Kündigungsfrist 3 oder 6 Monate?
Hi,
die gesetzliche Kündigungsfrist ist ja 3 Monate. In meinem Mietvertrag steht aber, wenn ich weniger als 5 Jahre in der Wohnung gewohnt habe, dass die Frist 6 Monate beträgt.
Meine Frage ist jetzt welche dieser Regelung hier gilt?
Das Ergebnis basiert auf 14 Abstimmungen
7 Antworten
Es gibt für Vermieter nur zwei Möglichkeiten, die Kündigungsfrist für Mieter zu verlängern:
- Zeitmietvertrag, in dem von vornherein festgelegt wird, wie lange das Mietverhältnis dauern wird und welcher genaue Grund dahinter steckt. In diesem Fall lassen sich Mieter und Vermieter darauf ein, dass das Mietverhältnis zum Beispiel 2 Jahre dauert, sofern nach diesen 2 Jahren der Grund noch gilt. Eine vorherige Kündigung ist dann weder für Mieter noch für Vermieter möglich.
- Beide Seiten erklären, dass sie für eine bestimmte Zeit auf eine Kündigung verzichten.
Mit der Formulierung, die Du in der Frage angegeben hast, ist beides nicht vereinbart und so bleibt es auf jeden Fall bei drei Monaten Kündigungsfrist. (Gilt für Deutschland.)
hoffe ich mal :-)
Da kannst Du sicher sein und wenn Du das nachlesen willst, schau Dir diesen an:
§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
Beachte dabei insbesondere Satz (4)
Wenn Du Dich dann noch interessierst, welche Rechte zur ordentlichen Kündigung ein Vermieter hat, schau Dir noch die anderen § 573 im BGB an. Kann man ganz leicht googeln.
Danke für die Auszeichnung.
Nur für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren Wohndauer um jeweils 3 Monate.
Für den Mieter sind es grundsätzlich, wenn vertraglich nicht kürzer vereinbart, 3 Monate.
Nachzulesen im BGB § 573c Abs. 1
Vergiss die 6 Monate.
Gesetzlich festgelegt sind 3 Monate. Eine längere Kündigungsfrist benachteiligt den Mieter und sind nicht erlaubt und damit unwirksam.
Das findest du auch so im Internet.
In meinem Mietvertrag steht aber, wenn ich weniger als 5 Jahre in der Wohnung gewohnt habe, dass die Frist 6 Monate beträgt.
Wenn es sich nicht gerade um ein Studentenwohnheim o.ä handelt, dann ist diese Vereinbarung unwirksam.
Die Kündigungsfrist beträgt per Gesetz (§ 573c BGB) 3 Monate. Abweichungen zum Nachteil des Mieters (d.h. längere Fristen) sind per Gesetz unwirksam.
Es handelt sich um eine ganz normale Wohnung keine Studentenwohnung oder so.
§ 573 c (4) BGB gilt voll umfänglich. Da kann der Vermieter sagen/schreiben, was er will. Eine Beispiel : Du kündigst heute deinen Wohnungsmietvertrag schriftlich mit deiner Unterschrift per Post Einwurfeinschreiben, dann kündigst du zum 31.07.2020 wirksam, verfiolge den Zugang der Kündigung und organisiere den Auszug bis 31.07.20. Gib die Wohnung nach Mietende an den Vermieter zurück.
Für dich gelten immer 3 Monate, für den Vermieter gibt es eine Staffelung. Allerdings anders als du geschrieben hast - wenn man länger als 5 Jahre wohnt, erhöht sich die Kündigungsfrist für den Vermieter.
https://ratgeber.immowelt.de/a/wohnung-kuendigen-problemlos-raus-aus-dem-mietvertrag.html
Im Mietvertrag ist keine Befristung für die Mietdauer vereinbart und unter uns wurde so etwas auch nicht vereinbart. Dann müssten die 3 Monate gelten, hoffe ich mal :-)