - 559 des BGB.

 Ab hier

http://dejure.org/gesetze/BGB/557.html

und die folgenden §§

Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim

gelten die §§

556d bis 561

sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

lachs4709 
Fragesteller
 23.03.2016, 20:20
@anitari

Ein reines Studentenwohnheim ist es nicht und Jugendwohnheim auch nicht, also bleibt nur 557/558 - 559 des BGB.

lachs4709 
Fragesteller
 23.03.2016, 20:24
@anitari

§ 560 BGB:

Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt,
Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf
den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die
(...)

Hier steht aber nichts von anteiliger Mieterhöhung im Erhöhungsverlangen. ich blick nicht mehr durch.

DietmarBakel  24.03.2016, 19:53
@anitari

Danke.

 aber schon kommisch das nicht bedarfsorientiert die Heizung / Warmwasser abgerechnet wird..  

Wie gross ist den das Aparment  ? den 300 euro warm Miete hört sich ja nicht mal so schlecht an.

lachs4709 
Fragesteller
 23.03.2016, 19:17

15 QM

anitari  23.03.2016, 19:28

aber schon kommisch das nicht bedarfsorientiert die Heizung / Warmwasser abgerechnet wird..  

Im Allgemeinen nicht zulässig, das ist richtig. Aber Wohnheime stehen so ziemliche außerhalb des Mietrechts.