Kündigung nach 4,5 jahren, Welche Frist?

7 Antworten

Abfindung aufgrund von Betriebsänderungen

Abfindungszahlungen können zudem in einem Sozialplan oder Tarifvertrag für den Fall von Betriebsänderungen vorgesehen sein: Nach § 112 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) kann ein Arbeitnehmer auch eine Abfindung erhalten, wenn ihm aufgrund einer Betriebsänderung betriebsbedingt gekündigt wird, er in einem Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten gearbeitet hat und der bestehende Betriebsrat mit dem Arbeitgeber Abfindungen im Rahmen eines Sozialplans vereinbart hat. Die Abfindung kann gegebenenfalls auch vom Arbeitsgericht im Rahmen eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG angeordnet werden, wenn sich der Arbeitgeber nicht an die Vereinbarungen hält. Gilt ein Tarifvertrag mit entsprechenden Regelungen, steht allen tarifgebundenen Arbeitnehmern die festgelegte Abfindung rechtlich zu. In beiden Fällen besitzen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung – unabhängig davon, ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht.

Abfindung aufgrund sozial ungerechtfertigter Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und die Kündigung nach § 1 KSchG „sozial ungerechtfertigt“ und damit rechtlich unwirksam ist, kann sie auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Das KSchG gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die unterbrechungslos länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gearbeitet haben; abweichende Regelungen bestehen für Beschäftigte in Schifffahrts- und Luftverkehrsbetrieben (§ 24 KSchG).

Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung liegt nach § 1 KSchG dann vor, wenn die Kündigung nicht mit der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers begründet werden kann (personen- bzw. verhaltensbedingte Kündigung) oder “betriebliche Erfordernisse” es verhindern, dass der Arbeitnehmer im Unternehmen weiterhin beschäftigt wird (betriebsbedingte Kündigung). Eine betriebsbedingte Kündigung ist insbesondere dann sozial ungerechtfertigt, wenn vom Arbeitgeber Aspekte der so genannten „Sozialauswahl“ nicht einbezogen wurden, d.h. „wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat“ (§ 1 Abs. 3 KSchG). Zudem ist eine betriebsbedingte Kündigung auch dann rechtlich unwirksam, wenn der Arbeitnehmer mit entsprechenden Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen hätte weiterbeschäftigt werden können.

Reicht ein Arbeitnehmer aus diesen Gründen Kündigungsschutzklage ein, muss das Arbeitsgericht entscheiden, ob dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen oder ob weitere Störungen zu erwarten sind, die nur durch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung beseitigt werden können (§ 9 KSchG).

Abfindungsanspruch nach KSchG

Seit dem 1. Januar 2004 besteht Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer „betriebsbedingt“, bietet ihm in der Kündigung eine Abfindungszahlung an und der Arbeitnehmer lässt die Frist von drei Wochen nach Kündigungserhalt verstreichen (§ 4 KSchG), ohne Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Ein Abfindungsangebot ist demnach allerdings nur eine freiwillige Option: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot zu machen, wenn er davon überzeugt ist, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit rechtlich unanfechtbar ist. Aber auch der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, auf das Angebot einzugehen, und kann stattdessen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn er der Überzeugung ist, dass er durch Abfindungsvergleich größere finanzielle Vorteile erzielen kann. Durch Abgabe bzw. Annahme des Abfindungsangebots können sich jedoch beide Seiten auch die oft langwierigen Gerichtsverhandlungen mit eventuell nachteiligen Ergebnissen ersparen (z. B. Verurteilung des Arbeitgebers zu Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers und Gehaltsnachzahlungen, Verurteilung des Arbeitnehmers zur Rückkehr in den verklagten Betrieb).

Abfindungshöhe nach KSchG

Wie hoch die Abfindung tatsächlich ist, hängt davon ab, wie viel der Arbeitgeber bereit ist zu zahlen bzw. wie schnell er den Arbeitnehmer „loswerden“ will. Zudem müssen Abfindungen seit dem 1. Januar 2006 voll versteuert werden, da die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Freibeträge gestrichen wurden.

Nach § 1a KSchG beträgt die “Regelhöhe” für Abfindungen allerdings 0,5 Brutto-Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt war, wobei mehr als sechs Monate einem ganzen Jahr entsprechen. Gleichzeitig gilt nach § 10 KSchG, dass die Höhe der Abfindungen bis zu zwölf Monatsverdienste bzw. bei Arbeitnehmern über 50 (55) Jahren, die mindestens 15 Jahre (20 Jahre) für

Maximilian112  30.01.2015, 19:34

3 Antworten in 6 Minuten und dann noch so eine Abhandlung

Respekt.......Herr Guttenberg

Familiengerd  30.01.2015, 20:13
@Maximilian112

"zu Guttenberg," mein Herr - so viel Zeit muss sein!! ;-)

Wenn arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist und auch kein entsprechender Tarifvertrag Anwendung findet, beträgt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB für den AG einen Monat zum Ende eines Monats. Erst ab 5 Jahren erhöht sich die Frist auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

An Deiner Stelle würde ich mir sowieso überlegen, ob ich nicht Kündigungsschutzklage erheben sollte. Sind die zwei neuen MA auch gekündigt worden? Gibt es einen Betriebsrat?

Kündigungsschutzklage kannst Du innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Im Gütetermin kann der Arbeitsrichter auch eine Abfindung vorschlagen.

Die 4 Wochen sind nach BGB rechtens, wären fünf Jahre bestanden , zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Familiengerd  30.01.2015, 20:10

Die Kündigungsfrist beträgt nach BGB nicht 4 Wochen, sondern 1 Monat zum Monatsende - und das ist schon ein Unterschied!

schau mal in deinem arbeitsvertrag nach ist von branche zu branche unterschiedlich abfindung gibt es auch nur in bestimmten fällen solltest mal zu einem RA gehen

Deine Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Monatsende lt §622 BGB

Eine Abfindung kannst Du nur erstreiten wenn ein Gericht feststellt das die soziale Reihenfolge missachtet wurde. Also wenn Du Zwillinge hast und bist alleinerziehend hättest Du gute Chancen.