sind led streifen am fahrrad erlaubt?

5 Antworten

Im schweizerischen Strassenverkehrs - Zulassungsrecht kann ich Dir leider nicht zielgerichtet weiter helfen.

Bei uns in "D" müssen für Radel halt grundlegend die Beleuchtungskriterien für Frontscheinwerfer ( 2,4 Watt ), Rücklicht ( 0,6 Watt ) und zusätzlich Front - Reflektor = weiss , Heckreflektor = rot, Speichenreflektoren pro Rad = 2 x gelb / orange und Pedal-Reflektoren beidseitig in gelb / orange erfüllt sein. 

Nach deutschem Recht müssen alle diese "Essentials" gemeinsam konform der StVZO gehen . Für LED- Hauptbeleuchtung ( Front- / und Rückscheinwerfer ) sieht das deutsche Typen-Zulasdungsrecht inzwischen teilweise auch von Regularien der Watt-Benennung und ggf. sogar stationäree Dynamoanlage ab, wenn die aktive Beleuchtung dabei der StVZO entspricht, wie die nötigen Reflektoren ebenfalls dafür zulässig sind am F-Rad. 

Analog zu deutschen Gesetzen kann ich mir hier für anderweitig ( nicht offiziell zulässigen ) Elementen aktiver Zusatzbeleuchtung diverse Kritiken / Abneigungen / Unzulässigkeiten dahingehend gut vorstellen , dass sie je nach optischer Umgebung klare Erkennungsmerkmale von Radeln durchaus "verschleiern" könnten und somit zur aktiven Teilnahme im öffentlichen Strassenverkehr nicht gerne gesehen sind.

Unser Gesetzgeber argumentiert hier ( vermutlich nicht mal zu Unrecht )  vor allem auf eindeutige Erkennbarkeit festgelegter Parameter dieser Fahrzeuggattung in jeder Umgebung selbst bei viel störender Werbebeleuchtung in Innenstädten. 

Daher "empfehle" ich in dieser Frage auch für CH, nach Möglichkeit von evtl.eindeutigkeitsverschleiernden Deko - Artikeln in der Beleuchtung am F-Rad besser abzusehen. 

Also in Deutschland wären sie nicht erlaubt.

Zunächst regel §67 StVZO die Fahrradbeleuchtung und da steht in Absatz 1:
"Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien
und wiederaufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des §
22a genügen."

Der § 22a regelt ganz allgemein für alle Fahrzeuge die Anforderungen an die Beleuchtung:
"(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an
zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet
werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
....

9a. Umrissleuchten (§ 51b);"

Näheres zu den Umrissleuchten findet man dann im § 51b, Abs. 6:
"Umrissleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und Anbaugeräten angebracht
werden, deren Breite über alles nicht mehr als 1,80 m beträgt."

SpinAngelo 
Fragesteller
 22.04.2018, 10:46

interessant, motorrädse und fahrräder sollten demnach nicht unter diese klausel gehören, da weniger als 1.8m breit??

leider ist das Gesetz ein wenig nichtssagend, was bedeutet amtlich genehmigte bauform? die der leuchten oder des anbaus?

Hamburger02  22.04.2018, 16:26
@SpinAngelo

Umrissleuchten sind nur bei Fahrzeugen über 1,8 m Breite erlaubt, also zum Beispiel an breiten LKWs, wo man sie öfters auch mal sieht. Wer schmaler ist, und das ist ein Fahhrad definitv, darf keine haben.

Amtlich genehmigte Bauform bezieht sich auf die Beleuchtungseinrichtung. Die muss zugelassen (amtlich genehmigt) sein, damit man sie verwenden darf und das gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Auch die Beleuchtung für Fahrräder ist genau vorgeschrieben und trägt eine amtliche Genehmigung (Prüfziffer). Da darf man sich selber auch nicht irgendwas zurecht basteln.

Inwiefern sollte eine Beleuchtung, die den Boden anstrahlt, die Erkennbarkeit verbessern?

Es gibt ausreichende Fahrradbeleuchtung, die eine Zulassung hat.

bei uns in D wäre es verboten,alles was kein E zeichen hat ist nicht zulässig bei beleuchtung

So etwas ist im gesamten öffentlichen Verkehr verboten. Das Fahrrad hat keine Ausnahmeregelung. 
Nicht ein mal jede Fahrradlampe ist zulässig. Nur diejenigen welche ein E-Prüfzeichen besitzen.