Mahnbescheid vom Amtsgericht wegen Inkassogebühren.Hauptforderung an Gläubiger gezahlt. Sind Inkassogebühren erstattungsfähig?

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4 Antworten

Prinzipiell hat es mit dem Mahnverfahren und dem Vollstreckungsbescheid schon mal seine Richtigkeit, wenn der ursprüngliche Gläubiger die Eintreibung der Schulden an ein Inkasso-Büro als handlungsbevollmächtigte Instanz abtrat. Dann kann das Inkasso-Büro grundlegend auch eigene Kosten neben der eigentlichen Hauptschuld geltend machen.

Nur frage ich mich hier, ob die Gesamt-Summe von ~ 190 Euro in sich korrekt ist und nicht etwa überzogen. Denn die 2 Posten "Inkasso-Gebühren" UND Inkassokosten machen mich doch etwas stutzig.

Wir kennen jetzt zwar nicht den Betrag der Hauptschuld, aber hier findest Du eine grobe Übersicht, was in welcher Höhe vom Inkassodienst neben der Hauptschuld  berechnet werden darf :

http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/

Überprüfe daher mal, ob die ~ 190 Euro an Forderungen überhaupt gerechtfertigt sind. Widerspruch gegen den Mahnbescheid über 190 Euro hast Du ja bereits eingelegt. So kannst Du ihn in der Forderungshöhe erst mal auf Rechtmässigkeit überprüfen.

Agniesyka 
Fragesteller
 19.09.2016, 18:18

die Hauptschuld betrug 75 ,00€

Parhalia  19.09.2016, 18:51
@Agniesyka

Wenn Du in dem Link.mal etwas weiter nach unten scrollst, so findest Du Angaben zu erhebbaren Kosten des Inkasso-Dienstes insbesondere für die Inkasso-Gebühren. Und diese Gebühren richten sich in ihrer Höhe nach der Höhe der Hauptschuld.

Daher denke ich anhand der Aufzählungen im Link, dass die Inkasso-Gebühren i.H.v. 56 Euro schon überzogen sein KÖNNTEN bei 75 Euro Hauptschuld. 

Zusätzliche Inkasso-Kosten i.H.v. 64 Euro halte ich hier auch für fragwürdig.

mepeisen  19.09.2016, 19:27

Wenn man sich den Mahnbescheid genauer anschaut, werden als Hauptforderung Zinsen erhoben (sollten in den zusätzlich überwiesenen 3€ enthalten sein) und Inkassokosten. Und auf die HF Inkassokosten gibt es nochmals Inkassokosten.

Das ist in sich bereits eine vom BGH verbotene Kostendopplung. Da liegst du mi9t deinem Gefühl durchaus richtig.

Zudem: Wenn eine Forderung an ein Inkasso abgetreten (=verkauft) wird, dann handelt das Inkasso in eigenem Namen. Dann wäre zum einen der falsche Gläubiger benannt, zum zweiten dürfen in eigenem Namen keine Inkassokosten verlangt werden.

geheim007b  19.09.2016, 20:18
@mepeisen

@kostendopplung: frage ist hier ob zwischen vorgerichtlich und gerichtlichen vorgang unterschieden werden kann.

Verkauft wurde die Forderung eindeutig nicht sonst wäre ja das Inkasso der Gläubiger im MB

EXInkassoMA  19.09.2016, 21:08
@geheim007b

An gerichtlichen kosten sind bei Forderungen bis 500 eur 25 eur an inkassokosten zu zahlen. 

Ist kein ra involviert

Parhalia  19.09.2016, 21:38
@EXInkassoMA

Richtig, wenn ein Rechtsanwalt involviert war, so könnten durchaus zusätzliche  Kosten mindestens im Satz nach dem Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz anfallen für dessen Tätigkeit.

mepeisen  20.09.2016, 06:52
@geheim007b

@kostendopplung: frage ist hier ob zwischen vorgerichtlich und gerichtlichen vorgang unterschieden werden kann.

Alles, was im Mahnverfahren in Rubrik 1 und 3 steht, ist vorgerichtlich.

Die gerichtlichen Kosten (Gerichtskosten und Verfahrenskosten der Rechtsvertretung) stehen in Rubrik 2.

mepeisen  20.09.2016, 06:54
@Parhalia

Richtig, wenn ein Rechtsanwalt involviert war, so könnten durchaus zusätzliche Kosten mindestens im Satz nach dem Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz anfallen für dessen Tätigkeit.

Nein, auch dann nicht.

Google mal nach folgendem Urteil: Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 48/10

Da wurde ein Anwalt zu Recht von der Anwaltskammer gerügt, weil er systematisch von einem Inkasso beauftragt wurde, dessen gebühren einzufordern. Sprich: Er hat Kostendopplung betrieben, weil er außergerichtlich in derselben Angelegenheit (Forderungsbetreibung) tätig wurde und seine Kosten zusätzlich zu den Inkassokosten aufgeschlagen hat.

Das ist einfach nicht erlaubt, egal in welcher Konstellation.

geheim007b  20.09.2016, 07:22
@mepeisen

das ist ja die frage.. ist das vorgerichtliche Inkassoverfahren der gleiche Vorgang wie das gerichtliche. Unabhänig von der Höhe der Forderung die oft zu hoch ist könnten das auch 2 getrennte Vorgänge sein. Zumindest Inkassobüro bis zum Mahnbescheid und Anwalt bei der Zahlungsklage geht durch (wobei ich zugeben muss.. Versäumnissurteil und auch die HF mit drin... dazu lange Vorgeschichte). Den Fall hier finde ich interessant weil es eben genau der "nur inkassokosten" Fall ist. Ich persönlich würde bei der konstelation sagen, Inkassokosten ja, die Höhe nein. Würde mich freuen wenn der Fragesteller postet wie es weiter ging und ob wirklich geklagt wurde.

mepeisen  22.09.2016, 08:18
@geheim007b

ist das vorgerichtliche Inkassoverfahren der gleiche Vorgang wie das gerichtliche.

Nein, ist es nicht. Aber wenn du dir den MB anschaust hier, wirst du sehen, dass es eine HF aus Inkassokosten gibt und dann zusätzlich eine Nebenforderung aus einer Inkassogebühr. Und dann dazu noch die Verfahrenskosten.

Die Verfahrenskosten wären korrekt. Aber die HF "Inkassokosten" und die darauf erhobenen Inkassokosten als Nebenforderung ist eine verbotene Kostendopplung, da beides die gleiche Angelegenheit war (vorgerichtliche Betreibung der ursprünglichen HF).

Schon einmal grundsätzlich zwei Dinge:

Kostendopplung (Inkassokosten auf Inkassokosten) ist einfach nur grober Unfug. wenn die sich damit nun wirklich in einen Gerichtsprozess trauen, wird denen das um die Ohren gehauen.

Und ja, da gibt es Urteile für.

Ansonsten schreibst du, dass du umgezogen warst. Ich vermute, dass dich deswegen auch nie eine Mahnung erreicht hat, richtig?

Dann dürfte dich folgendes Urteil interessieren: http://www.iww.de/pp/archiv/schuldrecht-rechnung-mit-zahlungsziel-reicht-nicht-fuer-verzug-des-patienten-f41466

Im übrigen würde ich eine Beschwerde ans Aufsichtsgericht des Inkassos schicken (kostet dich nur Briefporto). Mit Verweis auf Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 48/10 würde ich die verbotene Kostendopplung monieren und beantragen, dass das Aufsichtsgericht einschreitet und dem Inkasso ggf. wegen massivem Verstoß gegen das RVG die Lizenz entzieht.

Dann muss sich das Inkasso erst mal aus der Nummer rauswinden. Dass es dann Klage gegen dich einreicht dürfte unwahrscheinlich sein.

Alles richtig und korrekt. Behalte den Brief Umschlag. Bezahlst du den Mahnbescheid nicht folgt ein Vollstreckungsbescheid und daraufhin eine Pfändung deine Kontos. D.h. der geforderte Betrag ist geblockt. Es kann aber nichts abgehoben werden. Es werden auch keine Dauertaufträge abgebucht außer du hast da son Schutz eirnichten lassen

Agniesyka 
Fragesteller
 19.09.2016, 18:17

Ich habe heute einen vollständigen Widerspruch eingelegt.Per Einschreiben an das Amtsgericht geschickt.

geheim007b  19.09.2016, 19:04
@Agniesyka

Dann wirst du jetzt sehen ob Zahlungsklage erhoben wird oder nicht. Prinzipiell halte ich die zuhilfenahme eines Inkassobüros bei einem Zahnarzt der kaum eine Mahnabteilung betreiben wird für zulässig sofern wenigstens mal 1-2 interne Mahnungen verschickt wurden. Die Höhe der Inkassogebühr im vorgerichtlichen verfahren dürfte zu hoch sein, und auch das eine erneute gebühr für das gerichtliche verfahren statthaft ist wage ich zu bezweifeln. Halte uns mal auf dem laufenden wie es weiter geht.

mepeisen  20.09.2016, 06:57
@geheim007b

eines Inkassobüros bei einem Zahnarzt der kaum eine Mahnabteilung betreiben wird

Mit dem Argument hast du sogar vollkommen Recht. Ich benenne das gerne mit dem kleinen unerfahrenen "Handwerker ums Eck".

Allerdings muss man wissen, dass sich heutzutage kaum ein Arzt noch selbst um die Buchhaltung kümmert. Da gibt es spezialisierte Abrechnungsfirmen, die alles abnehmen, mit Krankenkassen abrechnen usw.. Und da diese dann wiederum das Inkasso beauftragen, greift dein Argument nicht mehr und wir befinden uns bei einem extrem geschäftserfahrenen Unternehmen, für das die Schadensminderungspflicht greift.

geheim007b  20.09.2016, 07:30
@mepeisen

also zumindest mein Zahnarzt rechnet selbst ab, wobei viele Ärzte wirklich über Verrechnungsstellen gehen. Ich würde mir gesetzliche regelungen/grenzwerte wünschen... z.B. bei bis zu 10 Angestellte -> inkassokosten anerkennen. Und da eine einheitliche Linie bei den Urteilen....  und eben die möglichkeit einer pauschalen inkassogebühr wie im b2b verkehr die möglich sind (z.B. 40€) wenn bestimmte vorraussetzungen erfüllt sind (z.B. 2 kostenfreie Mahnungen vorab)... die 40€ können dann entweder selbst verlangt werden oder eben an ein Inkassobüro gegeben werden (alles drüber muß der Gläubiger selbst zahlen). Die Inkassobüros würden schnell ihre Gebühren entsprechend anpassen. Ich sehe da nur keine tendenzen dass man das mal vernünftig regelt.

Ich würde den widerspruch nicht zurück ziehen.