Maklerin verstößt gegen Bestellerprinzip: wo kann man soetwas melden?

5 Antworten

Ja, das ist ein Verstoß und den meldest Du beim Verbraucherschutz. Hast Du eine Kopie oder besser noch ein Original dieses Vertrages? Das auch gleich dem Verbraucherschutz zukommen lassen.

schelm1  15.09.2015, 13:40

Da ist aber in der Fragestellung keinerlei Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten der Maklerin zu erkennen! Würde die Maklerin später eine Provision für ein bereits in ihrem Bestand befindliches Objekt verlangen, dann gäbe es eine Handhabe dafür, diesen Anspruch  zu verneinen.

bmke2012  15.09.2015, 14:20
@schelm1

Wenn die Maklerin ein Objekt feilbietet, muss ihr dafür jemand den Auftrag erteilt haben. Derjenige zahlt dann auch die Courtage. Wenn Sie ohne Auftrag tätig wird, ist Sie eigentlich gar nicht handlungsbevollmächtigt. Der Interessent braucht sich also mit der Dame gar nicht abgeben und kann von Ihre Name und Anschrift des Vermieters verlangen und mit diesem alles direkt ausmachen. Was hier versucht wird ist durch die Hintertür den Vermieter zum Auftraggeber zu machen und die Courtage wieder beim Mieter abzuladen. Das ist eine ziemlich linke Tour.

DerHans  15.09.2015, 15:04
@bmke2012

Die Maklerin ist sowieso nicht handlungsbevollmächtigt. Sie vermittelt nur zwischen Angebot und Nachfrage. Der Vertrag wird zwischen Mieter und Vermieter geschlossen.

Niemand wird gezwungen, auf die Dienste eines Maklers zurück zu greifen.

schelm1  15.09.2015, 15:06
@bmke2012

Wenn Sie ohne Auftrag tätig wird, ist Sie eigentlich gar nicht handlungsbevollmächtigt.

@bmke2012

Aber die Bedeutung des Unterschiedes zwischen einem Auftragsmakler und einem Nachweismakler sagt Ihnen schon etwas - oder!?!

Zuerst einmal sollte man wissen ob sich es um eine Mietwohnung oder eine Kaufwohnung oder haus handelt. Wenn es sich um Zweites handelt bleibt alles beim Alten, hier gilt NICHT das Bestsellerprinzip.

Wenn es sich um Erstes handelt muss man den Einzelfall prüfen. So schnell und eindeutig ist es meistens nicht wie es scheint.

Du musst das ja nicht unterschreiben. Bis dahin ist das nur ein Vertragsangebot der Maklerin.

Wenn du es nicht unterschreibst, kommt es ja zu keinem Vertrag, und niemand muss etwas zahlen.

Sofern das fragliche Mietobjekt sich zum Zeitpunkt des Kontaktes zur Maklerin in deren Vermittlungsbestand befunden hat, zahlt der Auftraggeber die Provision. Wird die Maklerin aufgrund der Unterzeichnung eines Auftrages von Ihnen hinsichtlich der Akquisition eines neuen Objektes erst tätig, dann zahlen Sie die Provision als der, der die Maklerin bestellt hat.

Folglich brauchen Sie diese Frage doch nur gegenüber der Maklerin zu klären, falls Sie da irgendwelche Befürchtungen haben.  

Wenn diese Maklerin in einem Netzwerk, also einem Immobilienmakler-Netzwerk tätig ist, dann müsste es funktionieren, dass du sie dort entsprechend meldest. Ansonsten weiß ich leider nicht, ob es da eine öffentliche Stelle gibt. :/